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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 26.01.2017 - 19 U 90/16 - Übergang von einer Minderung auf großen Schadensersatz

OLG Stuttgart v. 26.01.2017: Übergang von einer Minderung auf großen Schadensersatz bei einem „Montagsauto“


Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26.01.2017 - 19 U 90/16) hat entschieden:

1. Der Käufer eines Neufahrzeugs kann von einer Minderung entsprechend § 325 BGB auf großen Schadensersatz übergehen.

2. Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird (BGH, 23. Januar 2013, VIII ZR 140/12). Danach liegt die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Verdacht bzw. in der Befürchtung des Vorliegens eines „Montagsautos“.



Siehe auch

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

und

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:


I.

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Wege des großen Schadensersatzes aufgrund zahlreicher Mängel eines von der Beklagten hergestellten Neufahrzeugs im Wert von rund € 100.000,00 die Rückabwicklung des Kaufvertrages nebst weiterer Schadensersatzpositionen mit der Begründung, es handle sich bei dem Fahrzeug um ein sogenanntes „Montagsauto“.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat, nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens, die Beklagte verurteilt, an die ... einen Betrag in Höhe von € 79.920,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. November 2015 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs ..., FIN: ..., zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere habe die Klägerin ihre ursprünglich auf Minderung gerichtete Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO auf die Geltendmachung von „großem“ Schadensersatz umstellen können; jedenfalls sei die Klageänderung gemäß § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen. Die Klage sei auch in Höhe von € 79.920,00 begründet, wobei sich die Klägerin auf den Kaufpreis von € 99.900,00 Gebrauchsvorteile in Höhe von € 19.980,00 anrechnen lassen müsse. Die Klägerin habe von der ursprünglich erklärten Minderung entsprechend § 325 BGB auf großen Schadensersatz übergehen können. Die Pflichtverletzung sei in der Auslieferung eines mit einer Mehrzahl von Mängeln behafteten Fahrzeugs zu sehen, die immer wieder auftreten und, zumindest teilweise, bedeutsam seien. Da weitere Nacherfüllungsverlangen für die Klägerin unzumutbar seien, sei die Fristsetzung, wie stets bei der Fallgruppe des „Montagsautos“, entbehrlich. Die von den Parteien vorgetragenen Mängel seien, mit Ausnahme des von der Klägerin vorgetragenen Mangels hinsichtlich des grundlosen Aufleuchtens der „ABC-​Lampe“ im August 2015, unstreitig aufgetreten und von der Beklagten auch unstreitig behoben worden. Das sachverständig beratene Gericht sei nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass aufgrund der Art, des Ausmaßes und auch der Bedeutung der aufgetretenen Mängel für die Klägerseite ein solcher Vertrauensverlust eingetreten sei, dass aus Sicht eines verständigen Käufers eine ausreichende Grundlage für die Befürchtung bestehe, das Fahrzeug sei insgesamt mit Qualitätsmängeln behaftet und werde daher auch in Zukunft nicht längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. So habe der gerichtliche Sachverständige die genannten Mängel allesamt als gravierend oder sogar als ganz außergewöhnlich bezeichnet. Jedoch stünden der Klägerin die weiter geltend gemachten Schadensersatzpositionen in Höhe von insgesamt € 8.817,19 nicht zu. Insoweit könne dahinstehen, ob diese Positionen überhaupt von einen Anspruch auf „großen“ Schadensersatz erfasst seien, nachdem die Beklagte diese dem Grunde und der Höhe nach bestritten habe und die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung eine bereits erstinstanzlich begehrte Schadensersatzposition in Höhe von € 4.197,48 weiter. Sie ist der Auffassung, dass ihr in dieser Höhe ein Anspruch wegen durch die Beklagte als Verkäuferin erzielter Zinsen im Wege der Kapitalnutzung gemäß den §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 100 BGB analog bzw. wegen durch die Beklagte erzielbarer, aber nicht erwirtschafteter Zinsen aus § 347 Abs. 1 BGB als Nutzungsersatz zustehe. Diesem Anspruch sei die Beklagte, entgegen den Ausführungen des Landgerichts, erstinstanzlich nicht entgegengetreten.

Die Klägerin beantragt:

 1.  Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

 2.  Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2016 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  a)  Die Beklagte wird verurteilt, an die ... einen Betrag in Höhe von € 84.117,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit 25. November 2015, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs ..., ..., ..., FIN: ..., zu zahlen.

  b)  ,

 2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


Die Beklagte beantragt:

   Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, die Berufung der Gegenseite wird zurückgewiesen.


Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klageänderung zulässig sei und habe darüber hinaus die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung zum sogenannten „Montagsauto“ verkannt. Der Übergang von einer Minderung zum „großen“ Schadensersatz sei vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 1. Februar 2006 (3 U 106/05) in analoger Anwendung des § 325 BGB zwar für zulässig erachtet worden. Der Bundesgerichtshof habe jedoch diese Frage noch nicht entschieden, so dass die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, nach denen die höchstrichterliche Rechtsprechung „entgegen der Auffassung der Beklagten“ dem nicht entgegenstehe, unrichtig seien, zumal sie dies nie behauptet habe. Das Landgericht habe sich daher mit ihrer Argumentation in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. Januar 2016 offensichtlich nicht auseinandergesetzt. Zudem habe das Landgericht auch die rechtlichen Voraussetzungen der Rechtsprechung zum sogenannten „Montagsauto“ verkannt. Denn Voraussetzung für den Rücktritt sei, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Sachmangel vorhanden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Sowohl am 29. Oktober 2015, als die Klägerin schriftsätzlich mitgeteilt habe, dass sie sich vorbehalte, von der Minderung auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung überzugehen, als auch am 17. November 2015, als die Klägerin schriftsätzlich diesen Übergang vollzogen habe, seien die unstreitigen Mängel behoben gewesen. Die Rechtsprechung zum „Montagsauto“ schaffe aber keine Grundlage dafür, dass ein Käufer unabhängig von einem aktuellen Mangel den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären könne.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





II.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß Nr. 9.1 der Leasingbedingungen (Anlage K 1, Bl. 133, 134 d.A.) i.V.m. den §§ 437 Nr. 3, 281, 280 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von € 79.920,00 an die ... Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bejaht.

1. Die Klage ist zulässig.

Soweit das Landgericht den von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits erklärten und im Wege eines geänderten Klageantrags geltend gemachten Übergang von der Minderung zur Geltendmachung von sog. großem Schadensersatz prozessual - gemäß § 264 Nr. 2 ZPO als privilegierte Klageänderung, jedenfalls als sachdienliche Klageänderung gemäß § 263 ZPO - für zulässig erachtet hat, wird dies von der Beklagten nicht angegriffen. Abgesehen davon fände eine Überprüfung der Bejahung der Sachdienlichkeit durch den Senat auch ohnehin gemäß § 268 ZPO nicht statt.

2. Die von der Beklagten mit ihrer Berufung gerügten beiden Punkte - so ist diese zum einen der Auffassung, dass ein Übergang von der Minderung zum großen Schadensersatz nicht gemäß § 325 BGB analog zulässig sei, zum anderen ist sie der Auffassung, die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz unter dem Stichwort „Montagsauto“ lägen schon deshalb nicht vor, weil zu dem Zeitpunkt, als sich die Klägerin den Übergang von der Minderung zur Geltendmachung von Schadensersatz vorbehalten bzw. diesen dann auch geltend gemacht habe, kein Sachmangel vorhanden gewesen sei - verhelfen deren Berufung nicht zum Erfolg.



a) Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil etwas „unglücklich“ formuliert hat, als es dort ausführte, dass entgegen der Auffassung der Beklagten die höchstrichterliche Rechtsprechung der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 1. Februar 2006, 3 U 106/05, ZGS 2008, 479, zitiert nach juris) nicht entgegenstehe. Denn tatsächlich hatte die Beklagte dies auch nicht behauptet. Vielmehr hatte diese lediglich ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. November 2010 (V ZR 228/09, zitiert nach juris) die Frage, ob von einer Minderung entsprechend § 325 BGB noch auf großen Schadensersatz übergegangen werden könne, noch nicht entschieden habe.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein derartiger Übergang möglich ist (so u.a. auch Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Westermann, § 437, Rn. 50 ff.; Palandt, BGB, 76. Aufl., Grüneberg, § 325, Rn. 1).

Soweit die Beklagte im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2016 (dort insbesondere auf Seite 2, Bl. 169 d.A.) gerügt hatte, das Oberlandesgericht Stuttgart habe sich in dem besagten Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gesetzgebung insoweit tatsächlich eine planwidrige Lücke gelassen habe, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr hat das Oberlandesgericht unter Zitierung von Teilen des Aufsatzes von Derleder (Der Wechsel zwischen den Gläubigerrechten bei Leistungsstörungen und Mängeln, NJW 2003, 998, zitiert nach beck-​online) eine planwidrige Lücke bejaht. Derleder hatte in diesem Aufsatz u.a. ausgeführt, was allerdings vom Oberlandesgericht nicht zitiert wurde, dass Anknüpfungspunkt für die erforderliche planwidrige Unvollständigkeit die Überlegung im Gesetzgebungsverfahren sein könne, § 325 BGB biete eine Kompensation für den mit der Abschaffung des Minderungsvertrages verbundenen Flexibilitätsverlust hinsichtlich des ius variandi. Dies sei jedoch unzutreffend, wenn die Minderung nach Gefahrübergang einem Wechsel des Gläubigers zum Schadensersatzanspruch im Wege stehe. Insofern habe der Gesetzgeber einerseits die Lücke seines Konzepts gerade nicht gesehen, andererseits aber mit dem Hinweis auf § 325 BGB den Ansatzpunkt für die Analogie geliefert. Der von Derleder daraus gezogene Schluss, dass es insofern nichts anderes als die sachgerechte Fortschreibung des in dieser Norm enthaltenen Programms bedeute, wenn die beschriebene Unvollständigkeit des Gesetzes durch die entsprechende Anwendung des § 325 BGB geschlossen werde, hat das Oberlandesgericht dann in seinem Urteil so auch wiedergegeben.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch (bzw. die Minderung) nicht, dass im Zeitpunkt der entsprechenden Geltendmachung bzw. Erklärung ein Sachmangel vorliegt. Insbesondere vertritt auch der Bundesgerichtshof diese Auffassung gerade nicht.




aa) Der Historie der Mängel des Fahrzeugs, die sich aus der im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils eingefügten Tabelle ergibt, ist zu entnehmen, dass zu dem Zeitpunkt, als in der Klageschrift die Minderung erklärt bzw. die auf Durchsetzung des entsprechenden Rückgewähranspruches gerichtete Klage erhoben wurde, aktuell kein Mangel vorlag. Nach Klageerhebung war dann der Pulsationsdämpfer der Hydraulikpumpe defekt, der von der Beklagten daraufhin ausgetauscht wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte in diesem Zuge schriftsätzlich mit, dass die Klägerin nun ein Angebot von der Beklagten dergestalt erwarte, dass diese das Fahrzeug zurücknehme und ihr ein gleichwertiges mangelfreies Ersatzfahrzeug zur Verfügung stelle, ansonsten behalte sich diese ein Überschwenken auf Schadensersatz vor (Bl. 147, 148 d.A.). Letzteres geschah in der Folge.

bb) Auch wenn damit im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. des Übergangs zur Geltendmachung von Schadensersatz kein Sachmangel vorlag, ändert dies nichts an der Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Mängelrechte gemäß § 437 Nr. 3 (bzw. zuvor gemäß § 437 Nr. 2) BGB.

Zwar ging das Kammergericht Berlin in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (Beschluss vom 19. Juli 2012, 23 U 79/12, zitiert nach juris) davon aus, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Neufahrzeug nach den zu sog. „Montagsautos“ entwickelten Grundsätzen voraussetze, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rücktritts einen Sachmangel aufweise. Andere Obergerichte und insbesondere, zeitlich nach der Entscheidung des Kammergerichts, der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Januar 2013, VIII ZR 140/12, zitiert nach juris) haben jedoch anders entschieden. Danach liegt die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Verdacht bzw. in der Befürchtung des Montagsautos. So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, ein Neufahrzeug sei dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertige, es handle sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein werde (Rn. 26 des genannten Urteils; vgl. auch Erger, Der Rücktritt des Käufers beim „Montagsauto“, NJW 2013, 1485, zitiert nach beck-​online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2011, I - 3 U 47/10, 3 U 47/10, insbesondere Rn. 27, zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 8. April 2008, 1 U 65/08, zitiert nach juris).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass diese Voraussetzungen vorliegen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann der Fall ist, wenn sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter - auch kleiner - Mängel zeigen, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten, wird von der Berufung zu Recht nicht angegriffen.



3. Die von der Klägerin mit ihrer Berufung weiter verfolgte Schadensersatzposition in Höhe von € 4.197,48 steht dieser nicht zu, da diese Position nicht vom „großen“ Schadensersatz erfasst wird.

a) Die Klägerin ist der Ansicht, dass der an die Beklagte bezahlte Nettokaufpreis im Wege des Nutzungsersatzes zu verzinsen sei. So seien von der Beklagten als Verkäuferin erzielte Zinsen vorliegend als Kapitalnutzung gemäß den §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 100 BGB analog herauszugeben bzw. zu ersetzen. Für vom Verkauf erzielbare, aber nicht erwirtschaftete Zinsen schulde der Verkäufer dem Käufer im Falle des Rücktritts gemäß § 347 Abs. 1 BGB Nutzungsersatz. Die Klägerin hatte hierzu erstinstanzlich vorgetragen, dass jedenfalls 3 % an Zinsgewinn durch die Beklagte hätte realisiert werden können, was bei einem am 14. März 2014 bezahlten Nettokaufpreis in Höhe von € 83.949,58 einen Jahreszinsbetrag in Höhe von € 2.518, 49 und bis heute somit Zinsen in Höhe von € 4.197,48 ergäben (Bl. 155, 156 d.A.).

Die Beklagte hat hierauf, auch erstinstanzlich, nichts erwidert und dies insbesondere, entgegen den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, nicht bestritten.

b) Da der Gläubiger beim Schadensersatz statt der Leistung nach der Differenzhypothese so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Schuldner seine Pflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. etwa jurisPK-​BGB, 8. Aufl., Seichter, § 281, Rn. 59), während die Gegenleistung beim Schuldner verbleibt mit der Folge, dass diesem auch die gezogenen Nutzungen zustehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2010, 5 U 114/09, zitiert nach juris), besteht diese Schadensersatzposition schon dem Grunde nach nicht.

So betreffen auch die beiden von der Klägerin für die Begründung ihres Anspruchs herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 5. August 2010, 28 U 22/10, I-​28 U 22/10, zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 14. Januar 2009, 17 U 223/08, zitiert nach juris) einen erklärten Rücktritt und die mit diesem verbundenen Rechtsfolgen. Ein solcher wurde jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht erklärt, so dass die von der Klägerin zitierten Vorschriften schon nicht anwendbar sind.





III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalles.

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