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Landgericht Ravensburg Urteil vom 07.08.2018 - 2 O 259/17 - Kein Wertersatz bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

LG Ravensburg v. 07.08.2018: Kein Wertersatz bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei finanziertem Autokauf


Das Landgericht Ravensburg (Urteil vom 07.08.2018 - 2 O 259/17) hat entschieden:

   Wenn nur eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Adressat durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14 - juris Rn. 11). Dies ist der Fall, wenn neben einer inhaltlich richtigen Belehrung in mit einem Autokauf verbundenen Darlehensvertrag die unzutreffende Belehrung

   „6. Widerruf:
a. Wertverlust
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.

erteilt wird. Der Käufer hat dann Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung an den Verkäufer sowie aller Darlehensraten, ohne dass ihm eine Ausgleichsforderung für gefahrene Kilometer entgegen gehalten werden kann.



Siehe auch
Finanzierter Autokauf - Verbraucherkredite
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tenor:


1.  Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 8.160,29 € ab dem 19.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.906,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 und aus 6.216,88 € seit dem 30.11.2017 bis zum 20.03.2018 sowie aus 6.676,36 € seit dem 21.03.2018 bis zum 02.05.2018 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Roomster mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3.  Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.300,-- € und zu Ziff. 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


Streitwert: 14.420,-- € (Darlehenssumme von 10.960,-- € zzgl. Anzahlung von 3.460,-- €)





Tatbestand:


Der Kläger schloss mit der Beklagten gem. Darlehensantrag und Darlehensannahme vom 27.07.2015 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 8.160,29 €, der zweckgebunden dem Kauf eines privat genutzten Skoda Roomster (Fahrzeugidentifikationsnr. ...) diente. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Antrag und Annahme gem. Anlagen K 1a und K 1b Bezug genommen.

Verkäufer des Fahrzeugs war die Autohaus S. GmbH in W. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses, insbesondere fungierte das Autohaus, das mit der Beklagten hierzu in ständiger Geschäftsbeziehung steht, als Darlehensvermittler der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare, auch die Datenerfassung erfolgte durch einen Mitarbeiter des Autohauses.

Bei dieser Gelegenheit hat der Kläger noch eine Restschuldgruppenversicherung abgeschlossen, deren Prämie ebenfalls mit dem Darlehen finanziert wurde. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine bereits bestehende Gruppenversicherung zwischen Darlehensgeber und Versicherer, bei der der Darlehensnehmer selbst nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrages wird.

Vereinbart wurde sodann, dass der Kläger unmittelbar an das verkaufende Autohaus eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 3.460,-​- € bezahlt und die Darlehenssumme von 9.649,08 € (Nettodarlehensbetrag von 8.160,29 € zuzüglich Zinsen von 1.488,79 €) mittels 84 gleichbleibender Monatsraten in Höhe von jeweils 114,87 € zurückzuzahlen ist. Die vereinbarte Anzahlung hat der Kläger an das Autohaus geleistet, die Darlehenssumme hat die Beklagte direkt an das verkaufende Autohaus bezahlt.

Vorvertraglich hatte die Beklagte dem Kläger noch das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ausgehändigt, mit dem der Kläger über einige vorvertragliche Pflichtangaben unterrichtet wurde.




Die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung hat der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2017 widerrufen und die Beklagte aufgefordert, die Rückabwicklung binnen Frist von zwei Wochen durchzuführen. Die Beklagte hat den Widerruf mit Schreiben vom 19.05.2017 als unwirksam zurückgewiesen. Hierauf forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.06.2017 erneut auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen, insbesondere anzuerkennen, dass der Kläger in Folge des Widerrufs weder Zinsen noch Tilgung schuldet und die Beklagte alle bisherigen Zahlungen des Klägers zu erstatten hat. Auch diese Aufforderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 20.07.2017 zurück.

Vom 01.09.2015 bis April 2018 hat der Kläger 30 Raten zu je 114,87 € gezahlt, mithin einen Betrag in Höhe von 3.446,10 €. Zuzüglich der Anzahlung von 3.460,-​- € ergibt sich der mit Klageantrag Ziff. 2 verlangte Rückzahlungsbetrag von 6.906,10 €.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der zunächst wirksame Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Nachdem es sich vorliegend bei Kauf und Darlehensvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe, sei die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung und der bisher geleisteten Darlehensraten gem. §§ 358 Abs. 4 S. 5, 355, 357 BGB verpflichtet.

Außerdem meint der Kläger, dass er in Folge der Unwirksamkeit des Vertrages nicht mehr verpflichtet sei, seine darlehensvertraglichen Primärpflichten gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB weiterhin zu erfüllen, was er mit dem Feststellungsantrag gemäß Klageantrag Ziff. 1 festgestellt haben will.

Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bzw. die Wirksamkeit des Widerrufs leitet der Kläger daraus her, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 04.10.2017 (unter B 3), im Schriftsatz vom 27.02.2018 (unter II 4) sowie im Schriftsatz vom 26.04.2018 (unter II 2) verwiesen.

Der Kläger beantragt zu Ziff. 1 bis 3,

   wie erkannt worden ist,


und

   4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.092,35 € freizustellen.


Die Beklagte beantragt,
   die Klage abzuweisen.





Die Beklagte meint, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien weiterhin wirksam sei, da der Kläger über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei; der Widerruf sei deshalb verspätet gewesen und es bestehe somit kein Rückzahlungsanspruch des Klägers. Es wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.01.2018 unter A II und B verwiesen.

Die Beklagte hält den Klageantrag Ziff. 3 auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, bereits deshalb für unbegründet, da der Kläger die geschuldete Leistung, nämlich die Herausgabe des Fahrzeuges, als Bringschuld nicht angeboten habe.

Die Beklagte meint zum widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsersatz, dass sich die Wertersatzpflicht aus § 357 Abs. 7 S. 1 BGB ergebe. Sie meint, dass die Beklagte den Gestaltungshinweis 6 c der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB korrekt umgesetzt habe, so dass der Kläger Wertersatz schulde, soweit ein nachträglicher Widerruf für wirksam erachtet würde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (unter D) und im Schriftsatz vom 02.08.2018 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt widerklagend,

   festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkws Skoda Roomster 1.2 TSI Style mit der Fahrgestellnr. ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.


Der Kläger beantragt,

   die Widerklage abzuweisen.


Der Kläger meint, dass die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über seine Wertersatzpflicht (gem. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB) informiert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 04.10.2017 (unter C 2 c), den Schriftsatz vom 27.02.2018 (unter II 2) und den Schriftsatz vom 26.04.2018 (unter II) verwiesen.


Entscheidungsgründe:


I.

Die Klage ist in vollem Umfang zulässig. Dem Klageantrag Ziff. 2 steht nicht entgegen, dass der Anspruch erst nach Herausgabe des Fahrzeugs fällig wird und es sich somit um eine Klage auf eine künftige Leistung handelt. Ist nämlich - wie im vorliegend Fall - der andere Teil im Annahmeverzug (siehe dazu näher unter III.), kann der Vorleistungspflichtige auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen (§ 322 Abs. 2 BGB).

II.

1. Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag Ziff. 1 ist begründet, da der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers vom 08.05.2017 sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet hat. Der Widerruf vom 08.05.2017 ist nicht verfristet, da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.




Es kann dahingestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht sämtliche Pflichtangaben gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 b in Verbindung mit § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB enthält.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß, weil der Kläger dadurch nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB belehrt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1, 2 BGB hinweisen.

Im vorliegenden Fall ist zwar die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über diese Rechtsfolgen in der dem Vertrag beiliegenden Widerrufsinformation enthalten, mit der der Verbraucher unter Übernahme des Ergänzungstextes gem. Gestaltungshinweis [6 c] der Anlage 7 (zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB) wie folgt belehrt wird:

Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-​Kaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

Unter der mit „Widerruf“ überschrieben Nr. 6 a) der Kreditbedingungen (S. 3 des Darlehensantrages) teilt die Beklagte zum Wertverlust allerdings folgendes mit:

   6. Widerruf:

a. Wertverlust

Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.


Dieser Hinweis in den Darlehensbedingungen ist inhaltlich falsch. Der Passus steht auch im Widerspruch zur Widerrufsinformation, denn es wird nicht gesagt wird, dass die Ausführungen in der Widerrufsinformation denjenigen in den Kreditbedingungen vorgehen sollen.




Wenn nur eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Adressat durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14 - juris Rn. 11). So liegt es im vorliegenden Fall: Mit der falschen Information in den Darlehensbedingungen entsteht bei dem Darlehensnehmer der Eindruck, dass er auch dann Wertersatz für das mit dem verbundenen Kaufvertrag erworbene Fahrzeug leisten muss, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig war. Die Belehrung ist damit geeignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

2. Nachdem der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, steht dem Kläger gem. §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1, 358 Abs. 4 S. 5 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Darlehensraten bis April in Höhe von 3.446,10 €, aber auch der aus eigenen Mitteln des Klägers an das Autohaus geleisteten Anzahlung in Höhe von 3.460,-​- €, da nach dem Zweck des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB die Rückabwicklung ausschließlich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - , juris Rn. 27 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 358 Rn. 21).

Insgesamt beläuft sich der Rückzahlungsanspruch also auf 6.906,10 €.



Ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf einen vom Kläger geschuldeten Wertersatz steht der Beklagten nicht zu. Der Anspruch auf Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Danach ist der Verbraucher „über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster- Widerrufsformular in der Anlage 2 zu belehren“. Indes ist diese Unterrichtungspflicht hier nicht einschlägig, da es sich hier um verbundene Geschäfte handelt, so dass die Pflicht, den Darlehensnehmer über die Wertersatzpflicht zu unterrichten aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB folgt (Herresthal, Der Widerruf von Verbraucherdarlehen und damit verbundener Kfz.-​Kaufverträge, ZIP 2018, S. 753 ff.).

Dieser Pflicht ist die Beklagte zwar mit der Widerrufsinformation unter anderem dadurch nachgekommen, dass sie den Ergänzungstext aus dem Gestaltungshinweis 6 c der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat. Durch die demgegenüber widersprüchlichen und falschen Ausführungen in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen ist die Widerrufsbelehrung aber gleichwohl insgesamt nicht ordnungsgemäß. Auf die Ausführungen oben zu 1. wird verwiesen.

3. Gem. Klageantrag Ziff. 3 war festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat das im Klagantrag Ziff. 2 (auf Zahlung nach Rückgabe des Fahrzeugs) liegende Angebot des Klägers zur Herausgabe des Fahrzeugs definitiv abgelehnt, indem sie auf der Wirksamkeit des Darlehensvertrages beharrt hat und der Klage mit umfänglichem Klagabweisungsantrag entgegengetreten ist. Daher war das in dem Klagantrag Ziff. 2 liegende wörtliche Angebot des Klägers zur Rückgabe des Fahrzeugs gem. §§ 293, 295 S. 1 BGB ausreichend, so dass sich die Beklagte mit der Rücknahme im Annahmeverzug befindet.

Auf die Frage, ob auch die zuvor mit Klagantrag Ziff. 2 und vorgerichtlich verlangte Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Annahmeverzug begründet hat, kommt es daher nicht an.


III.

Der Freistellungsantrag betreffend die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zusteht. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung liegt in den vom Kläger aufgewendeten Anwaltskosten kein Schaden, denn der durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ausgelöste Rückzahlungsanspruch ist als Vorteil dem entstandenen Schaden (Verpflichtung zur Bezahlung der Anwaltskosten) gegenzurechnen. Nachdem der Rückzahlungsanspruch des Klägers höher ist als die Rechtsanwaltskosten, verbleibt nach der Vorteilsausgleichung kein Restschaden.

IV.

Nach §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Beklagte sämtliche Kosten zu tragen, da die Klagabweisung wegen der geforderten Freistellung von Anwaltskosten einen im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügigen Betrag betrifft (geringer als 10 %) und dadurch auch keine höheren Kosten insgesamt entstanden sind, denn es hat sich bei der Zuvielforderung um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung gehandelt.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO

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