1. | Die Höhe des vorzunehmenden Sicherheitsabschlages ist Tatfrage; seine Ermittlung ist daher Sache des Tatrichters. Eine am 28.10.2005 erfolgte Eichung war nur formell korrekt, materiell war sie wegen der zur Tatzeit nicht vorhandenen, von der PTB aber geforderten, gesonderten Genehmigung einer Bauartzulassung in Bezug auf das CAN-Bus-System als fehlerhaft anzusehen, da das Messgerät mangels Zulassung damals nicht eichfähig war. |
2. | Nach der obergerichtlichen Rechtssprechung wird bei der Verwendung eines nicht geeichten Geräts im „Police-Pilot-Verfahren" ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 20 % von der abgelesenen Geschwindigkeit als geboten angesehen. Der Senat hält auch bei einer materiell fehlerhaften Eichung beim CAN-Bus-System aus Gründen der Gleichbehandlung einen Sicherheitsabschlag in Höhe von (zumindest) 20 % für angemessen. |
„Der Betroffene befuhr am 02.11.2006 gegen 8:34 Uhr mit dem Pkw Daimler Chrysler xxx die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Hannover bei Kilometer 330,0 in Bielefeld. Aufgrund der vorhandenen Beschilderung hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass für den oben genannten Straßenabschnitt ein Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. In Höhe Kilometer 330,82 und 330,5 sind beiderseits der Fahrbahn gut sichtbar Verkehrszeichen 274 (100 km/h) aufgestellt. Dennoch überschritt der Betroffene die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt und hätte sein Fahrverhalten insoweit darauf einstellen können." |
„Aufgrund des nunmehr vorliegenden Beschlusses (Bezug zu 1) (Anmerkung des Senats: Unter Nr. 1 ist eingangs des Erlasses der Beschluss des AG Lüdinghausen vom 19.03.2007 -10 OWi 89 Js 18707 -5/07 genannt) ordne ich folgendes an: Polizeiliche Fahrzeuge mit CAN-Bus und dem Geschwindigkeitsmesssystem „ProVida 2000" sind bei der Messung von Geschwindigkeitsverstößen mit sofortiger Wirkung (bis zu ihrer jeweiligen Umrüstung) Fahrzeugen mit nicht justiertem Tacho gleichzusetzen." |
„Beschaffung von Fahrzeugen Sachstand zu den Fahrzeugen mit Geschwindigkeitsmesssystem "ProVida 2000" 1. Erlass IM vom 03.04.2007, 4:1/47 - 63.14.02 2. Erlass IM vom 19.03.2007, 47- 63.14.02 Die im Bezugserlass zu 1. dargestellte Problematik kann nunmehr näher spezifiziert werden. Hiernach ergibt sich bei den vorhandenen zivilen Funkstreifenwagen mit mobiler Verkehrsüberwachungseinrichtung und den entsprechend ausgestatteten Krädern nachfolgendes Bild: Vierradfahrzeuge ..." |
„a) (betrifft die Fahrzeuge 1-5 der Liste) b) Bei den unter lfd. Nr. 6 bis 11 beizeichneten Fahrzeugen kann die Eichfähigkeit durch eine Nachrüstung hergestellt werden. Die ZPD sind mit Bezugserlass zu 2. beauftragt, die entsprechende Nachrüstung vorzunehmen. Bis zur Umrüstung und der sich daran anschließenden Neueichung bitte ich bei Geschwindigkeitsmessungen ebenfalls den erhöhten Toleranzwert (Bezugserlass zu 1.) anzuwenden. c) ... d) ... Zweiradfahrzeuge: ..." |