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Der Angeklagte fuhr am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen ..., auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-Km 2.900 in Fahrtrichtung Burgkirchen im Gemeindegebiet von 84508 Burgkirchen, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Zudem überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts nach Abzug von Toleranz um 17 km/h.
Durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Aktenzeichen ..., wurde gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 übersandte der Anwalt des Angeklagten eine Kopie des griechischen Führerscheins an die Behörde, um das Fahrverbot in Kraft zu setzen. Das Fahrverbot war vom 30. Juli 2016 bis zum 29. August 2016 zu vollziehen. Der Angeklagte hatte sogar am 1. August 2016 selbst noch einen Ratenzahlungsantrag gestellt. Obwohl der Angeklagte sehr genau wusste, dass gegen ihn das Fahrverbot bestand, fuhr er trotzdem.
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