1. |
Auf die Frage, ob einie auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gestützte Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig war, kommt es grundsätzlich nicht an. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, hängt die Verwertbarkeit einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber dieser Begutachtung gestellt hat und das Gutachten der Behörde vorliegt. Es handelt sich dabei um eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – VRS 92, 157/158, U.v. 18.3.1982 – 7 C 69/81 – BVerwGE 65, 157f; BayVGH, B.v. 15.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris Rn. 21 sowie B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.532 – juris).
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2. |
Dabei handelt es sich um ein negatives Ergebnis hinsichtlich der Frage der Fahreignung, das die Fahrerlaubnisbehörde als neue Tatsache verwerten darf und muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine auf ein solches Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur dann rechtlich einwandfrei, wenn das Gutachten ohne weiteres die Nichteignung des Betroffenen ergibt. Die Entziehung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint. In diesem Fall muss das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, dass es die Eignungsfrage abschließend klärt (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14/96 – juris Rn. 3).
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3. |
Ist das bekannt gewordene negative Gutachten aber in seiner Begründung der Fahrungeeignetheit nicht einmal ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig, sondern gar nicht nachvollziehbar und beantwortet es Behördenfragen, die sich der Behörde angesichts bereits vorliegender positiver Gutachten gar nicht mehr stellen durften und ist es zudem in sich nicht nachvollziehbar, so kann es auch nicht als neue bekannt gewordene Tatsache verwertet werden.
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Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 26.4.2018 wird wiederhergestellt.
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Kann der Antragsteller trotz wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Klassen B, BE) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss oder der Wirkung anderer berauschender Mittel führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?
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Ist zu erwarten, dass die/der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der genannten Klassen in Frage stellen?
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Die Angaben des Antragstellers können nur dann zur Beurteilung seiner individuellen Problematik herangezogen werden, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar sind. Zwar konnten in der Untersuchung die wesentlichen Befunde erhoben werden. Sie sind zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung im Sinne einer günstigen Verhaltensprognose jedoch nicht ausreichend verwertbar. Seine Angaben stehen teilweise im Widerspruch mit den objektiven Befunden. […] Die körperliche Untersuchung ergab beim Antragsteller keine von der Norm abweichenden Befunde. Da auch das durchgeführte polytoxische Drogenscreening negativ verlief, war aus medizinischer Sicht ein derzeitiger Drogenkonsum nicht nachweisbar. Ein entsprechender Abstinenzbeleg gemäß der CTU-Kriterien über längere Zeit wurde zunächst nicht vorgelegt (2 Drogenscreenings waren 2017 unauffällig), eine am 16.1.2018 erfolgte Haaranalyse stützte die Abstinenzangaben. Nach Auswertung der vorliegenden Befunde ist aus ärztlicher Sicht der Schluss gerechtfertigt, dass der Antragsteller früheren, angeblich einmaligen Konsum von Cannabis eingestellt hat. Die verkehrsmedizinische Befragung ergab beim Antragsteller außerdem Hinweise auf früheren missbräuchlichen Umgang mit Alkohol. Erhebliche für die Fragestellung bedeutsame Nachwirkungen des früheren Alkoholtrinkverhaltens konnten bei der körperlichen Untersuchung nicht festgestellt werden. Für eine Prognose zukünftigen Verkehrsverhaltens sind diese Befunde für sich allein jedoch nicht ausschlaggebend. Ein entsprechender Nachweis des reduzierten, nur noch geringen Trinkverhaltens über längere Zeit wurde darüber hinaus nicht vorgelegt. Die aktuellen Laborwerte liegen nicht im Normbereich, dies schließt einen früheren oder noch andauernden Alkoholmissbrauch aus fachlicher Sicht natürlich nicht aus. In der Gesamtbetrachtung wurden die Angaben des Untersuchten allerdings durch die erhobenen Befunde auch nicht eindeutig widerlegt, eine chronische Medikamenteneinnahme musste berücksichtigt werden. Zur weiteren Abklärung wurde eine Haaranalyse auf EtG veranlasst und am 16.1.2018 eingeschickt. Das Ergebnis stützt die Angabe des Untersuchten zu einem moderaten bzw. kontrollierten oder abstinenten Trinkverhalten nicht. Es ist dagegen von einem erneuten/anhaltenden missbräuchlichen Trinkverhalten bei dem Untersuchten auszugehen. Die Voraussetzungen für Fahreignung liegen aus verkehrsmedizinischer Sicht gemäß den Leitlinien auf der Basis der vorliegenden Befunde anlassbezogen nicht vor. Hinsichtlich der Bewertung der zukünftigen Entwicklung wird auf die verkehrspsychologischen Befunde verwiesen. Um die Frage nach einem zukünftigen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Drogenkonsum beantworten zu können, war es zunächst erforderlich, den Grad der Drogen und Alkoholgefährdung zu erfassen. Der Cannabiskonsum des Antragstellers in der Vorgeschichte kann als Probierverhalten eingestuft werden. Es ergaben sich keine Hinweise auf häufigeren oder regelmäßigen Konsum von Cannabis oder anderen Drogen. Der Antragsteller gab Drogenverzicht seit Dezember 2016 an. Die Drogenabstinenz konnte für gut drei Monate belegt werden. Allerdings muss von übermäßigem Alkoholkonsum ausgegangen werden. Der Antragsteller räumte zwar für die Zeit vor 2007 extremen Alkoholkonsum ein, machte jedoch seither nur seltenen und geringen Konsum geltend. […] Die Laborbefunde stehen im Widerspruch zu diesen Angaben, verdeutlichen einen übermäßigen Alkoholkonsum. Trotz bevorstehender Fahreignungsbegutachtung und trotz der regelmäßigen Einnahme starker Schmerzmittel, mit unkalkulierbarer Wirkung im Zusammenhang mit Alkohol, trinkt der Antragsteller Alkohol in nicht unerheblichen Mengen. Dies weist darauf hin, dass Alkoholkonsum für ihn doch eine hohe Bedeutung hat. Die Frage, inwieweit der Antragsteller zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol in der Lage ist, kann aufgrund der insgesamt nur eingeschränkt verwertbaren Angaben nicht verlässlich beantwortet werden. Derzeit kann jedoch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass er relevanten Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges sicher trennen kann. Zwar hat sich der Antragsteller vorgenommen, nur dann ein Fahrzeug zu führen, wenn keine Alkoholisierung vorliegt, angesichts des übermäßigen Alkoholkonsums ist es jedoch fraglich, ob ihm dies zuverlässig gelingen kann. […] Es wird beim Antragsteller zumindest eine deutliche Reduktion des Alkoholkonsums erforderlich sein. Diese sollte auf einer angemessenen Auseinandersetzung mit dem eigenen Trinkverhalten und dessen Ursachen und Motiven beruhen. Der Antragsteller wird dazu fachliche Hilfe brauchen. |
Weiter wird ausgeführt, dass das Ergebnis der Haaranalyse die Angabe des Untersuchten zu einem moderaten bzw. kontrollierten oder abstinenten Trinkverhalten nicht stützt. Es ist dagegen von einem erneuten/anhaltenden missbräuchlichen Trinkverhalten bei dem Untersuchten auszugehen.
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Derzeit kann jedoch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass er relevanten Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges sicher trennen kann. Zwar hat sich der Antragsteller vorgenommen, nur dann ein Fahrzeug zu führen, wenn keine Alkoholisierung vorliegt, angesichts des übermäßigen Alkoholkonsums ist es jedoch fraglich, ob ihm dies zuverlässig gelingen kann.
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