Eine Postzustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, mithin der Zustellungsart, der Zustellungszeit und des Zustellungsortes. Mit dem zulässigen Gegenbeweis sind Umstände darzulegen, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Die Darlegung der Möglichkeit eines anderen, vielleicht sogar naheliegenden Geschehensablaufs genügt nicht. |