Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 05.03.1997 - 6 B 98/96 - Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

BVerwG v. 05.03.1997: Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde und zur Sorgfaltspflicht in bezug auf einen Hausbriefkasten


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 05.03.1997 - 6 B 98/96) hat entschieden:

1. Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde und zu den Anforderungen, die an den gem. § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis zu stellen sind.
2. Ein ordnungsgemäßer und in Ordnung gehaltener Briefkasten, der einem Verlust des Benachrichtigungszettels über die Zustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) vorbeugt, gehört zu den von jedem Teilnehmer am Postverkehr zu erwartenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen. Ein Briefkasteninhaber muss geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass für ihn bestimmte Postsendungen durch Einwurf in den Briefkasten so zugestellt werden können, dass sie ausschließlich seinem Zugriff unterliegen (wie BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 64.91 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 16).



Siehe auch Zustellung und Ersatzzustellung in den verschiedenen Verfahrensarten


Gründe:


Die Beschwerde ist unzulässig. Mit dem Beschwerdevorbringen ist nicht hinreichend dargetan, dass die allein geltend gemachten Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfüllt sind.

1. Das Berufungsgericht hat es zunächst durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil für unerheblich angesehen, dass sich der Kläger nicht selbst durch Ausfüllen eines Meldebogens zum Prüfungstermin gemeldet habe.

Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ist unzulässig. Mit ihm wird eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde führt zwar § 10 ÄAppO an. Für den vorliegenden Fall stellen sich jedoch Fragen der Auslegung dieser Vorschrift von vornherein nicht. Die Vorschrift regelt die Frage der gesonderten Meldung zu einem Prüfungsteil der Ärztlichen Vorprüfung nicht. Dazu, welche anderen Rechtsfragen der revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, enthält die Beschwerde hingegen keinen Hinweis. Ihr Vorbringen betrifft vorwiegend Fragen der Würdigung des Einzelfalles, die nicht rechtsgrundsätzlich zu klären sind, weil sie keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Soweit die Beschwerde außerdem auf eine von ihr behauptete Praxis des zuständigen Prüfungsamts hinweist, fehlt es überdies an entsprechenden Tatsachengrundlagen. Das Berufungsgericht hat - ohne dass hiergegen Verfahrensrügen erhoben worden wären - entsprechende Feststellungen nicht getroffen, so dass bereits aus diesem Grunde das Revisionsgericht dem Vorbringen der Beschwerde nicht nachgehen könnte.

2. Das Berufungsgericht hat weiterhin verneint, dass der Kläger entschuldigt dem Prüfungstermin ferngeblieben sei. Nach seiner Auffassung war der Kläger zu dem Termin ordnungsgemäß geladen. Die Zustellung der Ladung sei wirksam erfolgt. Der Kläger habe den nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis, der ihm obliege, nicht geführt.

Vorab ist klarzustellen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 418 Abs. 2 ZPO der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986 - BVerwG 4 CB 8.86 - Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 5 = NJW 1986, 2127 f.; Beschluss vom 5. März 1992 - BVerwG 2 B 22.92 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 244). Die grundsätzlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Zustellungsempfängers bezüglich des von ihm unterhaltenen Briefkastens sind seit längerem hinreichend geklärt. Ein ordnungsgemäßer und in Ordnung gehaltener Briefkasten, der einem Verlust des Benachrichtigungszettels über die Zustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) vorbeugt, gehört zu den von jedem Teilnehmer am Postverkehr zu erwartenden Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Zuleitung von Postsendungen. Ein Briefkasteninhaber muss geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass für ihn bestimmte Postsendungen durch Einwurf in den Briefkasten so zugestellt werden können, dass sie ausschließlich seinem Zugriff unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 64.91 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 16). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an den zur Widerlegung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde zugelassenen Gegenbeweis überspannt hätte. Der Gegenbeweis wird nicht bereits dadurch geführt, dass nur die Möglichkeit eines vielleicht sogar naheliegenden anderen Geschehensablaufs dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 166.93 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 14 = NJW 1994, 535 f.).

Dies vorausgeschickt genügt das hierauf gerichtete Vorbringen der Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen werden mit ihm nicht dargelegt. Es enthält lediglich eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Darauf kann jedoch ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gestützt werden.

3. Soweit die Beschwerde zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung eine Abweichung von Entscheidungen eines Finanzgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts behauptet, ohne eine insoweit ohnehin nicht gegebene Abweichungsrüge zu erheben, unterlässt sie es, eine klärungsbedürftige Frage grundsätzlicher, nämlich über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung darzulegen, die dort entschieden wäre.

Ergänzend wird bemerkt, dass im Ergebnis unterschiedliche Entscheidungen zur Beweiskraft eine Postzustellungsurkunde unter anderem auch auf dem verschieden ausgestalteten Inhalt der amtlichen Zustellungsurkunden beruhen können. Das gilt hier insbesondere für die von der Beschwerde weiterhin herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, NVwZ 1985, 864), die noch zu einem bereits 1983 geänderten Muster der Postzustellungsurkunde ergangen war (vgl. dazu bereits Beschluss vom 16. Mai 1986 - BVerwG 4 CB 8.86 - NJW 1986, 2127 f.). Hier aber wurde das n e u e Muster verwendet. Denn nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts wurde auf der Zustellungsurkunde erklärt, "dass die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung wie bei gewöhnlichen Briefen üblich i n d e n H a u s b r i e f k a s t e n eingelegt worden sei" (S. 3 des Beschlusses). Im übrigen geht inzwischen auch der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass die Postzustellungsurkunde nicht nur den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet (eine solche wäre hier: "in den Hausbriefkasten eingelegt"); die Beweiskraft erstrecke sich auch darauf, dass die Niederlegung und die Benachrichtigung des Empfängers in der vorgeschriebenen Weise geschehen seien (vgl. BFH, Beschluss vom 9. September 1994 - III B 29/94 - BFH/NV 1995, 276; Urteil vom 6. April 1992 - IV R 78/91 - BFH/NV 1993, 300).

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