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Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB ist auch gegenüber der Verwaltung möglich und kommt dann in Betracht, wenn bei dem Erklärenden durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten werden soll. Dies ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Verzichtserklärung - verbunden mit einem Wiedererteilungsantrag nach positiver Begutachtung - hinsichtlich der Fahrerlaubnis abgegeben wird, um einer Entziehung wegen nicht fristgemäßer Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens zuvorzukommen.
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