Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 05.07.2018 - 3 L 767/18.NW - Heilung einer unterbliebenen Anhörung im Eilverfahren

VG Neustadt v. 05.07.2018: Zur Heilung einer unterbliebenen Anhörung im Eilverfahren


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 05.07.2018 - 3 L 767/18.NW) hat entschieden:

   Der Verfahrensfehler einer entgegen § 28 VwVfG unterbliebenen Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakts kann im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als geheilt angesehen werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig, umfassend und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78.OVG – AS RP-SL 15, 167; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl. 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; VG Neustadt/Wstr., Beschlüsse vom 1. September 2015 – 3 L 726/15.NW – und 21. Januar 2015 – 3 L 1098/14.NW –, esovg).

Siehe auch
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

Gründe:


Der vom Antragsteller gestellte Antrag,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners, Kreisverwaltung Germersheim/Führerscheinabteilung, vom 28. Mai 2018, Az. 42-​163-​01/01, wiederherzustellen,

ist sachdienlich und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsschrift vom 5. Juni dahingehend auszulegen (§§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), dass er bezüglich der in diesem Bescheid erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. (Entziehung der Fahrerlaubnis), der Ziffer 2. (Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge) und der Ziffer 3. (unverzügliche Ablieferung des Führerscheins FS-​Nr. ... Klassen BE, C1E und CE/79 vom 2. Mai 2000) jeweils die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO) vom 5. Juni 2018 begehrt.



Die zulässigen Anträge bleiben ohne Erfolg.

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die ihm gegenüber mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2018 erfolgten Verfügungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, unverzügliche Führerscheinablieferung) sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen und in dieser Situation das öffentliche Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführern das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig weiterhin von seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E und CE/79 Gebrauch machen sowie auch fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge (Mofa) im Straßenverkehr führen zu können, bis über seine Eignung als Fahrzeugführer rechtskräftig entschieden ist. Dem entspricht auch die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO jeweils erfolgte schriftliche Begründung des Sofortvollzugs dieser Verfügungen durch den Antragsgegner im Bescheid vom 28. Mai 2018.

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag zugrunde zu legen, weil das vom Antragsteller eingeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt hier auch daraus, dass sich die angefochtenen Verfügungen in den Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides vom 28. Mai 2018 beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

Die angegriffenen Verfügungen in den Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides vom 28. Mai 2018, bei denen es sich jeweils um Verwaltungsakte i. S. v. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – handelt, unterliegen keinen formellen Bedenken.

Insbesondere liegt kein Anhörverstoß gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 VwVfG vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist einem Beteiligten vor Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern.

Zwar ist hier vor Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 28. Mai 2018 keine Anhörung des Antragstellers erfolgt. Eine Anhörung des Antragstellers vor Ergehen des Bescheides vom 28. Mai 2018 war entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht entbehrlich. Der in der Gutachtensanordnung vom 9. Februar 2018 enthaltene Zusatz, dass eine nochmalige Anhörung vor dem Entzug der Fahrerlaubnis bzw. der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge im Falle des § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV – nicht mehr erfolge, steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 28 VwVfG, der außer in den Fällen des § 28 Absätze 2 und 3 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts zwingend eine Anhörung vorschreibt. Jedoch ist der Anhörungsverstoß inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist (§ 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG), ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. So kann eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren eine Nachholung der Anhörung dann bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig, umfassend und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78.OVG – AS RP-​SL 15, 167; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl. 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; VG Neustadt/Wstr., Beschlüsse vom 1. September 2015 – 3 L 726/15.NW – und 21. Januar 2015 – 3 L 1098/14.NW –, esovg).

Davon ausgehend liegt hier eine Heilung des Verfahrensfehlers vor. Der Antragsgegner hat in Kenntnis und Würdigung der vom Prozessbevollmächtigen des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 5. Juni 2018 vorgetragenen Argumente und darin mit vorgelegten Unterlagen an seinem Bescheid vom 28. Mai 2018 festgehalten, was er durch den Antrag auf Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Vollziehungsaussetzung zum Ausdruck gebracht hat. Der Antragsgegner ist in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2018 im Hinblick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 5. Juni 2018 gemachten Vortrag sowie die damit vorgelegten Unterlagen nochmals in eine Sachprüfung eingetreten. So hat er sich auch ausdrücklich mit den vom Prozessbevollmächtigten mit der Antragsschrift vorgelegten Unterlagen „Behandlung mit Opiaten September 2002: Forum Schmerz“ sowie „Ausnahmeregelung im Straßenverkehr für Cannabis-​Patienten, Schmerzmedizin 2018; 34 (2)“ auseinandergesetzt und ist bei seinen im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidungen geblieben.




Die Verfügungen in den Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides vom 18. Mai 2018 sind auch materiell-​rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Fahrerlaubnisentziehung ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV offensichtlich rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was insbesondere gilt, wenn u. a. Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 – 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder ggf. eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens fordern.

Ebenso ist die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1y Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge offensichtlich rechtmäßig. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Gemäß § 3 Abs.2 FeV gelten bei Bestehen von Eignungszweifeln die Vorschriften der §§ 11 – 14 FeV entsprechend. Damit sind die in Anlage 4 zur FeV genannten Erkrankungen und Mängel auch im Rahmen des § 3 FeV beachtlich.

Denn es geht sowohl beim Führen fahrerlaubnisfreier als auch fahrerlaubnispflichtiger (Kraft-​)Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotenzial, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien (Kraft-​)Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen (vgl. VG München, Beschluss vom 11. Mai 2010 – M 6a S 10.1059 –, juris Rn. 37 f.).



Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme war, als erwiesen angesehen werden.

Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen zum Führen von (Kraft-​)Fahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens formell und materiell zu Recht angeordnet wurde, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge unter Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt, da der Antragsteller das von ihm mit der Gutachtensaufforderung vom 9. Februar 2018 zu Recht geforderte ärztliche Gutachten eines Facharztes der Neurologie/Neurochirurgie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 FeV) nicht beigebracht hat.

Nach § 11 Abs. 2 kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.


Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes der Neurologie/Neurochirurgie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 9. Februar 2018 ist auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 FeV und Ziffer 6.1 der Anlage 4 zur FeV i. V. m. der Ziffer 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung rechtmäßig ergangen.

Die im Anordnungsschreiben vom 9. Februar 2018 aufgeführte Tatsache ist geeignet, Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von (Kraft-​)Fahrzeugen i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu erwecken.

So wurde im Anordnungsschreiben mitgeteilt, dass dem Antragsgegner durch die Staatsanwaltschaft Landau/Pfalz durch Mitteilung vom 15. November 2017 bekannt wurde, dass der Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung ausgeführt habe, dass er „schwer an der Wirbelsäule und am Spinalkanal erkrankt“ sei und er bereits „16 Mal am Rücken und dreimal am Bauch wegen einer Schmerzpumpe operiert“ worden sei. Damit waren dem Antragsgegner konkrete Tatsachen bekannt geworden, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigten, beim Antragsteller könne eine verkehrseignungsrelevante Erkrankung i. S. d. Ziffer 6.1 der Anlage 4 zur FeV i. V. m. Ziffer 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vorliegen.

Die formellen Anforderungen in § 11 Abs. 6 FeV wurden in dem Schreiben des Antragsgegners vom 9. Februar 2018 bezüglich der Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens beachtet. Insbesondere sind auch weder die an den Gutachter zu richtende Fragestellung „Liegt eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vor, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt?“ noch die dem Antragsteller in dem Aufforderungsschreiben gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens bis spätestens 9. April 2018 – die im Übrigen letztendlich nochmals bis zum 4. Juni 2018 verlängert wurde, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Mai 2018 mitteilte, es bedürfe über die Stellungnahmen des den Antragsteller behandelnden Arztes Dr. R. vom 12. Januar 2018 und des Chefarztes der Neurochirurgie beim Klinikum B. GmbH vom 26. April 2018, Herrn Dr. T., hinaus keiner weiteren medizinischen Untersuchung – zu beanstanden.

Auch wurde der Antragsteller in der Gutachtensanordnung darauf hingewiesen, dass er die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen könne (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Außerdem war der Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV enthalten, nämlich, dass bei einer Verweigerung der Begutachtung auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von (Kraft-​)Fahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Ebenso liegen die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes der Neurologie/Neurochirurgie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor.




So hängt die Fahreignung bei Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks (Ziffer 6.1 der Anlage 4 zur FeV) bezüglich der Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) von der Ausprägung der Symptomatik ab, zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF) besteht keine Eignung.

Da der Antragsteller vorliegend sowohl im Besitz der Fahrerlaubnis der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 ist, war bei ihm durch das geforderte ärztliche Gutachten zu klären, ob bei ihm eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt.

Dabei ist zu beachten, dass weder das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bestätigungsschreiben des ihn behandelnden Neurochirurgen Dr. R., K., vom 12. Januar 2018 noch die von seinem Prozessbevollmächtigten dem Antragsgegner am 28. April 2018 vorgelegte Stellungnahme des Chefarztes der Neurochirurgie beim Klinikum B. GmbH, Dr. T., vom 26. April 2018 das in der Gutachtensanordnung vom 9. Februar 2018 verlangte ärztliche Gutachten ersetzen können. Dies scheitert zum einen bezüglich des Bestätigungsschreibens des Dr. R. vom 12. Januar 2018 daran, dass nach dem auch vorliegend anzuwendenden Rechtsgedanken des § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV ein Fahreignungsgutachten nicht von dem den Betroffenen behandelnden Arzt erstellt werden sollte. Des Weiteren wurden die beiden ärztlichen Schreiben nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 11 Abs. 5 und 6 FeV erstellt. Außerdem setzen sie sich inhaltlich nicht mit der in der Anordnung vom 9. Februar 2018 gemäß Ziffer 6.1 der Anlage 4 zur FeV durch ein ärztliches Gutachten zu klärenden Frage auseinander, ob beim Antragsteller eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt. Beide ärztliche Schreiben machen lediglich Ausführungen zu einer interspinalen Analgetika-​Applikation über eine Medikamentenpumpe (Schmerzpumpe) – wie sie beim Antragsteller implantiert ist –, ohne jedoch auf den Antragsteller bezogene medizinische Aussagen darüber zu machen, ob bei ihm eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt. Mithin beantworten die beiden ärztlichen Schreiben die in der Gutachtensanordnung durch ein ärztliches Gutachten zu klärende Frage gerade nicht.

Da beim Antragsteller nach seiner eigenen Angabe eine Erkrankung an der Wirbelsäule und am Spinalkanal vorliegt, und er durch die Nichtbeibringung des von ihm zu Recht geforderten ärztlichen Gutachtens die bei ihm bestehenden Eignungszweifel an seiner Kraftfahreignung nicht ausgeräumt hat, hat der Antragsgegner hier aus der Nichtbeibringung des ärztlichen Gutachtens in nicht zu beanstandender Weise auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von (fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen schließen dürfen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. Mai 2018 erweisen sich nach alledem als offensichtlich rechtmäßig.

Dem steht nicht entgegen, dass die in dem Anordnungsschreiben vom 9. Februar 2018 gleichzeitig erfolgte aber auf einen anderen Sachverhalt (implantierte Schmerzmittelpumpe) gestützte Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens formell fehlerhaft war, weil insoweit in der Anordnung die falsche Norm als Begutachtungsgrundlage genannt wurde. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens eine Rechtsgrundlage angibt, muss diese auch zutreffen (VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 25. Januar 2016 – 3 K 382/15.NW –). Ist eine falsche Rechtsgrundlage angegeben, kann die streitgegenständliche Gutachtensaufforderung im Laufe des Verfahrens von der Behörde oder dem Gericht auch nicht mehr auf eine andere, eigentlich zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden. Die von dem Antragsgegner zur Beibringung des medizinisch-​psychologischen Gutachtens in dem Anforderungsschreiben vom 9. Februar 2018 genannte Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 2 FeV sieht eine medizinisch-​psychologische Begutachtung überhaupt nicht vor. Auf dieser Rechtsgrundlage (§ 11 Abs. 2, dort Satz 1, FeV) kann bei Eignungsbedenken nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gefordert werden.

Ob der Antragsgegner die im Anordnungsschreiben vom 9. Februar 2018 ebenfalls geforderte Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FeV hätte stützen können, bedarf hier keiner Entscheidung. Es ist die ausschließliche Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, in einer Gutachtensaufforderung anzugeben, auf welche konkrete Rechtsgrundlage sie ihre Gutachtensforderung stützt.

Damit ist ungeachtet der formellen Rechtswidrigkeit der in dem Aufforderungsschreiben vom 9. Februar 2018 ebenfalls erfolgten Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens die in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. Mai 2018 erfolgte Fahrerlaubnisentziehung und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier (Kraft-​)Fahrzeuge – wie oben dargelegt – rechtmäßig, da die Nichtbeibringung des ordnungsgemäß vom Antragsgegner geforderten ärztlichen Gutachtens eines Facharztes der Neurologie/Neurochirurgie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bereits für sich bedingte, dass der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von (fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeugen schließen durfte, worauf der Antragsteller in der Gutachtensanordnung vom 9. Februar 2018 hingewiesen wurde.

Aufgrund der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit auch die in Ziffer 3. des Bescheides vom 28. Mai 2018 durch den Antragsgegner verfügte Führerscheinabgabeverpflichtung gemäß § 47 FeV offensichtlich rechtmäßig.

Wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Ziffern 1., 2. und 3. des Bescheides des Antragsgegners vom 28. Mai 2018 ist dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug dieser Verfügungen der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter mit einem (fahrerlaubnispflichtigen oder fahrerlaubnisfreien) Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen sowie im Besitz seines Führerscheins der Klassen BE, C1E und CE/79 bleiben zu dürfen, einzuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Empfehlungen Nrn. 1.5, 46.3, 46.5 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58).

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