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Grundsätzlich kann der Kraftfahrer darauf vertrauen, dass erwachsene Fußgänger die Fahrbahn nicht unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO betreten werden.
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Der Kraftfahrer muss dann auf die Fußgänger reagieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass diese an der Fahrbahnbegrenzungslinie nicht anhalten werden und gegebenenfalls diese Linie tatsächlich zu überschreiten beginnen.
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3. |
War der Kraftfahrer zu schnell oder hat er schuldhaft verspätet auf die Fußgänger reagiert, wirken sich diese Verkehrsverstöße - auch gegebenenfalls alternativ - unfallursächlich aus, wenn anderenfalls ein Unfall zwar nicht hätte vermieden werden können, die Unfallfolgen aber milder ausgefallen wären.
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4. |
Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge rechtfertigen in einem solchen Fall eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Fußgängers.
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mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) zusätzlich noch die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 4.095,00 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017 an den Kläger zu 1) begehrt wird,
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die mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) beantragte gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Rentenzahlung nebst Zinsen an den Kläger zu 1) nunmehr ab dem 01.03.2018 begehrt wird,
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mit dem Klageantrag zu Ziffer 6) zusätzlich noch die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 4.095,00 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017 an die Kläger zu 2) begehrt wird,
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die mit dem Klageantrag zu Ziffer 7) beantragte gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Rentenzahlung nebst Zinsen an die Klägerin zu 2) nunmehr ab dem 01.03.2018 begehrt wird.Hilfsweise stellen die Kläger den Antrag nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO.
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Der Sachverständige habe sich insbesondere - wie auch das Landgericht selbst - mit den substantiierten Einwänden der von Beklagtenseite eingeholten und vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Ing. O aus dem Sachverständigenbüro T (Bl. 248 ff. GA) nicht hinreichend auseinandergesetzt, wonach sich selbst bei Zugrundelegung der vom Sachverständigen V zugunsten des Beklagten zu 1) angenommenen Signalposition bei sonstigen Daten zugunsten der Kläger entweder eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 94 km/h oder ein nicht ausreichendes Bremsmanöver des Beklagten zu 1) ergebe.
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Der gerichtliche Sachverständige habe ferner auch die von den Klägern mehrfach erbetene alternative Geschwindigkeitsberechnung unter Berücksichtigung temporärer Achslasterhöhung durch die gebremste Fußgängerkollision nicht angestellt.
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Zudem seien auch die Ausführungen des Sachverständigen V zum Kollisionsort nicht nachvollziehbar und widersprächen ebenfalls den Ausführungen des Dipl.-Ing. O. Eine in diesem Zusammenhang erbetene alternative Berechnung des Sachverständigen V für den Fall, dass die Kläger - entsprechend der klägerischen Darstellung - untergehakt nebeneinander gegangen seien und der Regenschirm an der rechten Seite geführt worden sei, fehle ebenfalls. Die Tatsache, dass die Kläger an unterschiedlichen Stellen auf die Motorhaube aufgeladen worden seien, erkläre sich schlichtweg durch unterschiedliche letzte Ausweichreaktionen der Kläger.
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Nicht nachvollziehbar sei es ferner, dass der Sachverständige V und das Landgericht das Gehtempo der Kläger zu Lasten der Kläger offen gelassen hätten. Mangels Vorliegens konkreter objektiver Spuren seien insoweit Durchschnittswerte heranzuziehen. Da die Kläger untergehakt und mit einem Schirm gegangen seien, müsse sich die maximale Gehgeschwindigkeit hier an der durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit eines - wie der Kläger - 76 Jahre alten Fußgängers orientieren; dann ergebe sich indes auch nach dem Gutachten des Sachverständigen V ein Tempo des Beklagtenfahrzeugs von mindestens 81 km/h.
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Auch hinsichtlich der Signalposition seien die Ausführungen des Sachverständigen V kritisch zu hinterfragen, worauf bereits Dipl.-Ing. O hingewiesen habe. Dementsprechend seien sogar noch höhere Geschwindigkeiten des Beklagtenfahrzeugs als 94 km/h aufzeigbar. Auch insoweit habe der Sachverständige V alternative Berechnungen versäumt.
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Weiter sei auch eine von Dipl.-Ing. O angesprochene Nachtsichtuntersuchung unterblieben, ohne die die Frage der Erkennbarkeit der Kläger für den Beklagten zu 1) nicht hinreichend sicher beantwortet werden könne. Auch habe der Sachverständige V insoweit die Bedeutung der zugrunde zu legenden Kurvenfahrt des Beklagtenfahrzeugs auf der Kurveninnenseite und auch der möglichen Fahrzeuggeschwindigkeiten verkannt und nicht hinreichend berücksichtigt.
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Hinsichtlich der Reaktionszeit habe der Sachverständige V zu Lasten der Kläger sowie unter Abweichung von den Empfehlungen des 20. Verkehrsgerichtstages eine zu lange Reaktionszeit zugrunde gelegt und dabei verkannt, dass unter den hier gegebenen Umständen der Beklagte zu 1) sich längst in Bremsbereitschaft hätte befinden müssen. Auch insoweit fehlten alternative Berechnungen (hier mit kürzeren Reaktionszeiten).
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habe der Sachverständige die Gehgeschwindigkeit der Kläger keineswegs zu deren Lasten offen gelassen, sondern insoweit schlicht keine sicheren Feststellungen treffen können, da keine entsprechenden Studien oder Statistiken für eingehakt nebeneinander Gehende vorlägen, wobei anzumerken sei, dass es einen Erfahrungssatz, wonach sich die gemeinsame Gehgeschwindigkeit automatisch an derjenigen der älteren Person orientiere, nicht gebe;
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sei das Landgericht zu Recht hinsichtlich der Reaktionszeit des Beklagten zu 1) den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen V gefolgt, da der Beklagte zu 1) eben nicht über das übliche Maß hinaus bremsbereit hätte sein, insbesondere nicht mit querenden Fußgängern an hier in Rede stehenden Stelle hätte rechnen müssen;
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könne dem Beklagten zu 1) im Hinblick auf den bereits genannten Vertrauensgrundsatz und die vom Landgericht zutreffend angenommene Nichterkennbarkeit der Kläger vor Betreten der Fahrbahn auch kein unfallursächlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2a StVO angelastet werden.Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens bis zum Senatstermin am 19.01.2018 wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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