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BGH Urteil vom 04.07.2018- IV ZR 200/16 - Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel

BGH v. 04.07.2018: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel


Der BGH (Urteil vom 04.07.2018- IV ZR 200/16) hat entschieden:

   Die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) ist intransparent.


Siehe auch Rechtsschutzversicherung

Tatbestand:


Der Kläger begehrt von seinem beklagten Rechtsschutzversicherer die Bestätigung von Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Streit mit einer Bank um die Wirksamkeit eines Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit April 2010 nach Maßgabe Allgemeiner Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden ARB 2008) rechtsschutzversichert.

In den ARB 2008 heißt es unter anderem:

   "§ 2 Leistungsarten ... Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz ... d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten ..." "§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ... b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) ... c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. ... (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat; ..."




Bereits am 9. Juli 2008 hatte der Kläger mit einer Bank einen Vertrag über drei Darlehen zur Finanzierung eines Grundstückskaufs abgeschlossen und nachfolgend zunächst die vereinbarten Zins- und Tilgungsraten gezahlt.

Mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 erbat er von der Beklagten eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen. Die Beklagte lehnte dies erstmals mit Schreiben vom 13. Januar 2015, sodann mit weiteren Schreiben - zuletzt vom 3. Juni 2015 - ab.

Mit Schreiben an die Bank vom 20. März 2015 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragserklärung und machte dabei geltend, er könne das Widerrufsrecht infolge einer rechtlich unzureichenden Widerrufsbelehrung nach wie vor ausüben. Nachfolgend wies die Bank den Widerruf als verspätet zurück.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Bestätigung des begehrten Deckungsschutzes verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.





Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Deckungsschutz, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 erst in der Weigerung der Bank zu sehen sei, die Berechtigung des erklärten Widerrufs anzuerkennen. Denn die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008 versage Deckungsschutz für Rechtsstreitigkeiten, die in vorvertraglicher Zeit vorprogrammiert worden seien. Sie greife ein, wenn der spätere Rechtsstreit durch eine in der Klausel genannte Rechtshandlung bereits die erste Stufe der Gefahrverwirklichung erreicht habe. Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung trage den "Keim eines Rechtsstreites" in sich, wenn sie geeignet sei, einen Verstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 auszulösen.

Aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers sei dies bei der (nach der Behauptung des Klägers) fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht der Fall.

Der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 17) zur Belehrung über den Widerruf einer auf Abschluss einer Lebensversicherung gerichteten Erklärung und des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 2. Mai 2016 - 9 U 252/15 n.v.; vgl. auch Beschluss vom 15. Januar 2016 - 9 U 251/15, VersR 2017, 484) zur Belehrung über den Widerruf einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sei nicht zu folgen.

Da die Vorerstreckungsklausel keine zusätzliche Definition des Rechtsschutzfalles enthalte, könne ihr Eingreifen nicht mit der Begründung verneint werden, der Rechtsschutzfall trete erst mit der Weigerung des Gegners des Versicherungsnehmers ein, den Widerruf anzuerkennen. Zu prüfen sei vielmehr, ob die Widerrufsbelehrung den Keim des späteren Rechtsstreits in sich trage. Dies sei zu bejahen, weil Widerrufe von auf den Abschluss von Darlehensverträgen gerichteten Erklärungen zu einer Massenerscheinung geworden seien, nachdem das stark abgesunkene Zinsniveau einen erheblichen wirtschaftlichen Anreiz dafür geschaffen habe.

Soweit das Oberlandesgericht Köln im vorgenannten Beschluss vom 15. Januar 2016 angenommen habe, die Widerrufsbelehrung habe den späteren Rechtsverstoß deshalb nicht auslösen können, weil sie eine neutrale Erklärung sei, welche nicht die Erwartung eines späteren Rechtskonflikts begründe, könne sich das Berufungsgericht auch dem nicht anschließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrung aus Sicht des Versicherungsnehmers rechtswidrig und gerade deswegen dazu prädestiniert gewesen sei, den Ausgangspunkt für spätere Rechtsstreitigkeiten zu bilden. Die (angeblich) fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei der entscheidende Grund dafür, dass der Darlehens- und Versicherungsnehmer den Widerruf Jahre später erkläre und sich daraus ein Streit über dessen Wirksamkeit entwickle.




Die Widerrufsbelehrung stelle auch eine Rechtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008 dar. Ob die Vorerstreckungsklausel einschränkend dahin auszulegen sei, dass eine bedingungsgemäße Rechtshandlung auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage abzielen müsse, könne offen bleiben. Denn eine Bank ziele mit der Widerrufsbelehrung darauf ab, den Darlehensvertrag für die Zeit nach Ablauf der Widerrufsfrist beständig zu machen.

Die Vorerstreckungsklausel sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Rechtshandlung "zwangsläufig" zu einem späteren Rechtsstreit oder Rechtsschutzfall führe. Da die Klausel objektiv gefasst sei, sei es im Übrigen auch unerheblich, ob der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der maßgeblichen Willenserklärung oder Rechtshandlung bereits erkennen könne, dass sie Auslöser eines späteren Rechtsschutzfalles werde.

Da die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nach herrschender Meinung keinen Rechtsschutzfall darstelle, komme es weder auf die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2008 noch auf die Frage an, ob die Vorerstreckungsklausel dann keine Anwendung finde, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung zugleich einen Rechtsschutzfall bilde.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass der Rechtsschutzfall erst in versicherter Zeit durch die Weigerung der Bank eingetreten ist, die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs anzuerkennen.

Für die Festlegung des dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 ist der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer diesen Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 = VersR 2015, 485 Rn. 10, 15 m.w.N.; vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 = VersR 2013, 899 Rn. 12 m.w.N.; vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 und 3 [juris Rn. 19 ff.]; vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a [juris Rn. 9]; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3).

Die insoweit vom Senat für die Weigerung eines Lebensversicherers, das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers anzuerkennen, aufgestellten Grundsätze lassen sich auf die Weigerung der Bank, das Widerrufsrecht des Darlehens- und Versicherungsnehmers anzuerkennen, übertragen. Auch im Streitfall begründet der Kläger sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf, seine Anspruchsgegnerin bestreite zu Unrecht seine Berechtigung, die Darlehensvertragserklärungen noch zu widerrufen. Dieser der Anspruchsgegnerin angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.

2. Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die nach der Behauptung des Klägers fehlerhafte Widerrufsbelehrung keinen Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 darstellt. Die unzureichende Belehrung über sein Widerrufsrecht wirft der Kläger seiner Anspruchsgegnerin nicht als Pflichtenverstoß vor, der - ähnlich einer Schadensersatzleistung - durch eine Ersatzleistung kompensiert werden müsste (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 2013 aaO Rn. 16). Dem Kläger geht es nicht darum, nachträglich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt zu bekommen, er möchte vielmehr den Darlehensvertrag rückabwickeln und dazu geltend machen, ihm sei das Widerrufsrecht erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dessen liegt der der Anspruchsgegnerin vom Kläger vorgeworfene Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerrufsrechtes.

3. Da die Widerrufsbelehrung mithin keinen Rechtsschutzfall begründen konnte, trifft es auch zu, dass die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2008 für die Entscheidung keine Bedeutung hat.

4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, der Deckungsanspruch des Klägers scheitere an der so genannten Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008, denn diese Klausel ist intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Nach ganz herrschender Meinung enthält die Klausel keine zusätzliche Beschreibung des Rechtsschutzfalles, sondern stellt eine selbständige, zeitlich begrenzte Leistungsausschlussklausel dar, die so genannten Zweckabschlüssen von Rechtsschutzversicherungen entgegenwirken soll (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005,1684 unter I 3 e [juris Rn. 29]; Maier, r+s 2017, 574, 579).

a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 unter I 2 b [juris Rn. 34] m.w.N.).

b) Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08, VersR 2009, 1147 Rn. 17; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, VersR 1999, 748 unter 2 a [juris Rn. 10]).

c) Die nach diesen Maßstäben geforderte hinreichend klare Aussage darüber, inwieweit der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 versprochene Versicherungsschutz eingeschränkt sein soll, trifft die Vorerstreckungsklausel nicht.

aa) Zweifel bestehen insoweit schon hinsichtlich der Voraussetzung einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung.

(1) Zwar verwendet die Klausel mit dem Begriff der Willenserklärung einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache (vgl. zur Definition etwa MünchKomm-BGB/Armbrüster, 7. Aufl. vor § 116 Rn. 3 ff.; Winter, r+s 1991, 397 zu § 14 ARB 1975), bei dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Zweifel anzunehmen ist, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012 Rn. 16 m.w.N.).

(2) Ob das für den alternativ verwendeten Begriff der Rechtshandlung in gleicher Weise gilt, erscheint aber fraglich (vgl. dazu Böhme, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 12. Aufl. § 14 ARB 1975 Rn. 13b; Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs 4. Aufl. § 8 Rn. 276 f.; Palandt/Ellenberger, BGB 77. Aufl. Überblick vor § 104 Rn. 4; Müller in Erman, BGB 15. Aufl. Einleitung vor § 104 Rn. 6; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 2. Band 3. Aufl. § 9 S. 105 ff.; Maier, r+s 2018, 283, 288 f.; s. auch Motive I S. 127, II S. 527, 855). Das Gesetz misst dem Begriff der Rechtshandlung keinen durchgehend einheitlichen Sinn bei (vgl. etwa § 15 Abs. 2 Satz 2, § 54 Abs. 1, § 126 Abs. 1 HGB, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG, § 57 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VAG, § 129 Abs. 1 InsO sowie die amtliche Überschrift des § 407 BGB). So ist der Begriff der Rechtshandlung im Insolvenzanfechtungsrecht weit auszulegen und bezeichnet dort jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH, Urteile vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, NZI 2014, 321 Rn. 9 m.w.N.; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 5 m.w.N.).

(3) Ob sich ein so weites Verständnis des Begriffs in Anbetracht der gebotenen engen Auslegung für die Beschreibung der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eignet und ob insoweit eine einschränkende Klauselauslegung geboten erscheint, ist umstritten.

Teile der Rechtsprechung und Literatur nehmen an, eine Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel müsse auf eine Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage abzielen (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 15. Januar 2016 - 9 U 251/15, VersR 2017, 484, 486 [juris Rn. 13]; vom 2. Mai 2016 - 9 U 252/15 n.v.), eine lediglich "neutrale" Erklärung, die solche Zwecke nicht verfolge, genüge hierfür nicht.

Das Berufungsgericht hingegen zweifelt daran, dass eine solche einschränkende Auslegung des Begriffs der Rechtshandlung geboten ist. Eine weitere Einschränkung des bedingungsgemäßen Begriffs der Rechtshandlung soll nach verbreiteter Auffassung darin liegen, dass eine Rechtshandlung jedenfalls in der Regel nicht diejenigen Erklärungen erfasst, die zum Abschluss des Vertrages geführt haben, über dessen Inhalt der Versicherungsnehmer und sein Anspruchsgegner streiten (OLG Düsseldorf VersR 1994, 1337 f.; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 134 m.w.N.; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 143; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 464).

Schließlich soll der Begriff der Rechtshandlung im Sinne der Vorerstreckungsklausel solche Handlungen nicht erfassen, die ihrerseits bereits einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 enthalten, weil die Vorerstreckungsklausel gerade nicht den Rechtsschutzfall beschreibe (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2012, 987, 989; OLG Saarbrücken VersR 2000, 1536, 1537; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 127, 129; Wendt, r+s 2008, 221, 223; r+s 2014, 328, 334).

(4) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob sich diese Einschränkungen dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten - und auch Interessen - es bei der Klauselauslegung nach ständiger Rechtsprechung des Senats maßgeblich ankommt, erschließen.

bb) Letztlich kann allerdings offen bleiben, ob die Vorerstreckungsklausel schon wegen der Voraussetzung einer Rechtshandlung intransparent ist. Denn jedenfalls ist die von der Vorerstreckungsklausel weiter vorausgesetzte Ursächlichkeit der Willenserklärung oder Rechtshandlung für den späteren Verstoß im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2008 nicht klar und durchschaubar beschrieben.

Nach dem Klauselwortlaut soll kein Rechtsschutz bestehen, wenn die vor Versicherungsbeginn vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß "ausgelöst" hat. Damit wird dem Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar verdeutlicht, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht.

(1) Zwar wird - für ihn noch erkennbar - vorausgesetzt, dass das bedingungsgemäße Ereignis eine Ursache für den späteren Verstoß bildet. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch bezeichnet das Wort "auslösen" ein Geschehen, das etwas in Gang setzt, hervorruft oder bewirkt.

Ob damit aber lediglich die so genannte conditiosinequanon-Formel im Sinne adäquater Kausalität eingeschränkt (so OLG Nürnberg VersR 1978, 708), ein weiter gehendes Unmittelbarkeitserfordernis oder ein die Zurechnung begrenzendes Kausalitätskriterium ganz eigener Art aufgestellt werden soll, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der in der juristischen Kausalitätslehre nicht bewandert ist, nicht.

(2) In der Rechtsprechung und juristischen Literatur besteht allerdings weitgehende Einigkeit darüber, dass das Kausalitätserfordernis der Vorerstreckungsklausel sowohl mit Blick auf das Ziel, Zweckabschlüssen entgegenzuwirken, als auch wegen des Grundsatzes, dass Risikoausschlussklauseln den Versicherungsschutz nicht weiter einschränken dürfen, als ihr Zweck es erfordert, einschränkend auszulegen ist (OLG Celle VersR 2008, 1645, 1647 [juris Rn. 7 und 9]; OLG Düsseldorf VersR 1994, 1337, 1338; OLG Köln ZfSch 2016, 335 [juris Rn. 7]; r+s 2001, 201 [juris Rn. 7]; OLG Hamm r+s 2001, 116 [juris Rn. 10]; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 132 ff.; Maier, r+s 2017, 574, 579 f. m.w.N.; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 142 ff. m.w.N.; Wendt, r+s 2008, 221, 226). Wie diese Einschränkung zu erfolgen hat, ist dagegen umstritten.

Im Urteil vom 24. April 2013 (IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 17) hat der Senat das Begehren des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz für die Rückabwicklung einer schon vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung nicht an der Vorerstreckungsklausel scheitern lassen, obwohl auch in jenem Fall die Widerspruchsbelehrung des Versicherers nach § 5a VVG a.F., auf deren behauptete Fehlerhaftigkeit der Versicherungsnehmer seine Auffassung stützte, den Widerspruch noch wirksam erklären zu können, vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgt war. Zur Begründung hat der Senat dabei auf seine Ausführungen zur Festlegung des maßgeblichen Verstoßes Bezug genommen und ausgeführt, da der Pflichtenverstoß des Lebensversicherers erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerspruchsrechts liege, hätten die Umstände des Vertragsschlusses der Lebensversicherung diesen Verstoß nicht in dem Sinne ausgelöst, dass die erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer rechtlichen Auseinandersetzung erreicht gewesen sei. Damit hat der Senat parallel zu seiner Rechtsprechung betreffend die Bestimmung des Versicherungsfalles den Anwendungsbereich auch der Vorerstreckungsklausel auf solche Willenserklärungen und Rechtshandlungen beschränkt, die der Versicherungsnehmer seinem Anspruchsgegner anlastet oder die nach dem eigenen Vorbringen des Versicherungsnehmers den späteren Verstoß des Anspruchsgegners ausgelöst haben (vgl. dazu Wendt, r+s 2014, 328, 335).

Das ist auf Kritik gestoßen. Das Berufungsgericht führt aus, gerade weil die Vorerstreckungsklausel keine Definition des Versicherungsfalles bezwecke, könnten ihre Voraussetzungen nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Rechtsschutzfall erst später eingetreten sei. Auch Maier (r+s 2017, 574, 580) bezeichnet den Lösungsansatz als zu weitgehend, bzw. zu knapp begründet (r+s 2018, 287, 288).

Überwiegend versuchen Rechtsprechung und Literatur die "uferlose Weite" (Maier, r+s 2017, 574, 580) der Vorerstreckungsklausel durch zusätzliche Anforderungen an das Kausalitätserfordernis einzugrenzen. Lediglich adäquate Kausalität der Willenserklärung oder Rechtshandlung für den späteren Verstoß soll danach nicht ausreichen. Vielmehr müsse das den Verstoß auslösende Verhalten schon den "Keim" eines Rechtskonflikts in sich tragen (Senat, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, VersR 2007, 535 Rn. 10), die "erste Stufe der Gefahrverwirklichung" bereits erreicht bzw. der spätere Rechtskonflikt "vorprogrammiert" sein (vgl. nur Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 e [juris Rn. 29]; OLG Celle VersR 2008, 1645, 1647 [juris Rn. 7 ff.]).

(3) Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist mit diesen im Bedingungswortlaut nicht angelegten synonymen Begriffsbildungen aber nichts gewonnen, weil sie den Begriff des Auslösens zwar umschreiben, dabei aber keine zusätzliche Trennschärfe gewinnen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verfügt über keine ausreichende rechtliche Erfahrung, um unterscheiden zu können, was den seinerseits nicht näher definierten "Keim" eines späteren Rechtskonfliktes von einer bloßen Ursache unterscheidet oder wodurch eine "erste Stufe der Gefahrverwirklichung" oder die "Vorprogrammierung" eines Rechts- oder Pflichtenverstoßes in Abgrenzung zu einer bloßen Ursache gekennzeichnet ist.

Dass mit den von der Literatur und Rechtsprechung verwendeten Synonymen für das bedingungsgemäße "Auslösen" selbst für Fachjuristen keine praktikable Präzisierung des Kausalitätserfordernisses der Vorerstreckungsklausel einhergeht, zeigt die auf der Grundlage dieser Auslegung entstandene Kasuistik.

Danach sollen etwa der Rentenantrag an einen Unfallversicherer (vgl. den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 5. April 2006 - IV ZR 176/05, BeckRS 2013, 11723, zitiert bei Wendt, r+s 2008, 221, 223 f., welcher eine Rechtsmittelrücknahme zur Folge hatte), eine Schadenanzeige gegenüber einem Kfz-Unfallversicherer (AG Hannover r+s 2000, 378), ein Mieterhöhungsverlangen (LG Köln ZfSch 1991, 20) oder die Anzeige bei einem Unfallversicherer (AG Karlsruhe r+s 1997, 71) den späteren Rechtskonflikt bedingungsgemäß auslösen, während dies bei einer ordentlichen Kündigung mit Blick auf spätere Abrechnungsstreitigkeiten (AG Mönchengladbach r+s 1988, 300), unterbliebenen erhöhten Mietzahlungen (OLG Hamm VersR 1992, 734) oder dem Versprechen, unentgeltliche Pflegeleistungen später testamentarisch zu entlohnen (OLG Köln ZfSch 2001, 514), nicht der Fall sein soll (vgl. im Übrigen auch die Übersicht bei Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 144, 145). Der Rechtsprechung ist es bisher nicht gelungen, verlässliche abstraktgenerelle Kriterien für die Auslegung des Begriffs "auslösen" zu erarbeiten. Auch eine in der Literatur (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl. § 4 ARB 2010 Rn. 132) vertretene Auffassung, die Vorerstreckungsklausel sei nur dann einschränkend auszulegen, wenn sich die Einschränkung aus der Betrachtung der Risiken herleiten lasse, mit denen alle Willenserklärungen und Rechtshandlungen als Akte mit Rechtswirkung behaftet seien, überfordert den durchschnittlichen Versicherungsnehmer.

cc) Der dargelegten mangelnden Transparenz der Vorerstreckungsklausel lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht entgegenhalten, es komme nach dem Bedingungswortlaut ohnehin allein auf die objektive Sachlage und nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer erkennen könne, dass eine Willenserklärung oder Rechtshandlung den späteren Verstoß auslöse. Denn gerade diese rein objektive Ausrichtung der Klausel verhindert, dass dem Versicherungsnehmer hinreichend verdeutlicht wird, welche Lücken sein Versicherungsschutz infolge des Risikoausschlusses aufweist.




Nimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln das für ihn noch erkennbare Ziel der Vorerstreckungsklausel in den Blick, so genannten Zweckabschlüssen entgegenzutreten, wird er daraus allenfalls folgern, dass solche Versicherungsfälle vom Deckungsschutz ausgenommen werden, deren Anbahnung ihm schon bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bekannt ist. Denn nur insoweit lässt sich von einem "Zweckabschluss" der Rechtsschutzversicherung, d.h. einem Abschluss sprechen, der gezielt darauf gerichtet ist, Versicherungsschutz für ein Risiko zu erlangen, dessen Eintritt sich für den Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abzeichnet.

Auf ein solches Wissen des Versicherungsnehmers stellt die Klausel aber gerade nicht ab, sondern versagt den Versicherungsschutz auch in Fällen, in denen sich erst nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung im Nachhinein bei objektiver rechtlicher Betrachtung herausstellt, dass eine vor Vertragsschluss bewirkte Willenserklärung oder Rechtshandlung geeignet war, den späteren Rechtsschutzfall auszulösen. Damit wird es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem unter anderem Rechtsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen auch im Rahmen laufender Verträge versprochen wird (vgl. § 2 Buchst. d ARB 2008), bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung unmöglich gemacht zu erkennen, in welchem Umfang dieses Leistungsversprechen durch die Vorerstreckungsklausel eingeschränkt wird. Denn mit einer Prognose über das Ergebnis einer späteren nachträglichen objektivrechtlichen Bewertung der Ursächlichkeit einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung für den Rechtsschutzfall ist er überfordert.

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