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Oberlandesgericht München Beschluss vom 19.09.2018 - 4 OLG 14 Ss 228/18 - Fristbeginn eines Fahrverbots bei ausländischen Führerscheinen

OLG München v. 19.09.2018: Fristbeginn eines Fahrverbots bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheine


Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 19.09.2018 - 4 OLG 14 Ss 228/18) hat entschieden:

   Der Fristbeginn eines Fahrverbots hängt bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheine gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Die Verwahrung einer Kopie der ausländischen Fahrerlaubnis genügt nicht.


Siehe auch
Verbüßung und Vollstreckung des Fahrverbots
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:


I.

1. Das Amtsgericht Altötting hat durch Urteil vom 10. August 2017 den Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots freigesprochen.

Dem Angeklagten lag gemäß Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 folgende Tat zur Last:

   Der Angeklagte fuhr am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen ..., auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-​Km 2.900 in Fahrtrichtung Burgkirchen im Gemeindegebiet von 84508 Burgkirchen, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Zudem überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts nach Abzug von Toleranz um 17 km/h.

Durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Aktenzeichen ..., wurde gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 übersandte der Anwalt des Angeklagten eine Kopie des griechischen Führerscheins an die Behörde, um das Fahrverbot in Kraft zu setzen. Das Fahrverbot war vom 30. Juli 2016 bis zum 29. August 2016 zu vollziehen. Der Angeklagte hatte sogar am 1. August 2016 selbst noch einen Ratenzahlungsantrag gestellt. Obwohl der Angeklagte sehr genau wusste, dass gegen ihn das Fahrverbot bestand, fuhr er trotzdem.




2. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Traunstein mit Schreiben vom 11. August 2017 Rechtsmittel ein, welches sie mit Verfügung vom 27. November 2017 als Berufung bezeichnete und begründete. Mit Urteil vom 7. Februar 2018 verwarf das Landgericht Traunstein die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet.

Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Salzburg/Österreich. Er ist jedenfalls seit dem 24. September 2014 im Besitz einer griechischen Fahrerlaubnis.

Gegen den Angeklagten war mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Az: ..., ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 15. Juli 2016 rechtskräftig. Dem Bußgeldbescheid lag eine Tat vom 7. April 2016 zugrunde. In den zwei vorangegangenen Jahren war gegen den Angeklagten kein Fahrverbot verhängt worden, ebenso wenig bis zum Erlass des Bußgeldbescheids. Mit dem Bußgeldbescheid wurde der Angeklagte hinsichtlich der Wirksamkeit des Fahrverbots über die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG belehrt und hinsichtlich des Vollzugs des Fahrverbots über die Notwendigkeit, entweder im ausländischen Führerschein das Fahrverbot vermerken zu lassen oder den ausländischen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, sowie über die Notwendigkeit, den Führerschein mittels Einschreiben an die Zentrale Bußgeldstelle des bayerischen Polizeiverwaltungsamtes zu übersenden. In der Belehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fahrverbotsvollzug mit Eingang des Führerscheins bei der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach zu laufen beginnt.

Der Angeklagte übersandte mit Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts, des Zeugen J..., vom 29. Juli 2016 Kopien von Vorder- und Rückseite seines griechischen Führerscheins an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt-​Zentrale Bußgeldstelle; in einem beigefügten Schreiben teilte Rechtsanwalt R... mit, die Übersendung der Führerscheinkopien erfolge, um das einmonatige Fahrverbot in Lauf zu setzen. Das Polizeiverwaltungsamt vermerkte einen Fahrverbotsvollzug vom 30. Juli 2016 bis 29. August 2016 und teilte dem Zeugen R... mit Schreiben vom 3. August 2016 die Daten dieses Vollzugs mit. Der Angeklagte wurde in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt durch den Zeugen R... in Kenntnis gesetzt.




Am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen ... auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-​Km 2.900 in Fahrtrichtung Burgkirchen im Gemeindegebiet von 84508 Burgkirchen. Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug von Toleranz um 17 km/h. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ein Bußgeld von 30 € verhängt, welches der Angeklagte in der Folge bezahlte.

Das Landgericht sprach den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots aus tatsächlichen Gründen frei, weil das rechtskräftig verhängte Fahrverbot zur Tatzeit noch nicht in Lauf gesetzt war. Der Originalführerschein sei nicht übersandt worden. Die Übersendung von Kopien ausländischer Führerscheine sähe das Gesetz nicht vor. Daher bedürfe es einer gesonderten Bekanntgabe dieser Anordnung gegenüber dem Betroffenen, mithin entweder einer Belehrung des Betroffenen dahingehend, dass mit Eingang von Kopien des ausländischen Führerscheins beim Polizeiverwaltungsamt das Fahrverbot zu laufen beginnt -dann befände sich der Betroffenen in einer dem § 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StVG vergleichbaren Rechtsposition - oder, soweit eine derartige Belehrung nicht erfolgt ist, durch Bekanntgabe des Zeitraums des Fahrverbotsvollzugs an den Betroffenen vor Beginn desselben.

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Sie rügt mit Schreiben vom 14. März 2018 die Verletzung materiellen Rechts.

Die für den Fall maßgebliche Fallkonstellation einschlägige Regelung des § 25 Abs. 3 StVG sei durch die Einführung von Führerscheinen im Scheckkartenformat faktisch nicht mehr umsetzbar. Die Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG sei daher entsprechend bei Übersendung von ausländischen Führerscheinkopien zur Anwendung zu bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein In-​Verwahrung-​Geben eines deutschen Führerscheins anders zu bewerten sei als ein In-​Verwahrung-​Geben einer ausländischen Führerscheinkopie. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung vom 14. März 2018 verwiesen.


II.

Das statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1 StPO, §§ 344, 345 StPO) Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Der vom Landgericht ausgesprochene Freispruch des Angeklagten ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts greift nicht durch.

Das Urteil des Landgerichts weist hinsichtlich des zum Freispruch festgestellten Sachverhalts entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Lücken oder Widersprüche auf.

Das Landgericht ging zu Recht davon aus, dass das mit Bußgeldbescheid vom 16. Juni 2016 verhängte Fahrverbot, rechtskräftig seit 15. Juli 2016, zur Tatzeit am 1. August 2016 noch nicht in Lauf gesetzt worden war.

Gemäß § 25 Abs. 2a StVG hatte der Angeklagte ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids 4 Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten, mithin bis zum 15. November 2016.




Gemäß § 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StVG beginnt die Fahrverbotsfrist mit Anbringung eines entsprechenden Vermerks im ausländischen Führerschein. Darüber wurde der Angeklagte im Bußgeldbescheid auch ordnungsgemäß nach § 25 Abs. 8 StVG belehrt. Der Angeklagte hat seinen griechischen Führerschein jedoch nicht bei der Behörde vorgelegt und es wurde kein entsprechender Vermerk in seinem Führerschein angebracht. Auch wurde der Originalführerschein nicht in Verwahrung gegeben.

Durch die Anbringung eines Vermerks im Führerschein oder auf dem Führerschein wird dem Betroffenen eindeutig zur Kenntnis gebracht, dass ein Fahrverbot in der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurde. Dies ist bei Überprüfung durch Polizeibeamte im Rahmen von Polizeikontrollen auch sofort zu ersehen. Gleiches gilt für Inhaber deutscher Führerscheine, bei denen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG der Führerschein in Verwahrung genommen wird und der Führerschein bei einer Polizeikontrolle nicht vorgezeigt werden kann, was die kontrollierenden Polizeibeamten zu weiteren Nachforschungen zwingt.

Der Fristbeginn des Fahrverbots hängt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann bei Inhabern ausländischer Führerscheine die Verwahrung vollzogen wird oder der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Dies dient auch zur Sicherheit des Betroffenen für den unmissverständlich ersichtlich ist, dass das Fahrverbot in Kraft ist.

In beiden Fällen wird eindeutig ein Hoheitsakt durchgeführt hinsichtlich des Originalführerscheins, was bei einer Führerscheinkopie, die verwahrt wird, nicht der Fall ist. Soweit das Bayerische Polizeiverwaltungsamt aus Gründen der Praktikabilität den Vollzug des Fahrverbots durch Übersendung von Kopien ausländischer Führerscheine in Lauf setzen will, sieht das Gesetz diese Möglichkeit nicht vor, weshalb auch keine erweiterte Belehrung hinsichtlich der Übersendung von Führerscheinkopien erfolgt ist. Dies kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, der sich durch diese erweiterte über den Gesetzestext hinausgehende Auslegung strafbar machen würde.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, ein In-​Verwahrung-​Geben der Führerscheinkopie ist mit einem In-​Verwahrung-​Geben eines Führerscheins gleichzusetzen, abzulehnen. Analoge Anwendungen zu Lasten Betroffener im Rahmen von Strafvorschriften sind grundsätzlich nicht zulässig. Insoweit gilt der Grundsatz,,keine Strafe ohne gesetzliche Regelung“ (Art 103 Abs. 2 GG).



Auch das Argument, der Vermerk mit einem Aufkleber im Führerschein könne entfernt werden, greift nicht durch. Das widerrechtliche Entfernen des Vermerks wäre ein strafbares Urkundendelikt gemäß § 267 Abs. 1 StGB.

Das Urteil des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.

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