1. | Der Käufer eines Neufahrzeugs kann von einer Minderung entsprechend § 325 BGB auf großen Schadensersatz übergehen. |
2. | Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird (BGH, 23. Januar 2013, VIII ZR 140/12). Danach liegt die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Verdacht bzw. in der Befürchtung des Vorliegens eines „Montagsautos“. |
1. | Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
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2. | Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2016 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: |
a) | Die Beklagte wird verurteilt, an die ... einen Betrag in Höhe von € 84.117,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25. November 2015, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs ..., ..., ..., FIN: ..., zu zahlen. |
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b) | , |
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2. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Klage abgewiesen, die Berufung der Gegenseite wird zurückgewiesen. |