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Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 17.05.2018 - 12 U 169/16 - Entgangene Bonuszahlungen eines Medizinproduktberaters

OLG Brandenburg v. 17.05.2018: Unfallbedingt entgangene Bonuszahlungen eines Medizinproduktberaters


Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 17.05.2018 - 12 U 169/16) hat entschieden:

   Im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung eines Erwerbsschadens nach § 287 ZPO bedarf es konkreter Anknüpfungstatsachen, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Die gescheiterte Akquise neuer Kunden bzw. neuer Aufträge kann im Rahmen der Betrachtung des gewöhnlichen Laufes der Dinge nur dann Berücksichtigung finden, wenn anzunehmen wäre, dass es sich tatsächlich um eine unfallbedingte Auswirkung handelt und mit dem Vertragsabschluss sowie den Umsatzzahlen wahrscheinlich zu rechnen war.


Siehe auch
Entgangene Vorteile und Zuwendungen
und
Stichwörter zum Thema Gewinnentgang und Verdienstausfall


Gründe:


I.

Der Kläger, tätig als Medizinproduktberater im Bereich der Orthopädie (Knie- und Hüftgelenksprothesen), nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls am 03.08.2010 auf der BAB 13 zwischen dem S… und der Anschlussstelle R... auf Zahlung von Schadensersatz für eine entgangene Bonuszahlung im Unfalljahr 2010 in Anspruch. Soweit der Kläger erstinstanzlich weitere Ansprüche verfolgt hat, sind diese nicht Gegenstand der Berufung.

Der Kläger behauptet, er habe unfallbedingt eine HWS-​Distorsion erlitten. Dies habe in der Folgezeit dazu geführt, dass seine Erwerbsfähigkeit wie folgt eingeschränkt gewesen sei:

04.08. bis 31.08.2010 30 %
01.09. bis 17.09.2010 10 %
18.09. bis 30.09.2010 5 %


Er habe am 04.08., 11.10., 22.11., 16.12.2010 ärztliche Termine im Jahr 2010 sowie bis zum 31.12.2010 31 physiotherapeutische Behandlungen zu je zwei Stunden wahrnehmen müssen.




Infolge der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sowie der fortdauernden, zeitaufwendigen physiotherapeutischen Behandlungen und ärztlichen Vorstellungstermine habe er das mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Jahresumsatzziel von 3.000.000,00 € nicht erreicht. Es sei ihm ein vereinbarter Bonus in Höhe von 33.125,82 € entgangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 27.06.2016 verkündetem Urteil hat das Landgericht auf der Grundlage eines biomechanischen Gutachtens zur Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem vom Kläger beklagten Beschwerdebild die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei es im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht gelungen, die behauptete Verletzung und deren unfallbedingte Herbeiführung zu beweisen. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. U… G…, der mit dem technischen Teil des biomechanischen Gutachtens gerichtlich beauftragt gewesen ist, habe anhand der Fahrzeugschäden einen Kollisionswinkel zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen von maximal 5° und auf dieser Grundlage eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Längsrichtung von 0 bis 1 km/h und in Querrichtung von 2 bis 4 km/h ermittelt. Der Sachverständige Prof. Dr. med. A… C…, welcher mit dem medizinischen Teil des gerichtlichen Gutachtens beauftragt gewesen ist, habe sodann auf dieser Grundlage dargelegt, dass die auf den Kläger einwirkende Beschleunigung keine plausible biomechanische Erklärung für die behauptete Verletzung liefere. Die Verletzung sei auch nicht anhand objektivierbarer Befunde diagnostiziert worden. Zwar habe der Sachverständige Prof. Dr. med. C… auch erläutert, dass die vom Kläger dargestellte Symptomatik durch eine unfallbedingte psychische Belastung ausgelöst worden sein könne, letztlich sei auch dies allerdings nur als Möglichkeit dargestellt worden. Dies genüge für das notwendige Beweismaß nicht.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 05.07.2016 zugestellte Urteil mit am 27.07.2016 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach auf rechtzeitigen Antrag gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.09.2016 mit am 20.09.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung greift der Kläger die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die Begutachtung in technischer Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, es mangele nicht nur an einer technischen Analyse, sondern auch an stoßmechanischen Berechnungen, ein Zusammenhang zwischen den schriftlichen Ausführungen und den Fotoaufnahmen sei nicht hergestellt und der Name des Klägers sei fehlerhaft wiedergegeben. Der Schaden an den Fahrzeugen sei als Anknüpfungstatsache nicht hinreichend ermittelt worden. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… habe unberücksichtigt gelassen, dass die vom Kläger übergebenen Fotoaufnahmen vom klägerischen Fahrzeug erst am 12.10.2010 und damit zwei Monate nach dem Unfallereignis gefertigt worden seien, mithin nutzungsbedingt nicht mehr alle Unfallspuren zeigen können. Es sei kein Beweis zum Schaden am rechten Hinterrad und am Radlager erhoben worden, so dass diese Schäden innerhalb des Schadensausmaßes nicht hinreichend bewertet worden seien. Auch die Beschädigung der Felge am rechten Hinterrad habe der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… nicht berücksichtigt. Eine persönliche Anhörung des Klägers zum Unfallhergang und mögliche Erläuterungen zu den Lichtbildern seien zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Unberücksichtigt sei geblieben, dass es sich beim Klägerfahrzeug um einen frontlastigen PKW handele, was zu unterschiedlichen Fahrzeuggewichten und Auswirkungen auf die Kräfteentwicklung führe. Die vom Kläger beschriebene Wahrnehmung, das Fahrzeug sei durch den Zusammenstoß angehoben worden, habe keine Beachtung gefunden. Auch mit den von den Unfallbeteiligten angegebenen Geschwindigkeiten habe sich der Sachverständige nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Vergleichbarkeit der betrachteten Laborkollisionen sei nicht dargelegt. Entgegen den Darstellungen des Sachverständigen müsse sich das Klägerfahrzeug vor dem Beklagtenfahrzeug befunden haben, als dieses die Spur gewechselt habe und mit einem deutlich höheren, als dem ermittelten Winkel auf den Pkw des Klägers gestoßen sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. C… beständen Bedenken gegen dessen Geeignetheit. Er sei Gerichtsmediziner, so dass fraglich sei, auf welchen Erfahrungsfundus dieser in Bezug auf mögliche Verletzungsbilder unfallgeschädigter Personen zurückgreifen könne. Wissenschaftliche Aktivitäten und Veröffentlichungen des Sachverständigen zum Bereich der Wirbelsäule seien nicht zu finden. Über klinische Erfahrungen zur konservativen und operativen Behandlung von Wirbelsäulenverletzungen dürfte der Sachverständige nicht verfügen.

Der medizinische Sachverständige Prof. Dr. med. C… sei entgegen den Anträgen des Klägers nicht angehört worden und das Landgericht sei auch den Anträgen auf Vernehmung von Zeugen zum Schadensbild am Fahrzeug des Klägers sowie zur Möglichkeit eines Kopfanstoßes und den Auswirkungen einer entspannten Sitzposition nicht gefolgt. Letztlich habe der Sachverständige Prof. Dr. med. C… jedoch auch einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Verletzungen des Klägers aufgrund einer unfallbedingten psychischen Belastung gesehen, was zum Erfolg der Klage hätte führen müssen.

Der Kläger trägt vor, er habe sich zwar nicht krankschreiben lassen, sei jedoch durch die ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt gewesen. Da er weite Strecken zu den jeweiligen Kliniken zu fahren habe, hätten die physiotherapeutischen Behandlungen, auch wenn sie in den Nachmittags- oder Abendstunden stattgefunden haben, dazu geführt, dass er an diesen Tagen kaum berufliche Termine habe wahrnehmen können.




Im Jahr 2010 habe er folgende Zielvorgaben mit seinem Arbeitgeber vereinbart, aus denen dann Bonusansprüche erwachsen seien bzw. wären:

Gesamtumsatz 3.000.000,00 €
„Fokus-Produkte“ Hüfte 120.000,00 €
„Fokus-Produkte“ Knie 97.000,00 €
(an anderer Stelle 144.000,00 €)


Erreicht habe er:

Gesamtumsatz 2.911.395,24 € (97%)
„Fokus-Produkte“ Hüfte    107.727,85 € (92 %)
„Fokus-Produkte“ Knie 89.381,78 € (96%)


Hierfür habe er Bonuszahlungen wie folgt erhalten:

Gesamtumsatz  13.501,80 €
Hüfte 2.812,88 €
Knie 5.625,75 €
Summe: 21.940,43 €
(an anderer Stelle 23.131,39 f)


Möglich gewesen seien nach der Zielvereinbarung mit seinem Arbeitgeber und - ab der Stufe „108 % des Gesamtumsatzes“ - in Anlehnung an die für das Jahr 2009 ausgewiesenen Zahlen im Jahr 2010 folgende Bonusstufen:

92%     12.501,67 €
  Gesamtumsatz   7.501,00 €
  für Kniebereich   3.125,42 €
  für Hüftbereich   1.875,25 €
96%     25.003,33 €
  Gesamtumsatz   15.002,00 €
  für Kniebereich   6.250,83 €
  für Hüftbereich   3.750,50 €
100% volle Zielerreichung   37.505,00 € 
100% Gesamtumsatz   22.503,00 €
  für Kniebereich   9.376,25 €
  für Hüftbereich   5.625,75 €
108% des Gesamtumsatzes   41.255,50 € 
115% des „Businessplanes“   50.631,75 € 
122% Zielerreichung   56.257,50 €


Den höchstmöglichen Bonus von 56.257,50 € hätte er bei einer weiteren Entwicklung des von ihm erzielten Umsatzes im Jahr 2010 nach Maßgabe des im ersten Halbjahr erzielten Umsatzes und bei Abschluss der Verträge mit den von ihm aquirierten Kliniken erreicht.

Der Kläger behauptet, Bonuszahlungen ab dem Jahr 2007 in folgender Höhe erhalten zu haben:

2007 18.752,52 €   (+ 18.000,00 € Sonderzahlung)
2008 17.468,24 €  
2009 35.754,50 €  
2010 23.131,39 €   (21.940,43 €)
2011 4.188,94 €  
2012 23.850,83 €  
2013 26.802,99 €  
2014 34.440,20 €  
2015 48.000,00 €  


Der Kläger beantragt,

   abändernd die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

  1.  an den Kläger entgangenen variablen Verdienstausfall für das Jahr 2010 in Höhe von 33.125,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2.  sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend habe das Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme die Verletzung und die unfallbedingte Kausalität nicht als bewiesen angesehen. Soweit der Kläger nunmehr die Beweisführung mit einer Vielzahl von Möglichkeiten und Varianten angreife, sei dem nicht nachzugehen, da die konkreten Anschlusstatsachen dargetan und bewiesen sein müssten.

Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. med. A… C… im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 ergänzend angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 677ff. d. GA) wird Bezug genommen.





II.

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist in der Sache erfolglos.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1, 11 S. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 842, 249 Abs. 1, 252 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVersG in Höhe entgangener Boni von 33.125,82 € nicht zu.

1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild biomechanisch nicht kausal auf den Verkehrsunfall zurückgeführt werden kann. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität hat der Kläger zunächst die Primärverletzung und deren unfallbedingte Verursachung nachzuweisen. Hier muss er den Vollbeweis nach § 286 ZPO führen. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen.

Der Kläger hat zwar zu Recht gerügt, dass sein in erster Instanz mehrfach gestellter Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. C… nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. med. C…, der mit dem medizinischen Teil des interdisziplinären Gutachtens beauftragt war, hat in der in der Berufungsinstanz nachgeholten Anhörung jedoch erneut dargelegt, dass das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild anhand der sachverständig ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung nicht erklärbar ist.

Die Angriffe, die der Kläger gegen die Beweisführung in technischer Hinsicht zur Ermittlung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung führt und die Grundlage dieser Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. med. C… sind, bleiben ohne Erfolg.

Die erstinstanzlich veranlasste Begutachtung in technischer Hinsicht, welche vom Sachverständigen Dipl.-​Ing. U… G… erbracht worden ist, ist in all ihren Teilen schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Erstgutachtens vom 20.01.2014 und der darin enthaltenen Bezugnahme auf die im Anhang zu diesem Gutachten beigefügten Erläuterungen. Unabhängig von diesen allgemein gehaltenen, dem Verständnis dienenden Erläuterungen hat der Sachverständige seine tragenden Erwägungen im Rahmen der Begutachtung detailliert und verständlich dargelegt und unter konkreter und erläuternder Bezugnahme auf die im Anhang befindlichen Bilddokumentationen nachvollziehbar begründet. Der Zusammenhang zu den Fotoaufnahmen wird jeweils im zugehörigen Textteil dargestellt. Einer wechselseitigen Bezugnahme in der Fotodokumentation bedurfte es danach nicht mehr. Die Verständlichkeit der Abhandlungen leidet auch nicht angesichts einer fehlerhaften Wiedergabe des Namens des Klägers im Gutachten. Diese geringfügige Fehlerhaftigkeit begründet offensichtlich nicht den Eindruck der Oberflächlichkeit des Gutachtens bis hin zur unvollständigen Aufklärung.

Auch die Einwände des Klägers, das Gutachten lasse in technischer Hinsicht maßgebliche Anknüpfungstatsachen unberücksichtigt, sind nicht gerechtfertigt. Zum Vorwurf, der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… habe nicht berücksichtigt, dass ihm Fotoaufnahmen des vom Kläger gefahrenen Fahrzeuges vorlagen, die erst am 12.10.2010 und damit zwei Monate nach dem Unfallereignis gefertigt worden seien, mithin nutzungsbedingt nicht mehr alle Unfallspuren zeigen können, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass Grundlage der Begutachtung grundsätzlich nur die von ihm beigebrachten Anknüpfungstatsachen sein können. Der Kläger ist im Zivilprozess hinsichtlich der hier maßgeblichen Zusammenhänge vortrags- und beweisbelastet. Die Begutachtung kann und darf nur auf festgestellte und nachgewiesene Tatsachen, im vorliegenden Fall auf die von ihm vorgetragenen, mithin u.a. auf den Fotoaufnahmen noch erkennbaren Unfallspuren, gestützt werden.

Zum Wechsel des rechten Hinterrades und des Radlagers hat der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht plausibel dargelegt, dass er davon ausgehe, dass diese aus Sicherheitsgründen ersetzt worden seien, da das Fahrzeug nach dem Unfall in der Servicewerkstatt des Klägers als verkehrssicher eingestuft worden sei und der Kläger dann noch etwa zwei Monate vor dem Wechsel mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Hätten Radlager und Radträger bei dem Unfall tatsächlich einen erkennbaren Schaden im Sinne einer Fehlstellung des Rades oder eines Bruches oder Risses des Radlagers genommen, wäre es nicht möglich gewesen, dass der Kläger noch zwei Monate mit diesem Fahrzeug gefahren wäre. Auch hier gilt, dass der Kläger für den Schaden an dem Fahrzeug, soweit dieser sodann relevante Anknüpfungstatsache für den Kausalitätsnachweis zur Verletzung ist, die Vortrags- und Beweislast trägt. Erstinstanzlich hat der Kläger nicht nur keinen Beweis für eine Beschädigung von Radlager und Radträger angetreten. Eine solche Beschädigung ist schon nicht behauptet worden. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.01.2016 wird zur Beschädigung der Felge vorgetragen und Beweis für die Substanzverletzung an der Felge durch Zeugnis des Mitarbeiters des das Fahrzeug des Klägers reparierenden Autohauses angeboten. Der Schaden an der Felge ist jedoch unstreitig. Mit dem zweitinstanzlichen Vortrag und Beweisangebot zur Beschädigung am Radlager ist der Kläger nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Kläger hat keinen in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten Grund für die Zulassung des neuen Vortrages und Beweismittels in der zweiten Instanz vorgetragen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, nachdem der Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung dahingehend zu verstehen ist, dass die Beschädigung des Radlagers bestritten werden soll.

Die Felgenbeschädigung am rechten Hinterrad des klägerischen Fahrzeuges hat der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… durchaus zur Kenntnis genommen und in die Begutachtung einfließen lassen. Dies folgt schon aus der Dokumentation in der Anlage A 3 zum Gutachten vom 21.01.2014. Er hat diese den beschriebenen Streifschäden zugeordnet.

Der Kläger ist entsprechend der gerichtlichen Praxis im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2013 zum Unfallgeschehen persönlich angehört worden. Die Möglichkeit der Erörterung der sachverständig verwerteten Fotoaufnahmen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2015 genutzt.

Auch die Rüge der Berufung, der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen frontlastigen PKW handele und unterschiedliche Fahrzeuggewichte gewirkt hätten, sodass es zusätzlich zu einer Anstoßbewegung zu einer Schleuderbewegung gekommen sein muss, findet keine Grundlage. So hat der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… im Ergänzungsgutachten vom 27.05.2015 auf Seite 4 ausgeführt, dass er bei den unternommenen Kollisionsversuchen die unterschiedlichen Massen der unfallbeteiligten Fahrzeuge nachgestellt habe, um die konkrete Kollisionssituation darzustellen. In der mündlichen Anhörung hat er auf Nachfrage nochmals bestätigt, die Massenverhältnisse der Fahrzeuge berücksichtigt zu haben. Eine gewisse unfallbedingte Schleuderwirkung haben beide Sachverständige berücksichtigt, da beide den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt haben, dass er sein Fahrzeug unmittelbar nach der Berührung leicht nach links gelenkt habe und es so wieder stabilisieren konnte und sodann wieder nach rechts gelenkt habe, um dann auf die rechte Fahrspur zu fahren. Schon der Hinweis darauf, dass er das Fahrzeug stabilisieren musste, lässt eine gewisse Schleuderbewegung erkennen, hinzu kommen die sich anschließenden Lenkmanöver. Im ergänzenden Gutachten vom 27.05.2015 hat der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… unter Bezugnahme auf den in der Anlage A 13 zum Hauptgutachten dokumentierten Kollisionsversuch auch beschrieben, dass sich bei der streitgegenständlichen Unfallkonstellation eine Wankbewegung des angestoßenen, schwereren Fahrzeuges ergibt, die dazu führt, dass sich die Karosserie an der angestoßenen Seite anhebt. Die vom Kläger beschriebene Aufwärtsbewegung hat demnach Erwähnung, Bestätigung und Berücksichtigung gefunden.

Nicht nachvollziehbar ist zudem die Rüge, keine Berücksichtigung hätten die gefahrenen Geschwindigkeiten gefunden. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… hat plausibel dargelegt, dass die Darstellungen beider Parteien zu den Geschwindigkeiten - Kläger 120 km/h; Beklagte zu 1 130 km/h, vielleicht geringer - nicht zum Schadensbild passen. Die Streifschäden am klägerischen Fahrzeug ließen erkennen, dass der Kläger in der Kollisionsphase das schnellere Fahrzeug gefahren haben müsse. Dieser gibt eine gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h an, diese hat der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… zu Grunde gelegt. Er hat im Ergänzungsgutachten sowie nachfolgend in der mündlichen Stellungnahme plausibel erläutert, dass das absolute Geschwindigkeitsniveau nicht allein ausschlaggebend für die zu klärende Frage sei. Maßgeblich sei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, die zwar auch durch die gefahrenen Geschwindigkeiten beeinflusst werde. Aufgrund der Schadensintensität könne vorliegend jedoch ausgeschlossen werden, dass sich die Fahrzeuge mit weitaus höherer Geschwindigkeit als die angenommenen 120 km/h des klägerischen Fahrzeuges bewegt haben. Nach den Darstellungen des Sachverständigen Dipl.-​Ing. G… sind – im Ergebnis der Versuchsreihen - die drei Komponenten Schadensbild, Geschwindigkeit und Annäherungswinkel der Fahrzeuge zueinander nur plausibel im Bereich der Feststellungen einer flachen Winkelstellung von bis zu maximal 5° und einer Geschwindigkeitsänderung von maximal 4 km/h. Alle weiteren Überlegungen zu höheren Geschwindigkeiten wären spekulativ. Die nicht plausiblen Geschwindigkeitsangaben der unfallbeteiligten Parteien lassen sich damit erklären, dass eine Partei irrt oder Unsicherheiten bestehen, wie der Beklagte zu 1 eingeräumt hat. Anhand des Schadensbildes ist, ohne dass begründete Zweifel verbleiben, feststellbar, dass das klägerische Fahrzeug schneller war. Dem Sachverständigen Dipl.-​Ing. G… ist danach auch dahingehend beizutreten, dass der Unfallverlauf sodann auch nachvollziehbar wird, weil sich der Kläger im „toten Winkel“ des Beklagten zu 1 befunden haben könnte.

Grundlage der vom Sachverständigen Dipl.-​Ing. G… ermittelten Kollisionslage beider Fahrzeuge war nach seinen Ausführungen maßgeblich das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug als Ausdruck der auf das klägerische Fahrzeug wirkenden kollisionsbedingten Energie. Die Streifspur oberhalb des rechten Rücklichtes sei, nachdem keine Vorschäden angegeben waren, zwingend auf eine Berührung mit dem linken Außenspiegel des Fahrzeuges des Beklagten zu 1 zurückzuführen. Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch der Einwand, die Streifspur könne aufgrund ihrer Scharfkantigkeit nicht von einem Außenspiegel stammen und eine Einmessung habe nicht stattgefunden. Die Frage nach der möglichen Zuordnung hat der Sachverständige Dipl.-​Ing. G… beantwortet. Eine Einmessung kann nicht als zwingend erforderlich angesehen werden, wenn andere Ursachen für diese zum Schadensbild gehörende Spur auszuschließen sind, sich mithin keine alternativen Erklärungen bieten und die Spurenlage augenscheinlich kompatibel ist. Eine Berührung mit dem Außenspiegel ist bei dem angenommenen flachen Kollisionswinkel der Fahrzeuge schlüssig. Welchen Einfluss weitere Kriterien, wie die Lage beider Fahrzeuge auf der jeweiligen Fahrspur oder zu voranfahrenden Fahrzeugen, haben sollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Maßgeblich für die vorliegend zu treffende Entscheidung ist die konkrete Anstoßsituation der unfallbeteiligten Fahrzeuge.

Im Ergebnis lassen sich Mängel im technischen Gutachten, die erstinstanzlich einer weiteren Aufklärung unterliegen hätten müssen, nicht erkennen.

Auch den medizinischen Teil der Begutachtung greift der Kläger in weiten Teilen erfolglos an.

Die Problematik der Art des Fahrersitzes ist erstinstanzlich thematisiert und beantwortet worden. Auch die erneut erwähnte Erwartungshaltung von Versuchspersonen vermag der Feststellung einer Geschwindigkeitsänderung, die wissenschaftlich noch keine Grundlage für eine sichere Nachweisführung für eine Wirbelsäulenverletzung bildet, nicht entgegenstehen. Grundlage wissenschaftlicher Forschungen sind Versuchssituationen. Dass die gefundenen Ergebnisse nicht das Maß jeder Entscheidung sein dürfen, ergibt sich für die vorliegend zu treffende Entscheidung schon im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02 (juris). Die für Heckunfälle ermittelte „Harmlosigkeitsgrenze“ kann danach nicht schematisch gelten. Die Beantwortung der Kausalitätsfrage hängt nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren ab.

Soweit mit der Berufung die Fachkompetenz des Prof. Dr. med. C… angezweifelt wird, lassen dessen Ausführungen sowohl in dem von ihm erstellten Teil des Hauptgutachtens vom 20.01.2014 als auch in der mündlichen Anhörung vor dem Senat keine Defizite erkennen. Unter Rückgriff auf fachspezifische Darstellungen bei Heck- und Frontalkollisionen sowie die Belastung der Halswirbelsäule im täglichen Leben hat er die wissenschaftlich ermittelten Ergebnisse in Versuchsreihen erläutert und dargestellt, aus welchen anatomischen Gründen die Ergebnisse aus Heck- und Frontalkollisionsversuchen auf den vorliegenden seitlichen Anstoß nicht unmittelbar übertragbar seien, jedoch Grundlage der weiteren Schlussfolgerungen sein können. Letztlich sei die Gefahr einer Verletzung der Halswirbelsäule bei Seitenanstößen aufgrund des Schutzes gegen eine seitliche Überbelastung durch die Muskulatur keinesfalls höher einzuschätzen. Die biomechanische Beschleunigungsbelastung, die den Kläger unfallbedingt getroffen habe, sei rechnerisch auf der Grundlage der technischen Ermittlungen mit maximal 1,2 g, im Vergleich zu Versuchsmessungen mit maximal 2,4 g anzusetzen und liege damit unterhalb der Werte, die der Körper beim Hinsetzen auf einen Stuhl sowie beim Niesen und Husten zu kompensieren habe. Individuelle Bedingungen, die den Eintritt der behaupteten Verletzung bedingt durch den Unfall begünstigt haben könnten, hat der Sachverständige nicht feststellen können. All diese Ausführungen begründen keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen. Die Feststellung, dass eine HWS-​Distorsion als durch die Streifkollision verursachtes Erstschadensbild nicht als bewiesen angesehen werden könne, ist ausdrücklich mit der Einschränkung erfolgt, dass diese Bewertung aus medizinischer Sicht geboten ist. Der Vorwurf, der Sachverständige habe seine Kompetenzen überschritten, ist danach unberechtigt.

Der Einwand, individuelle Gesichtspunkte, wie eine besondere Sitz- oder Entspannungshaltung, hätten Berücksichtigung finden müssen, ist nicht begründet. Der Kläger kann sich an seine konkrete Haltung im Unfallzeitpunkt nicht erinnern, jede weitere Überlegung hierzu bewegt sich mithin im Bereich der Mutmaßungen und kann einer Beweisführung daher nicht dienen. Die Bewertung aus medizinischer Sicht kann danach in aller Regel nur auf Erkenntnisse zurückgreifen, die unter üblichen oder allgemeinen Bedingungen gefunden wurden. Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag, der vom Kläger beschriebene Blickwechsel vom Anstoßort zur Fahrtrichtung könne Ursache der Verletzung sein. Hierbei handelt es sich um der alltäglichen Belastung entsprechende Kopfbewegungen.

Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. A… C… lassen auch keine Widersprüche erkennen. Er hat nachvollziehbar unter Berufung auf wissenschaftliche Arbeiten dargelegt, aus welchen Gründen eine Verletzungsfolge aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall medizinisch allein unter Berücksichtigung der biomechanischen Unfallbelastung nicht nachvollziehbar sei, weist jedoch darauf hin, dass das Verletzungsbild im Ausmaß der subjektiven Wahrnehmungen des Klägers auch Folge einer psychischen Belastung aus der Unfallsituation sein kann. Ein Widerspruch ist hierin nicht zu sehen. Der Sachverständige hat damit nicht sagen wollen, dass die körperliche Verletzung durch eine psychische Belastung resultierend aus dem Unfallgeschehen entstanden ist. Der Sachverständige hat vielmehr deutlich gemacht, dass sich die Beschwerden, weil sie erwartet werden oder bereits im Vorfeld bestanden, durch die psychische Belastung ausprägen können. Dies bedeutet, dass der Kläger unfallbedingt dann keine HWS-​Distorsion als unmittelbare Unfallfolge erlitten hat, sondern eine psychische Belastung mit Krankheitswert, die sodann die Beschwerden gleich dem Beschwerdebild einer HWS-​Distorsion verursacht hat. Ein Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen ist auch in diesem Fall zu bejahen, soweit kein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit prägend im Vordergrund steht (Senatsurteil vom 22.12.2015 – 12 U 20/12).

Grundlage der Nachweisführung im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität ist die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO. Wenn der Tatrichter den Kausalitätsnachweis auf der Grundlage ärztlicher Befunderhebungen und einer sachverständigen Beurteilung derselben als geführt ansieht und so die Überzeugung gewonnen hat, dass die Angaben des Klägers insgesamt glaubhaft sind, vermag dies in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.01.2003 (a.a.O.) entschiedenen Fall den Grundlagen der Überzeugungsbildung geschuldet gewesen sein. Vorliegend verblieben erstinstanzlich – ausgehend von den Urteilsgründen – im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung begründete Zweifel auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens an einer biomechanischen Plausibilität der unfallbedingten Verletzungen. Das Landgericht konnte unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere, dass es sich nicht um einen Heck- oder Frontanstoß, sondern eine seitliche Streifberührung der Fahrzeuge gehandelt hat, nicht zu der für eine Verurteilung zum Schadensersatz erforderlichen Überzeugung im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, kommen. Dem schließt sich der Senat an.

Die Beweiserhebung durch Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens hat das Ergebnis erbracht, dass eine Verletzung der HWS in körperlicher Hinsicht unwahrscheinlich ist. Daneben gibt es keine objektivierbaren Befunde. Zwar ist der Beweis von HWS-​Distorsionen regelmäßig im Rahmen der klinischen Diagnostik sowie der Röntgendiagnostik nicht zu führen, wenn es keine knöchernen Verletzungen oder Instabilitäten mit nachweisbaren Positionsänderungen gegeben hat. Dies trifft in aller Regel bei leichten und mittleren HWS-​Verletzungen zu. Hinzu kommt, dass der erstbehandelnde Arzt keine Befunderhebung vornimmt, um Beweise für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zu sichern. Diese Unzulänglichkeit der objektivierbaren Tatsachenfeststellung kann auch grundsätzlich nicht ausreichen, um durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Tatsachenschilderung zu wecken, da dann dem Unfallopfer regelmäßig versagt wäre, seine Ansprüche durchzusetzen (vgl. hierzu Saarländisches OLG, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 587/10 – 182, 4 U 587/10, juris). Danach begegnet es keinen Bedenken, in den Fällen, in denen das medizinisch-​technische Erfahrungswissen zum sicheren Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen nicht in der Lage ist, wenn das Gericht die forensische Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache auf die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrages stützt. In dem vom Saarländischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall lag allerdings eine ermittelte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 14 km/h vor. Zudem war der Kläger unmittelbar nach dem Unfall drei Wochen stationär in Behandlung. Vorliegend lag eine errechnete Geschwindigkeitsänderung von maximal 4 km/h vor und der Kläger begab sich am Tag nach dem Unfall in Behandlung und sodann erst wieder etwa 9 Wochen später. Die Eingangskomponenten für die Überzeugungsbildung waren mithin andere. Letztlich hat jedoch der Sachverständige Prof. Dr. med. C… die Ursache der Beschwerden des Klägers plausibel in einer psychischen Belastung durch den Verkehrsunfall erklären können.

Es besteht keine Veranlassung, die erstinstanzlich benannten Zeugen Dr. med. P… M… und Prof. Dr. med. T… K… zu vernehmen. Dr. med. M… ist unter Bezugnahme auf die von ihm abgegebene, undatierte Stellungnahme als Zeuge für eine mögliche Verletzung der Halswirbelsäule bei möglicher Kopfberührung und unter Berücksichtigung einer entspannten Sitzhaltung benannt worden. Prof. Dr. med. K… soll zu den Auswirkungen einer entspannten Sitzposition als Zeuge aussagen können. Vorliegend sind beide danach nicht als Zeugen über wahrgenommene Tatsachen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall benannt. Beide sollen sich vielmehr sachverständig einbringen. Den Beweisanträgen war damit nicht nachzugehen.

Auch wenn der Kläger nach dem Verkehrsunfall über enorme Kopfbewegungen berichtet hat und ein Anstoß des Kopfes an den Türholm möglich erscheinen könnte, sind Verletzungen des Klägers hierdurch zur Überzeugung des Senates nicht eingetreten. Der Kläger hat keine sichtbaren Spuren eines Anstoßes am Kopf davongetragen und konnte sich auch nicht daran erinnern, mit dem Kopf gegen den Türholm der Fahrertür gestoßen zu sein. Über Beschwerden in diesem Bereich hat er nicht berichtet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. C… sind Verletzungen schon aufgrund der Geringfügigkeit der wirkenden biomechanischen Belastungen ausgeschlossen. Eine solche Bewegung mit einem sodann folgenden Kopfanstoß könne im Übrigen maximal zu einer spürbaren Beeinträchtigung von wenigen Tagen führen.

Im Ergebnis hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild nicht mit der mit dem Verkehrsunfall einhergehenden biomechanischen Belastung zu erklären ist.

2. Selbst wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. A… …C… davon auszugehen wäre, dass die beim Kläger nach dem Verkehrsunfall vom 03.08.2010 aufgetretenen Symptome durch eine stressbedingte Erlebnisreaktion im Sinne einer psychischen Belastungssituation aufgrund der konkreten Unfallsituation auf der Autobahn ausgelöst worden sind, ist der mit der Berufung noch geltend gemachte Schaden in Form entgangener Boni nicht auf die hierdurch erlittenen Beeinträchtigungen des Klägers in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zurückzuführen.

Nach Maßgabe des § 252 BGB, dessen Regeln auch für den Ausgleich von Ersatzansprüchen nach § 11 StVG gelten, ist bei der Bewertung des vom Geschädigten geltend gemachten unfallbedingt entgangenen Gewinns bzw. Verdienstausfalls auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen. Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach den § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern allerdings nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung eines Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Hierbei kann auf die Einnahmen in den letzten Jahren vor dem Unfall abgestellt werden (BGH, Urteil vom 19.09.2017 – VI ZR 530/16, juris), angeknüpft werden kann jedoch auch an die Entwicklung im Jahresablauf. Vorliegend bieten jedoch weder die Daten der Jahre 2007 bis 2015 hinreichend Anknüpfungstatsachen dafür, dass wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger im Jahr 2010 ohne die unfallbedingten Beeinträchtigungen die Voraussetzungen für das Erlangen des höchstmöglichen Bonus erfüllt hätte; noch kann dies mit den Zahlen der Jahresentwicklung im Kalenderjahr 2010 begründet werden. Auch wenn der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung darauf hinweist, dass an die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen und die Klage, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind, nicht wegen eines lückenhaften Vortrages zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden darf, genügt der Vortrag des Klägers, dessen Situation hinsichtlich der begehrten Boni mit der eines Selbständigen durchaus vergleichbar erscheint, für eine Überzeugung des Senates nach diesen Maßstäben nicht.

a) Die vom Kläger vorgetragenen Zahlen zu den in den Jahren 2007 bis 2013 erhaltenen Boni lassen erkennen, dass der Kläger in den Jahren 2007 bis 2009 und 2011 bis 2013 nicht annähernd eine Bonusauszahlung in der für das Jahr 2010 beanspruchten Höhe erreicht hat. Den Unterlagen ist zumindest für das Jahr 2009 zu entnehmen, dass auch hier der höchstmögliche Bonus bei 56.257,50 € lag.

b) Auch die Betrachtung der Entwicklung des vom Kläger erreichten Umsatzes im Kalenderjahr 2010 lässt nicht den Schluss zu, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger höhere Bonuszahlen erhalten hätte.

Die Wirkung der psychischen Belastungssituation hat der Sachverständige Prof. Dr. med. C… auf einen Zeitraum von 2 bis 4 Wochen beschränkt und hierbei auf eine Anlehnung an die ärztlich bewertete Minderung der Erwerbsfähigkeit (bis 31.08.2010 30%, bis 17.09.2010 10%) verwiesen. Die diesem Zeitraum nachfolgenden Behandlungen seien nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. C… dem ohnehin vorliegenden Behandlungsbedarf beim Kläger aufgrund seiner fahrenden Tätigkeit geschuldet gewesen. Im Rahmen der Beweisführung kann danach mit der auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität erforderlichen Überzeugung, die dem Beweismaß des § 287 ZPO unterliegt, grundsätzlich nur ein Zeitraum von 2 Wochen ab dem Unfalltag als unfallbedingte Beeinträchtigung angesehen werden, mithin bis einschließlich 17.08.2010. Aber auch bei Annahme eines Zeitraumes von 4 Wochen der unfallbedingten Beeinträchtigungen, wäre der Anspruch des Klägers nicht gerechtfertigt. Die Annahme darüber hinausgehender Beeinträchtigungen der Erwerbstätigkeit kommt nicht in Betracht. Soweit die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 01.09.2010 mit 10 % und ab dem 18.09.2010 mit 5 % bewertet worden ist, handelt es sich ohnehin um kaum wahrnehmbare Beeinträchtigungen, deren Wirkung nicht mehr zu erfassen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 587/10, juris).

Selbst wenn gemäß dem Vortrag des Klägers im Rahmen der Bemessung der unfallbedingten Beeinträchtigung in der Ausübung seiner Berufstätigkeit die Tage der ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen in vollem Umfang und die übrigen Werktage teilweise in Höhe der vom Kläger vorgetragenen und vom Sachverständigen Prof. Dr. med. C… als zutreffend bestätigten Minderung der Erwerbsfähigkeit als Ausfall betrachtet werden, ist nicht erkennbar, dass der Kläger ohne die unfallbedingten Beeinträchtigungen den im Jahr 2010 nach seinem Vortrag zugesagten Höchstbonus erhalten hätte.

Ausgehend vom klägerischen Vortrag, er habe bis zum 30.06.2010 einen Umsatz von 1.586.918,98 € erreicht, ist ein durchschnittlicher Tagesumsatz (bei 256 Arbeitstagen Montag bis Freitag im Jahr 2010 in Brandenburg) in Höhe von 12.397,80 € gegeben. Urlaubs- und weitere Krankheitstage sind im ersten Halbjahr 2010 mangels Angaben vernachlässigt worden.

Bis zum 17.08.2010 hat der Kläger folgende Termine wahrgenommen:

ärztliche Untersuchung und Röntgen - am 04.08.2010 (einen Tag nach dem Unfall)

physiotherapeutische Behandlungen:

04.08.2010 15.30 bis 17.30 Uhr
09.08.2010 9.30 bis 11.30 Uhr
12.08.2010 16.00 bis 18.00 Uhr
16.08.2010 9.00 bis 11.00 Uhr


Dies bedingt einen unfallbedingten Ausfall an vier Werktagen zu 100 % und an den übrigen Werktagen in diesem Zeitraum zu 30 % wie folgt:

4 Tage mit einem Ausfall von 100 % = 49.591,21 €
6 Tage mit einem Ausfall von 30 % = 22.316,04 €
Summe (5,8 Werktage) 71.907,25 €


Bei Betrachtung eines Zeitraumes von 4 Wochen bzw. bis zum 31.08.2010 fielen weitere Termine wie folgt an:

19.08.2010 9.30 bis 11.30 Uhr
23.08.2010 16.30 bis 18.30 Uhr
25.08.2010 17.45 bis 19.45 Uhr
30.08.2010 17.00 bis 19.00 Uhr


Hieraus ergeben sich mögliche Umsatzverluste durch unfallbedingte Beeinträchtigungen in folgender Höhe:

8 Tage mit einem Ausfall von 100 % = 99.182,42 €
12 Tage mit einem Ausfall von 30 % = 44.632,08 €
Summe (11,6 Werktage) 143.814,50 €


Dem Kläger fehlten nach seinem eigenen Vortrag am Jahresende 88.604,76 € bis zum Zielumsatz von 3.000.000,00 €. Er hatte 2.911.395,24 € an Gesamtumsatz erreicht. Mit dem Umsatzausfall von 2 Wochen wäre er auf 2.983.302,49 € gekommen. Mit dem errechneten Umsatzausfall bei einer Zeitdauer von 4 Wochen der unfallbedingten Beeinträchtigung seiner Erwerbstätigkeit wäre er auf einen Jahresumsatz von 3.055.209,74 € gekommen.

Um den von ihm geltend gemachten Höchstbonus zu erreichen hätte der Kläger – nach seinem Vortrag in zweiter Instanz - 122 % des vereinbarten Gesamtumsatzes erreichen müssen. Dies entspricht einem Gesamtumsatz von 3.660.000,00 €.

Soweit der Kläger auf eine Stellungnahme der Allgemeinen Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft vom 19.11.2015 verweist, die den Nachweis, dass er einen Gesamtumsatz in dieser Höhe erreicht hätte, auf der Grundlage konkreter unfallbedingter entgangener Projekte führen soll, basiert die dortige Berechnung auf den Angaben des Klägers, dass er die genannten Kliniken als Vertragspartner akquiriert hätte und damit die angegebenen Umsatzzahlen erreicht hätte. Die gescheiterte Akquise neuer Kunden bzw. neuer Aufträge kann jedoch im Rahmen der Betrachtung des gewöhnlichen Laufes der Dinge nur dann Berücksichtigung finden, wenn anzunehmen wäre, dass es sich tatsächlich um eine unfallbedingte Auswirkung handele und mit dem Vertragsabschluss sowie den Umsatzzahlen wahrscheinlich zu rechnen gewesen wäre. Ein konkreter Zusammenhang mit der unfallbedingt annehmbaren Beeinträchtigung für die Dauer von 2 bis 4 Wochen ist jedoch nicht plausibel. Insbesondere ist der Vortrag des Klägers, er habe unfallbedingt die Rhönkliniken in L…, F… und P… nicht als Neukunden gewinnen können, nicht nachvollziehbar. Die Akquise dieser Kliniken hat nach dem Vortrag des Klägers eine lange Vorbereitungszeit in Anspruch genommen. Unfallbedingt kommen jedoch nur wenige Tage Ausfall in Betracht, so dass es nicht wahrscheinlich ist, dass die Akquise hieran gescheitert ist. Den erläuternden Ausführungen in der Stellungnahme der Treuhandgesellschaft ist zu entnehmen, dass im September weitere Maßnahmen zur Vorbereitung des Vertrages erfolgen sollten. Im September kann jedoch nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. C… nicht mehr von einer unfallbedingten Beeinträchtigung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Neuakquise eines Klinikverbandes in diesem Umfang nach den Darlegungen des Klägers einen außergewöhnlichen Geschäftsvorfall darstellt, der eine besondere Umsatzsteigerung mit sich bringt und damit eine außergewöhnliche Wachstumsrate verursacht. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein solcher Klinikverband für einen Wettbewerber entscheidet, ist jedoch gleichhoch zu bewerten, so dass derartige einzelne Bedingungen keine Berücksichtigung im Rahmen des gewöhnlichen Laufes der Dinge finden können, es sei denn, sie gliedern sich in eine Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum ein, der von Neuakquise und Kundenverlust gleichermaßen geprägt ist.


Letztlich vermag auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben seines Arbeitgebers vom 18.04.2011 den Anspruch nicht zu belegen. Als Privaturkunde kann dieses Schreiben gemäß § 416 ZPO nur den Nachweis führen, dass die dort enthaltene Erklärung vom Unterzeichner abgegeben worden ist, nicht jedoch, dass die Erklärung inhaltlich richtig ist und damit der Anspruch auf Auszahlung des höchstmöglichen Bonus entstanden wäre. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Schreiben um eine prognostische Einschätzung handelt, die schon ihrem Inhalt nach keine ausreichende Grundlage für eine Ausübung des Schätzungsermessens des Senats (§§ 252, 287 ZPO) bietet.

Auch die Feststellung, dass der Kläger wenn nicht den höchstmöglichen Bonus, dann jedoch zumindest eine höhere Bonusstufe erreicht hätte, ist nicht möglich. Dies folgt aus der nachfolgenden Berechnung:

Gesamtumsatz 2010: 2.911.395,24 € (97%)
„Fokus-Produkte“ Hüfte 107.727,85 € (90 %)
„Fokus-Produkte“ Knie 89.381,78 € (96 % nach Einstufung durch den Arbeitgeber)


bei 5,8 Werktagen mehr (2 Wochen unfallbedingte Einschränkungen) – 250,2 Werktage ohne Einschränkungen

Gesamtumsatz 2010: 2.978.885,62 € 99,3 %)
„Fokus-Produkte“ Hüfte 110.225,14 € (92 %)
„Fokus-Produkte“ Knie 91.453,78 € (94 % im Verhältnis zu 97.000 €)


bei 11,6 Werktagen mehr (4 Wochen Einschränkungen) – 244,4 Werktage ohne Einschränkungen

Gesamtumsatz 2010: 3.049.579,30 € (101,7 %)
„Fokus-Produkte“ Hüfte 112.840,96 € (94 %)
„Fokus-Produkte“ Knie 93.624,12 € (96,5 % - im Verhältnis zu 97.000 €)


Da die vom Kläger vorgetragenen Zahlen zu den im Jahr 2010 erhaltenen Boni nicht mit den Zahlen der vereinbarten Zielvorgaben zu vereinbaren sind, kann eine Eingliederung in eine höhere Bonusstufe nach Maßgabe der behaupteten Zielvereinbarung nicht errechnet werden. Die Voraussetzungen einer Eingliederung in eine Bonusstufe nach der für das Jahr 2009 und sodann 2010 die Zielvereinbarung ergänzend geltenden Tabelle erreicht der Kläger schon der Höhe nach nicht. Diese Tabelle soll nach seinem Vortrag ab 108 % des Gesamtumsatzes gelten, wobei dann noch die Einzelkomponenten hinzukommen müssten. Eine höhere Bonusstufe ist in der maßgeblichen Tabelle (Anlage Z 13) zwar schon ab 103 % des Gesamtumsatzes ausgewiesen, allerdings bleibt der Betrag der Bonusausschüttung hinter dem in der Zielvereinbarung für 2010 ausgewiesenen Gesamtbonus, der bei einem Gesamtumsatzziel von 100 % zu erreichen war, zurück. Einen Gesamtumsatz von 108 % hätte der Kläger selbst bei Annahme einer unfallbedingten Beeinträchtigung für die Dauer von 4 Wochen nicht erreicht. Auch im Bereich der Force-Produkte (Knie und Hüfte) müsste der Kläger 100 % erreicht haben, um in die nächste Stufe zu kommen. Auch dies ist nicht gegeben.

Der Vortrag des Klägers, nach den Erfahrungen seien im ersten Halbjahr 40 % des Jahresumsatzes zu erreichen und im zweiten Halbjahr 60 %, bietet keine sichere Grundlage für eine abweichende Berechnung. Dieser Vortrag ist nicht mit hinreichend konkreten Daten unterlegt. Für das Jahr 2009 ist den eingereichten Unterlagen zudem zu entnehmen, dass der Kläger per 30.06.2009 49% des Jahresumsatzes erreicht hatte (Gesamtumsatz 2.803.690,00 €, per 30.06.2009 1.375.178,19 €), dies stützt seine Behauptung gerade nicht.

Nach alldem kommt auch die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des erlittenen Einkommensverlustes nicht in Betracht. Der Kläger hat die notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht plausibel vorgetragen.

Im Ergebnis steht dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe entgangener Bonuszahlungen zu. Damit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die beanspruchten Nebenforderungen in Form von Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 03.05.2018 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die darin vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen, auch soweit sie neu sind, eine dem Kläger günstigere Beurteilung nicht.




III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat entscheidet unter Würdigung der Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles und weicht dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ff. ZPO festgesetzt.

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