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Kammergericht Berlin Beschluss vom 08.06.2018 - (3) 121 Ss 96/18 (12/18) - Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 6 PflVG

KG Berlin v. 08.06.2018: Zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 6 PflVG


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 08.06.2018 - (3) 121 Ss 96/18 (12/18)) hat entschieden:

   Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen §§ 1, 6 PflVG müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Tatgericht von einer zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist. Es ist entweder darzutun, dass dem Versicherungsnehmer die Kündigung zugegangen ist oder aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 VVG zum Tragen gekommen ist.



Siehe auch

Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung

und

Verschiedene Fallgestaltungen hinsichtlich der Strafbarkeit gem. § 6 PflVG


Gründe:


Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen §§ 1, 6 PflVG unter Einbeziehung einer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem fahrlässigen Vergehen nach §§ 1, 6 PflVG verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45.- Euro verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die aus einem Satz bestehenden Urteilsfeststellungen die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz tragen. Jedenfalls ist die Beweiswürdigung in sachlich-rechtlicher Hinsicht unzureichend. Sie ist in Bezug sowohl auf die äußere als auch die innere Tatseite lückenhaft.

Das angefochtene Urteil enthält die Feststellung, der Angeklagte habe „ohne Fahrerlaubnis und ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung mit seinem PKW“ (näher bezeichnetes) öffentliches Straßenland befahren (UA S. 3). Die Beweise würdigt das Amtsgericht dahin, es sei „davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht versichert war“, er habe „nämlich gar keine Folgeprämien bezahlt“. Daher habe der Angeklagte auch nicht davon ausgehen können, dass der Versicherungsschutz weiterhin besteht (UA S. 3).

a) Die Urteilsgründe lassen auf objektiver Ebene nicht erkennen, dass ein Versicherungsvertrag nicht (mehr) bestand. Dass ein solcher Vertrag entweder nicht zustande gekommen ist oder ein bestehender Versicherungsvertrag erloschen ist, wäre im Urteil in tatsächlicher Hinsicht darzutun gewesen.

Dass das Amtsgericht davon spricht, der Angeklagte habe „Folgeprämien“ nicht bezahlt, legt nahe, dass es davon ausging, ein bestehendes und - gegebenenfalls länger praktiziertes - Versicherungsvertragsverhältnis sei gekündigt worden. In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Amtsgericht von einer zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist. Damit das Revisionsgericht diese rechtliche Würdigung nachvollziehen kann, muss deutlich werden, dass das Amtsgericht die nach § 38 Abs. 3 VVG erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des Versicherungsvertrags gekannt und geprüft hat. Offen bleiben kann, ob das Urteil die Höhe des zur Kündigung berechtigenden Prämienrückstands mitteilen muss. Jedenfalls ist entweder darzutun, dass dem Versicherungsnehmer die Kündigung zugegangen ist oder aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 VVG zum Tragen gekommen ist. Zu beidem verhält sich das Urteil indes nicht. Ihm ist noch nicht einmal zu entnehmen, dass das Amtsgericht dem Angeklagten seine Einlassung, er habe Mahnung und Kündigung nicht erhalten, nicht geglaubt hat.

b) In dieser Hinsicht tragen die Urteilsgründe auch die innere Tatseite nicht.

Da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist, wäre es bei entsprechender Begründung vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn das Tatgericht ausführte, es glaube dem Angeklagten nicht, die Kündigung nicht empfangen zu haben, weshalb nicht nur davon auszugehen sei, dass das Versicherungsverhältnis beendet sei, sondern auch davon, dass der Angeklagte von der Beendigung des Vertragsverhältnisses gewusst habe. Das Amtsgericht argumentiert hier aber, der Angeklagte habe um den fehlenden Versicherungsschutz gewusst, weil er die Folgeprämien nicht bezahlt habe (UA S. 3). Ein solcher Rückschluss ist unzulässig, weil der Prämienrückstand nicht ipse iure zur Beendigung des Versicherungsvertrags führt. Hierzu bedarf es der Kündigung und - im Regelfall - ihres Zugangs (§ 38 Abs. 3 VVG).

2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Die abgeurteilten Delikte stehen in Tateinheit, so dass sich die Urteilsaufhebung auch auf das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu erstrecken hat (vgl. BGH NJW 2012, 325 mwN).

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich aus dem Urteil nicht nur die tatsächlichen Umstände zu ergeben haben, aus denen das Tatgericht folgert, der Versicherungsvertrag sei erloschen und der Angeklagte habe davon gewusst. Das Urteil muss im Falle einer Verurteilung wegen §§ 21 StVG, 52 StGB auch erkennen lassen, dass der Angeklagte, was hier in tatsächlicher Hinsicht unproblematisch der Fall zu sein scheint, zumindest sechs Monate vor der Tat einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet hatte (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV).

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