Geht der Tatrichter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung einer Hebamme von einer Situation aus, die der eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 16 OWiG sehr nahe kommt, rechtfertigt dies jedoch ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht. Bei einer möglichen Gefahr für Leib oder Leben von Mutter oder Kind bei der von der Kollegin der Betroffenen betreuten Geburt wäre es vielmehr angezeigt gewesen, sich um ärztliche Hilfe, ggf. auch durch einen Notarzt oder durch Verlegung in ein Krankenhaus, zu bemühen. |