Eine Strafbarkeit wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort scheidet nicht allein deshalb aus, weil der Geschädigte aus plausiblen Gründen auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei besteht und er seinerseits gegenüber dem warteunwilligen und sodann flüchtenden Fahrer keinen eigenen Versuch unternimmt, dessen Personalien zu erfragen.
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