1. |
Nach Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Anlage 4a zur FeV muss ein erstelltes Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Dazu müssen nach Nr. 2 Buchst. a Satz 3 der Anlage 4a alle wesentlichen Befunde wiedergegeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen dargestellt werden.
|
2. |
Es ist im Rahmen eines Entziehungsverfahrens Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen. Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 11 CS 16.227 – juris Rn. 17; B.v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1157 – juris Rn. 16). Steht, aus welchen Gründen auch immer, nicht fest, ob der Betreffende geeignet oder ungeeignet ist, so kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden (vgl. OVG RhPf, B.v. 21.7.2009 – 10 B 10508/09 – Blutalkohol 46, 436 = juris Rn. 10).
|
3. |
Zwar trifft es zu, dass nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Betreffenden geschlossen werden kann, wenn das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Ausschlussfrist (vgl. Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 11 FeV Rn. 130) nach deren Ablauf weiteres Vorbringen präkludiert ist und z.B. auch bei verspäteter Vorlage eines positiven Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen werden könnte, sondern weiterer Sachvortrag und andere Erkenntnisse sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1998 – 11 B 96.2648 – NZV 99, 183; OVG NW, B.v. 10.7.2002 – 19 E 808/01 – VRS 105, 76; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 54).
|