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BGH Urteil vom 09.03.1971 - VI ZR 137/69 - Zum Vorfahrtrecht rechts vor links bei abknickender Vorfahrt

BGH v- 09.03.1971: Zum Vorfahrtrecht rechts vor links bei abknickender Vorfahrt


Der BGH (Urteil vom 09.03.1971 - VI ZR 137/69) hat entschieden:

   Der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, hat in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr.


Siehe auch

Abknickende Vorfahrt

und

Stichwörter zum Thema Abbiegen


Tatbestand:


Der Kläger ist Halter einer Taxe. Sein Fahrer Sch. befuhr am 16. September 1967 gegen 20.40 Uhr mit diesem Fahrzeug die Heinrichstraße in H. von West nach Ost in Richtung auf die Kreuzung mit der Ottostraße - Straße "Altes Dorf" - Ohlendorfer Straße. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Ford aus der Ottostraße kommend in Richtung "Altes Dorf". Die Taxe und der Wagen des Beklagten stießen etwa 3,20 m vor der Einmündung der Heinrichstraße in den Kreuzungsbereich zusammen. Die Taxe fuhr in die rechte Seite des Ford hinein.

Kurz vor der Einmündung der Heinrichstraße in den Kreuzungsbereich befindet sich ein Verkehrszeichen "Vorfahrt achten!" nach Bild 30 mit der Zusatztafel nach Bild 52a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung. Dieses Zusatzschild zeigt an, dass der bevorrechtigte Straßenzug von der - aus der Fahrtrichtung der Taxe gesehen - von links in den Kreuzungsbereich einmündenden Ottostraße weiter nach halb rechts in die Ohlendorfer Straße verläuft und nicht nach rechts in die Straße Altes Dorf, in die der Beklagte fahren wollte. Der bevorrechtigte Straßenzug ist durch eine weiße unterbrochene Mittellinie (Bild 36a der Anlage zur StVO) gekennzeichnet. Der Kreuzungsbereich ist von dieser Mittellinie zu den Einmündungen der Heinrichstraße und der Straße Altes Dorf hin trichterförmig ausgeweitet.




Vor der Einmündung der vom Beklagten befahrenen Ottostraße in den Kreuzungsbereich ist ein Verkehrszeichen nach Bild 52 (Zeichen für Vorfahrtstraße) mit der Zusatztafel nach Bild 52a der Anlage zur StVO angebracht. Dieses Zusatzschild zeigt den aus der Ottostraße kommenden Verkehrsteilnehmern an, dass die bevorrechtigte Straße nach halb links abknickt und weiter in die Ohlendorfer Straße führt.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe schuldhaft das Vorfahrtsrecht der Taxe verletzt. Der Beklagte sei nicht mehr auf dem bevorrechtigten Straßenzug gewesen, sondern habe sich schon mindestens 25 m außerhalb des zur bevorrechtigten Straße gehörenden Raumes befunden.

Daher habe wieder die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gegolten, so dass der Taxe die Vorfahrt zugestanden habe. Der Fahrer der Taxe habe auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen können. Er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 bis 25 km/st in die Kreuzung hineingefahren und habe sofort gebremst, als er das herannahende Fahrzeug des Beklagten gesehen habe. Den Zusammenstoß habe er nicht mehr vermeiden können. Für ihn sei der Unfall daher ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs 2 StVG gewesen.




Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten Ersatz seines Schadens verlangt.

Der Beklagte hat die Meinung vertreten, er sei nach § 13 Abs 2 StVO zur Vorfahrt berechtigt gewesen. Die weiße unterbrochene Leitlinie zeige zwar den Verlauf der bevorrechtigten Straße an, sage jedoch nichts über deren Breite aus. Die Vorfahrtsberechtigung gelte vielmehr auch für die Öffnung der Straße zu dem kleinen Platz hin, der durch die Einmündung der Heinrichstraße und der Straße Altes Dorf in diesem Straßenzug gebildet werde. Infolgedessen habe er sich noch auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden, als er mit der von rechts aus der Heinrichstraße kommenden Taxe des Klägers zusammengestoßen sei.

Ferner hat der Beklagte behauptet, der Fahrer des Klägers sei mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit aus der Heinrichstraße gefahren, so dass er, der Beklagte, nicht in der Lage gewesen sei, noch zu bremsen. Daher habe er den Unfall nicht vermeiden können.

Das Landgericht hat angenommen, der Beklagte habe schuldhaft das Vorfahrtsrecht des Fahrers der Taxe verletzt und sei verpflichtet, dem Kläger 3/4 des Schadens zu ersetzen, und den Beklagten zur Zahlung eines Teils des eingeklagten Betrages verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den von diesem zu zahlenden Betrag herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.





Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte dem Kläger nur 1/5 des Schadens zu ersetzen habe, der Kläger also 4/5 seines Schadens selbst tragen müsse (§ 17 StVG). Es ist der Ansicht, der Beklagte sei gegenüber dem aus der Heinrichstraße kommenden Fahrer des Klägers (Taxe) vorfahrtsberechtigt gewesen, andererseits habe er sich aber nicht nach § 7 Abs 2 StVG entlasten können, denn ein besonders vorsichtiger und umsichtiger (rücksichtsvoller) Fahrer hätte sich möglicherweise mit Rücksicht auf die Ausweitung des Kreuzungsbereichs und die abknickende Vorfahrt beim Vorbeifahren an der von rechts einmündenden Heinrichstraße vorsichtiger verhalten und dabei das Bestreben des Fahrers der Taxe, noch vor ihm in die Kreuzung einzufahren, so rechtzeitig erkannt, dass er den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Zu Lasten des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Abwägung der Unfallursachen (§ 17 StVG) neben der Betriebsgefahr der Taxe berücksichtigt, dass deren Fahrer das Vorfahrtsrecht des Beklagten schuldhaft verletzt habe.


II.

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Revision meint, bei der Begegnung der beiden Fahrzeuge habe nicht dem Beklagten, sondern dem Kläger die Vorfahrt zugestanden. Durch die in der Ottostraße aufgestellten Verkehrszeichen (Anlage zur StVO Bild 52 und Zusatztafel nach Bild 52a) werde nur den Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewährt, die sich, aus der Ottostraße kommend, in der abknickenden Vorfahrtsrichtung bewegen, also in die Ohlendorfer Straße fahren. Der Beklagte habe diesen bevorrechtigten Straßenzug schon verlassen gehabt und sei in der bisherigen Richtung geradeaus zur Straße "Altes Dorf" hin weitergefahren. Hier habe, da vor der von rechts einmündenden Heinrichstraße kein Verkehrszeichen gestanden habe, wieder die Grundregel "rechts vor links" gegolten. Daher sei nicht der Beklagte, sondern der von rechts aus der Heinrichstraße kommende Fahrer des Klägers vorfahrtsberechtigt gewesen.

Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der verkehrsrechtlichen Lage mit Recht an das in VRS 35, 220 abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg angeknüpft. Nach diesem Urteil hat ein Kraftfahrer, der dem Verlauf einer - in seiner Fahrtrichtung gesehen - nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr die Vorfahrt. Dieser Entscheidung, die einen Kraftfahrzeugzusammenstoß in einer normalen rechtwinkligen Straßenkreuzung behandelt, ist zuzustimmen. Nach anerkannter Rechtsprechung erstreckt sich das Vorfahrtsrecht in solchen Fällen auf die gesamte Fläche der Kreuzung. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet (BGHSt 20, 238 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Daher ist der Benutzer einer bevorrechtigten Straße nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs BGHSt 12, 320 gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden Straße herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt. Die Gründe, die für diese Entscheidung maßgebend waren, müssen in gleicher Weise gelten, wenn der Benutzer der bevorrechtigten Straße, wie in dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall, geradeaus weiterfährt, während von rechts Fahrzeuge an die Kreuzung heranfahren. Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Sie muss deshalb so ausgelegt werden, dass die Benutzer der Vorfahrtstraßen sich nicht gegenseitig behindern und dadurch die Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zweckes gefährden. Wenn der Benutzer einer Vorfahrtstraße nach deren Verlassen noch im Kreuzungsbereich vor dem Einbiegen in eine nichtbevorrechtigte Straße oder vor der Weiterfahrt in die geradeaus verlaufende Straße (vom OLG Hamburg entschiedener Fall) warten müsste, bis die von rechts kommenden Fahrzeuge vorbeigefahren sind, könnte der Verkehr auf der bevorrechtigten Straße durch Rückstau vorübergehend gesperrt werden. Das nötigt zu der Auslegung, dass der Benutzer der Vorfahrtstraße gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße fahren, im Kreuzungsbereich auch dann vorfahrtsberechtigt bleibt, wenn er geradeaus in eine nichtbevorrechtigte Straße fährt. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die rechte Begrenzung der Vorfahrtstraße nicht gekennzeichnet ist, behält dass sie verlassende Fahrzeug die Vorfahrt innerhalb des Kreuzungsbereichs auch dann, wenn es den eigentlichen Bereich der Vorfahrtstraße bereits verlassen hat.



2. Für den vorliegenden Fall stellt sich damit nur noch die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um eine normale rechtwinklige Straßenkreuzung, sondern um einen Kreuzungsbereich handelt, der - wie hier - nach einer Seite hin von der Mittellinie der Vorfahrtstraße aus trichterförmig erweitert ist. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Vorfahrt schon für den Fall entschieden, dass ein Kraftfahrer aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterten Einmündung nach links einbiegt. In einem solchen Fall erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Fahrbahn (BGHSt 20, 238 und Urteil des BGH vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62 - VersR 1963, 279). Damit ist die ganze Fahrbahnbreite der Einmündung in die Vorfahrt einbezogen.

Ähnliches muss gelten, wenn sich die Vorfahrtstraße wie hier gabelt und der platzartig erweiterte Bereich vor der eigentlichen Gabelung von einer Straße (hier: der Heinrichstraße) gekreuzt wird. Für diesen Fall hat das Berufungsgericht mit Recht den gesamten Gabelungs- und Kreuzungs*-bereich als eine Einheit angesehen und es zutreffend abgelehnt, diesen Bereich in einen bevorrechtigten und einen nicht bevorrechtigten Straßenzug aufzuspalten (vgl das Urteil des BGH vom 20. Dezember 1962 - III ZR 155/61 - VersR 1963, 282). Die Ottostraße gabelt sich hier unter einseitiger trichterförmiger Erweiterung in die nach halb links verlaufende Ohlendorfer Straße und in die gerade verlaufende Straße "Altes Dorf". Die Annahme der Revision, schon die platzartige Erweiterung vor der eigentlichen Teilung sei in zwei Straßenzüge (einen bevorrechtigten und einen nicht bevorrechtigten) aufzuteilen, wäre verkehrsrechtlich möglicherweise dann berechtigt, wenn die beiden Straßenzüge auf dem Platz vor der eigentlichen Teilung durch eine Markierung auf der Straße seitlich gegeneinander abgegrenzt wären oder wenn dort eine Verkehrsinsel die Fläche in zwei Straßenzüge aufteilen würde (vgl BGHSt 20, 238, 242). Beides ist aber unstreitig nicht der Fall. Zwar ist der zur Ohlendorfer Straße führende Straßenzug durch eine weiße unterbrochene Mittellinie (Bild 36a der Anlage zur StVO) gekennzeichnet. Es fehlt aber rechts eine seitliche Begrenzung, so dass bei den im Mittelbereich des Platzes sich bewegenden Verkehrsteilnehmern zunächst nicht zu erkennen ist, ob sie in die Ohlendorfer Straße oder in die Straße "Altes Dorf" weiterfahren wollen. In einem solchen Falle ist im Interesse einer klaren und sicheren Regelung der ganze Kreuzungsbereich in die Vorfahrt der aus der bevorrechtigten Ottostraße kommenden Verkehrsteilnehmer einzubeziehen.

Die von rechts aus der Heinrichstraße kommenden Kraftfahrer werden dadurch nicht überfordert. Da ihnen durch die dort aufgestellten Verkehrszeichen ("Vorfahrt achten!" nach Bild 30 mit der Zusatztafel nach Bild 52a der Anlage zur StVO) jedenfalls die Wartepflicht gegenüber den aus der Ottostraße kommenden und in die Ohlendorfer Straße weiterfahrenden Verkehrsteilnehmern auferlegt ist, müssen sie ohnedies beim Heranfahren an die Kreuzung ihre Aufmerksamkeit nach links auf die aus der Ottostraße nahenden Fahrzeuge richten. Wollte man ihnen gestatten, in den Kreuzungsbereich hineinzufahren und erst dort die Vorbeifahrt der in Richtung Ohlendorfer Straße fahrenden Fahrzeuge abzuwarten, so könnte dadurch der in Richtung der Straße "Altes Dorf" abfließende Verkehr vorübergehend gesperrt werden. Dieser Missstand wird vermieden, wenn man mit dem Berufungsgericht den gesamten Kreuzungsbereich als eine Einheit ansieht und die Wartepflicht der aus der Heinrichstraße kommenden Verkehrsteilnehmer auf alle Fahrzeuge erstreckt, die aus der Ottostraße kommend den Kreuzungsbereich befahren.


III.

Daraus ergibt sich, dass der Fahrer des Klägers das Vorfahrtsrecht des Beklagten verletzt hat. Dieser befand sich noch in dem vorfahrtsberechtigten Bereich, als er mit der aus der Heinrichstraße kommenden Taxe des Klägers zusammenstieß.

Damit ist die wesentliche Grundlage der Abwägung, die das Berufungsgericht im Rahmen des § 17 StVG vorgenommen hat, richtig. Die Abwägungsgründe des Berufungsurteils enthalten auch sonst keinen Rechtsfehler. Daher ist der Senat an die Verteilung des Schadens, zu der das Berufungsgericht auf Grund seiner rechtsfehlerfreien Abwägung gekommen ist, gebunden.

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