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Verwaltungsgericht Chemnitz Urteil vom 04.01.2019 - 2 K 716/16 - Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage

VG Chemnitz v. 04.01.2019: Zur Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage


Das Verwaltungsgericht Chemnitz (Urteil vom 04.01.2019 - 2 K 716/16) hat entschieden:

   Jedenfalls in Fällen, in denen sich der Verpflichtete durch eine in enger zeitlicher Verbindung auf den Verkehrsverstoß ergangene Fahrtenbuchauflage auf deren Befolgung einrichten kann, ist die im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfs- und Klageverfahren vergehende Zeit in der Regel nicht geeignet, die dadurch bewirkte spätere Befolgung der Fahrtenbuchauflage als unangemessen einzustufen.

Der Halter eines im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs veranlasst zurechenbar die Gefahr von mit dem Fahrzeug begangenen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Eine zur Vermeidung und Ahndung solcher Verkehrsverstöße und zur Überwachung der Gefahr von Verkehrsverstößen dienende Fahrtenbuchanordnung wird damit im Pflichtenkreis des Halters getroffen.


Siehe auch
Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch


Tatbestand:


Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage und deren Verhältnismäßigkeit.

Der Kläger befuhr, eigenen Angaben zufolge, am 19. Januar 2014 um 19.35 Uhr mit dem PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halter er war und ist, die Bundesstraße B 191 in Celle-​Hornsdorf, Fahrtrichtung Eschede außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Er überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 34 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage des Herstellers ROBOT Visual Systems GmbH, Monheim vom Typ Traffiphot S (TPH-​S) mit Digitalkamera ROBOT SmartCamera IV.

Unter dem 28. Januar 2014 versandte der Landrat des Landkreises Celle an den Kläger eine Anhörung, mit der dem Kläger „als Halter und Fahrer“ eine Ordnungswidrigkeit  gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 11.3.6 BKat (Gemeinde 00029229) vorgeworfen wurde. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zum Vorwurf Stellung zu nehmen und er wurde unter Hinweis auf § 111 OwiG aufgefordert, Angaben zur Person zu machen. Ferner enthielt das Schreiben eine an den Kläger gerichtete Aufforderung, als Zeuge den Fahrzeugführer mitzuteilen, wenn er selbst als solcher nicht in Betracht komme. Neben den Belehrungen nach § 46 Abs. 1 OwiG i. V. m. § 52 ff. StPO enthielt das Schreiben insoweit den Hinweis, dass dem Kläger nach § 31a StVZO als Halter des Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden könne, falls nicht festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat.

Hierauf zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 5. Februar 2014 seine Mandatierung an, teile die Pflichtangaben des Klägers mit und erklärte, dass der Kläger keine Angaben machen werde. Eine etwaige Einlassung für den Kläger behielt er sich vor und beantragte Akteneinsicht. Der Landrat des Landkreises Celle übersandte die Akte unter dem 7. Februar 2014 an den Kanzleisitz nunmehr mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Nach umgehender Rücksendung der Akte beantragte der Prozessbevollmächtigte Ende Februar 2014 Fristverlängerung bis 12. März 2014 ohne dass er in der Folge ergänzende Angaben nachreichte.




In der Zwischenzeit hatte der Landrat des Landkreises Celle eine Kopie des Personalausweisfotos des Klägers beigezogen. Die darauf abgebildete Person unterscheidet sich im Hinblick auf Mimik, auf Fülle des Haupthaares, auf Fülle des Gesichts und auf die Form Bartes von der Person, die anlässlich der Geschwindigkeitsübertretung fotografiert wurde. Ferner wurde die Akte des Bußgeldverfahrens mit der Bitte um Ermittlung des Fahrzeugführers und Anhörung desselben an das Landratsamt des Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) übersandt.

Unter dem 14. April 2014 erfolgte die Rücksendung mit der Bemerkung: „Das Fahrzeug wurde von einer anderen Person als dem Halter zum Zeitpunkt des Verstoßes geführt. Der Halter trifft selbst keine Aussage und hat die Angelegenheit an einen Anwalt in Hof übergeben. Mehrmalige Versuche andere Personen am Wohnsitz anzutreffen und zu einem Ergebnis zu kommen verliefen erfolglos.“ Beigefügt waren handschriftliche Vermerke, nach denen am 4. April 2014 (13.00 Uhr bis 13.15 Uhr) und am 11. April 2014 (9.45 Uhr bis 10.00 Uhr) jeweils niemand angetroffen und jeweils eine Information in den Briefkasten gelegt worden sei.

Daraufhin stellte der Landrat des Landkreises Celle am 24. April 2014 das Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Kläger ein und gab den Vorgang am Folgetag an den Beklagten zur Prüfung einer Fahrtenbuchauflage ab.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2014, zugestellt am 17. Mai 2014, ordnete der Beklagte gegen den Kläger die Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen ... an (Ziffer 1). Er bestimmte, dass das Fahrtenbuch auch für diejenigen Fahrzeuge zu führen sei, welche als Nachfolge- oder Ersatzfahrzeuge für das benannte Fahrzeug eingesetzt werden (Ziffer 2). Er legte fest, welche Eintragungen in das Fahrtenbuch zu erfolgen haben und dass es sechs Monate nach Ablauf der Zeit für die es geführt werden soll, aufzubewahren ist (Ziffer 3). Die Zeit der Führung des Fahrtenbuches wurde auf sechs Monate „ab Rechtskraft“ der Entscheidung festgelegt (Ziffer 4). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, die auf 51,20 € Verwaltungsgebühren zzgl. 2,63 € Auslagen festgesetzt wurden (Ziffer 5).

Der Kläger erhob am 16. Juni 2014 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. In der hierzu vorgelegten Begründung vom 18. Juli 2014 teilte er sein Unverständnis darüber mit, dass die Bußgeldbehörde nach Anhörung seiner Person zum Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit zu der Entscheidung gelangt sei, dass er nicht der Fahrer gewesen sei. Diese Einschätzung habe allein die Bußgeldbehörde zu vertreten, weshalb er nicht mit einer Fahrtenbuchauflage belastet werden dürfe. Zudem habe es sich um eine Fehlmessung gehandelt, so dass auch die Voraussetzung der Fahrtenbuchauflage, eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, nicht vorliege.

Nach weiterer Korrespondenz unter den Beteiligten legte der Beklagte den Vorgang im September 2014 der Widerspruchsbehörde, dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr, vor. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Oktober 2014 nochmals gegenüber der Widerspruchsbehörde Stellung genommen hatte, wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Widerspruch mit am 14. März 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11. März 2016 zurück (Ziffer 1), erlegte „dem Fahrzeughalter“ die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 2) und setzte die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf 51,20 € fest (Ziffer 3).

Der Kläger erhob am 14. April 2016 Klage, mit der er die Aufhebung der Bescheide und die gerichtliche Entscheidung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, begehrt. Er ist der Auffassung, dass ihm - da er die eigene Fahrereigenschaft nicht verschleiert habe - das Führen eines Fahrtenbuches nicht auferlegt werden dürfe. In Folge der Vor-​Ort-​Ermittlungen des Beklagten im Bußgeldverfahren habe er nur eine Benachrichtigung erhalten. Diese sei unverschlossen im vom Kläger bewohnten Mehrfamilienhaus vorgefunden worden. Er sei darin gebeten worden, unter einer Mobiltelefonnummer zwecks Terminvereinbarung zurückzurufen. Dies habe er auch ca. zehn Mal im April 2014 versucht, habe aber jeweils niemanden erreicht. Daher könne auch nicht von einer mangelnden Mitwirkung von seiner Seite ausgegangen werden. Angesichts des Zeitablaufs zwischen Fahrtenbuchauflage und Widerspruchsbescheid scheide eine Sanktionierung seiner Person ebenfalls aus.




Der Kläger beantragt,

   den Bescheid des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 11. März 2016 aufzuheben.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Er ist der Auffassung, der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei ergangen. Er hält insoweit am Inhalt der Begründungen des Bescheides und des Widerspruchsbescheides fest.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Mai 2016 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 29. Juni 2018 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag, angeordnet. Nach Erstattung des Gutachtens unter dem 26. September 2018 und weiterer Korrespondenz mit dem Sachverständigen hält der Kläger an seinem Vortrag, dass eine Geschwindigkeitsübertretung nicht vorgelegen habe, nicht mehr fest.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens samt Anlagen, auf den Inhalt der vom Beklagten übersandten Akten des Verwaltungsverfahrens (eine Heftung Bl. 1 bis 88) und den Inhalt der vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr übersandten Akten des Widerspruchsverfahrens (eine Heftung Bl. 1 bis 17 zzgl. Inhaltsverzeichnis) sowie auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 2019 verwiesen.


Entscheidungsgründe:


Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 20149 nicht vertreten war, weil er in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die zulässige Klage hat in der Sache nur geringen Erfolg.

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 11. März 2016 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil er insoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 11. März 2016 nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

1. Die Fahrtenbuchauflage an sich ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 31a Abs. 1 StVZO, dessen Voraussetzungen vorlagen. Nach § 114 Satz 1 VwGO maßgebliche Fehler der Ermessensausübung sind nicht unterlaufen.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.




a) Der Kläger war im Januar 2014 Halter PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen ... (im Folgenden: Fahrzeug), so dass er der zutreffende Adressat der Fahrtenbuchanordnung ist.

b) Mit dem Fahrzeug wurde eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, hier gegen § 39 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 274 begangen. So wurde am 19. Januar 2014 um 19.35 Uhr auf der Bundesstraße B 191 in Celle-​Hornsdorf, Fahrtrichtung Eschede außerhalb der geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 34 km/h überschritten.

c) Die Feststellung des Fahrzeugführers war unmöglich.

Die Feststellung des Fahrzeugführers nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist unmöglich, wenn die Identität des Fahrers nicht ermittelt wurde und die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Aus § 31a StVZO kann nicht geschlossen werden, die Behörde sei verpflichtet, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden. Es gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2014, 3 B 462/13, Rn. 5, juris).

Weder der Kläger noch eine andere Person wurden von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde, dem Landrat des Landkreises Celle, als Fahrzeugführer identifiziert. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers für jenen mit Schreiben vom 5. Februar 2014 mitgeteilt hatte, dass dieser eine weitere Stellungnahme nicht abgeben werde, konnte der Landrat des Landkreises Celle davon ausgehen, dass der Kläger eine Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ablehnte, zumal die Gelegenheit zur Stellungnahme trotz Fristverlängerungsantrages nicht wahrgenommen wurde. Das „Beweisfoto“ zur Geschwindigkeitsübertretung war nicht geeignet, das pflichtgemäße Ermessen zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen zu verdichten. Angesichts der Unterschiede der abgebildeten Person zum Personalausweisfoto des Klägers war es aus Sicht des Landrates nicht wahrscheinlich, dass ein visueller Vergleich mit dem Kläger zu einem hinreichenden Verdacht gegen diesen führen würde. Eine individualisierbare dritte Person kam aus Sicht des Landrates ebenfalls nicht in Betracht. Soweit der Landrat des Landkreises Celle dennoch den Beklagten um weitere Ermittlungen ersuchte, sind auch diese fruchtlos geblieben, weil der Kläger an zwei Tagen, am 4. und am 11. April 2014 nicht angetroffen worden war.

Die hinsichtlich Tag und Uhrzeit nicht näher konkretisierten telefonischen Versuche der Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Beklagten haben die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nicht entfallen lassen. Durch diese letztlich erfolglosen Kontaktversuche des Klägers mussten sich weder für den Landrat des Landkreises Celle noch für den Beklagten weitere Ermittlungsmaßnahmen aufdrängen. Insoweit ist ergänzend festzuhalten, dass es angesichts des präventiven Charakters der Fahrtenbuchauflage nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann daher auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter vor dem Eintritt der Verjährung an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31. August 2017, 3 A 445/16, Rn. 10, juris). Daher ist es auch nicht von Belang, dass der Kläger mit der Mitteilung der Pflichtangaben seine Verpflichtungen im Bußgeldverfahren erfüllt hatte.

d) Schließlich begegnen auch die Ermessensausübung des Beklagten und des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht - soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach Ermessen zu handeln -, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Solche Fehler bei der Ermessensausübung liegen nicht vor.

Die Verkehrsordnungswidrigkeit hätte zur Eintragung von drei Punkten ins Fahreignungsregister geführt (altes Recht, jetzt: ein Punkt) und hatte damit ein sogar für eine einjährige Fahrtenbuchauflage hinreichendes Gewicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015, 3 C 13.14, BVerwGE 152, 180-188, Rn. 22 f., zit. nach juris). Die unter Ziffer 4 angeordnete Dauer der Pflicht zum Führen des Fahrtenbuches von lediglich sechs Monaten ist daher nicht zu beanstanden. Diese Dauer liegt noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle der Fahrzeugbenutzung und stellt keine übermäßige Belastung des Fahrzeughalters dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995, 11 C 12.94, BVerwGE 98, 227-230, Rn. 11, zit. nach juris).

Der Zeitablauf zwischen dem Verkehrsverstoß im Januar 2014, der Einstellung des Bußgeldverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts im April 2014 und dem Erlass des Bescheids des Beklagten im Mai 2014 ist kurz und war nicht in die Ermessensentscheidung einzustellen. Durch den bloßen Zeitablauf bis zur Entscheidung über den Widerspruch im März 2016 ist die Fahrtenbuchauflage ebenfalls nicht unverhältnismäßig geworden. Andernfalls hätte es der Adressat der Fahrtenbuchauflage selbst in der Hand, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung allein durch Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelgebrauch und den damit verbundenen Zeitablauf zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 1995, 11 B 18.95, Rn. 3, juris).


Selbst wenn man wegen des Charakters der Fahrtenbuchauflage als Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1978, VII C 77.74, Rn. 11, juris) für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt (so: OVG NRW, Urt. v. 30. September 1996, 25 A 6279/95, Rn. 54, juris), führt der Ablauf von nunmehr fast fünf Jahren nach Begehung des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Die Fahrtenbuchauflage ist weiter geeignet und angemessen, die mit ihr verfolgten Zwecke zu fördern. Eine Fahrtenbuchanordnung soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug, anders als im Anlassfall, die Feststellung des Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich ist (SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2010, 3 B 3/10, Rn. 3, juris). Ferner soll künftigen Fahrern der von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeuge zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie im Falle der Begehung von Verkehrsdelikten auf Grund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können; bereits hierdurch können weitere Verkehrsverstöße möglicherweise unterbunden werden (VGH BW, Beschl. v. 28. Mai 2002, 10 S 1408/01, Rn. 6, juris). Die gegenüber dem Kläger ergangene Fahrtenbuchauflage kann dazu beitragen, etwaige künftige mit dem Fahrzeug oder mit Ersatzfahrzeugen begangene Ordnungswidrigkeiten leichter zu ahnden und zumindest für ihre Dauer den jeweiligen Fahrer von der Begehung von Verkehrsdelikten abzuhalten. Allein der Umstand, dass - nach vom Beklagten unbestrittenem Vortrag des Klägers - im Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs in den vergangenen fünf Jahren keine weiteren Verdachtsmomente für Ordnungswidrigkeiten aufgetreten sind, lässt nicht die Prognose zu, dass auch künftig mit dem Fahrzeug nicht gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde (vgl. zur Prognose: OVG NRW, Urt. v. 30. September 1996 a. a. O., Rn. 45). Da sich die Dauer der Auflage auf ein geringes Maß beschränkt (siehe oben) kann der Zeitablauf auch nicht dazu führen, dass diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit weiter zu verkürzen ist. Dabei kann dahinstehen, ob wegen des Unterschiedes zwischen der rein präventiven Maßnahme der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen (vgl. zur Präventivfunktion: SächsOVG, Beschl. v. 31. August 2017 a. a. O.), und strafenden Maßnahmen, bei denen der Zeitablauf seit der Tat ein Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. Stree/Kitzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 46 Rn. 57), dem Zeitablauf ohnehin nur geringes Gewicht zukommen kann. Jedenfalls in Fällen, in denen sich der Verpflichtete - wie hier der Kläger - durch eine in enger zeitlicher Verbindung auf den Verkehrsverstoß ergangene Fahrtenbuchauflage auf deren Befolgung einrichten kann, ist die im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfs- und Klageverfahren vergehende Zeit in der Regel nicht geeignet, die dadurch bewirkte spätere Befolgung der Fahrtenbuchauflage als unangemessen einzustufen.

Ferner führt der Umstand, dass der Beklagte keine sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Es mag es in vielen Fällen zulässig oder gar geboten sein, die Fahrtenbuchauflage sofort zu vollziehen, um wirksam zu verhindern, dass mit dem Kraftfahrzeug weiterhin gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen wird, ohne dass der Kraftfahrzeugführer erfasst werden kann. Der Verzicht der Behörde auf die Vollzugsanordnung, die überdies - wie auch § 80 Abs. 3 VwGO zeigt - eine besondere zusätzliche Maßnahme ist, kann somit die Fahrtenbuchauflage selbst nicht rechtswidrig machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1978, a. a. O.).

2. Der Anordnung mangelt es nicht an der nach § 37 Abs. 1 VwVfG (hier wie sonst: i. V. m. § 1 SächsVwVfZG) erforderlichen Bestimmtheit. Bei der Anschaffung oder Verwendung eines anderen Fahrzeugs für ein veräußertes oder stillgelegtes Fahrzeug handelt es sich um einen alltäglichen Lebensvorgang, bei dem es auch dann, wenn jemand mehrere Fahrzeuge hält, in aller Regel keine Schwierigkeiten bereitet festzustellen, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist. Deshalb ist die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nicht gehalten und auch gar nicht in der Lage, ihre Anordnung insoweit stärker zu präzisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Februar 1989, 7 B 18.89, Rn. 6, juris). Unabhängig davon besteht für den Beklagten nach einem Fahrzeugwechsel des Klägers die Möglichkeit nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO, das Ersatzfahrzeug oder die Ersatzfahrzeuge konkret zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Februar 1989 a. a. O.).




3. a) Nach § 31a Abs. 2 StVZO hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn den vollständigen Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich das Datum und die Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Nach § 31a Abs. 3 a. E. StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Die diese Verpflichtungen auf den Kläger konkretisierenden Anordnungen sind daher nicht zu beanstanden.

b) Soweit der Beklagte ergänzend angeordnet hat, dass bei einem Fahrerwechsel während der Fahrt ein neuer Eintrag erforderlich ist, bestehen ebenfalls keine Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung (vgl. Knop in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, StVZO § 31a Rn. 35). Es handelt sich insoweit lediglich um eine Klarstellung, weil ein auf einer Strecke durchgeführter Fahrerwechsel aus der Perspektive des § 31a StVZO eine neue Fahrt darstellt.

c) Rechtswidrig ist die Anordnung aber insoweit, als der Beklagte auch die Eintragung der Kilometerstände des Fahrtbeginns und des Fahrtendes der jeweiligen Fahrten verlangt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 28. April 1995, 25 A 3935/93, Rn. 9, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 5. Juli 2005, 10 K 961/05, Rn. 19, juris). Eine solche Dokumentation ist durch § 31a Abs. 2 StVZO nicht vorgesehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie die oben genannten Zwecke des § 31a StVZO fördern kann. Die Eintragung von Kilometerständen verhilft nicht zur Identifizierung des Fahrers bei einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, weil anlässlich der Beobachtung von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften Kilometerstände des Fahrzeugs nicht festgehalten werden. Die Aufzeichnung der Kilometerstände bewirkt auch keine über die sonstigen Aufzeichnungen hinausgehende Warnfunktion für den jeweiligen Fahrer. Sie kann ausschließlich der Dokumentation des (nicht) ordnungsgemäßen Führens des Fahrtenbuches selbst dienen. Die Förderung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 5 Nr. 4 StVZO i. V. m. § 24 StVG ist aber nicht Zweck des § 31a StVZO.

4. Die über die Festlegung der Dauer der Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches hinausgehenden Ausführungen unter Ziffer 4 des Bescheids sind lediglich als Hinweis auf den Inhalt des § 31a Abs. 3 StVZO zu verstehen. Die Rechtspflicht des Klägers zur Aushändigung des Fahrtenbuches entsteht erst durch das Vorlageverlangen und wird dann nicht auf Ziffer 4 des Bescheids vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2016, sondern auf § 31a Abs. 3 StVZO beruhen. Da der Kläger gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Bescheidaufhebung beantragt hat, ist das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er den Regelungsteil aufgehoben wissen will und der wegen § 42 Abs. 2 VwGO im Übrigen nicht anfechtbare Teil von Ziffer 4 des Bescheids nicht angegriffen wird.

5. a) Die Kostengrundentscheidung des Bescheides vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2016, nach der der Kläger die Kosten des Ausgangsverwaltungsverfahrens zu tragen hat, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (1. Alt.) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alt.). Der Kläger hat die Anordnung eines Fahrtenbuches im Sinne der ersten Alternative gebührenauslösend veranlasst. Die an die Veranlassung anknüpfende Gebührenpflicht lässt zwar nicht jede Verursachung ausreichen; vielmehr erfordert die Veranlassung eine "Zurechenbarkeit". Veranlasser ist derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109-114, Rn. 18, zit. nach juris). Als Halter des im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs hat der Kläger die Gefahr von mit dem Fahrzeug begangenen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zurechenbar veranlasst. Die Fahrtenbuchanordnung wurde zur Vermeidung und Ahndung solcher Verkehrsverstöße und zur Überwachung der Gefahr von Verkehrsverstößen und damit im Pflichtenkreis des Klägers getroffen.



b) Die Entscheidung zur Kostenhöhe für den Bescheid vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2016 ist durch die Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde rechtmäßig geworden. Diese hat für die Bestimmung der Gebührenhöhe gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 GebOSt, Ziffer 252 des dazu gehörigen Gebührentarifs (GebTS) und i. V. m. § 9 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: VwKostG) hinreichende Ermessenserwägungen angestellt. Innerhalb des Gebührenrahmens von 21,50 € bis 200 € hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 1 VwKostG bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftlichen Verhältnisse (Nr. 2) zu berücksichtigen. Dem hiernach maßgeblichen Äquivalenzprinzip wird in der Regel mit einer Pauschalierung des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands und einer typisierenden Wertrelation von Verwaltungsleistung und Nutzen der Amtshandlung genügt. Zutreffend wurde hier ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids die Gebühr unter maßgeblicher Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands auf 51,20 € festgesetzt. Näherer Angaben zur Ausübung des Ermessens bei der Festlegung der Gebührenhöhe bedurfte es hier in Ansehung der sowohl absolut als auch relativ niedrigen Höhe der Gebührenfestsetzung nicht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. April 2017, 3 A 682/16, Rn. 9 - 10, juris).

Im Hinblick auf die zu Unrecht erfolgte Anordnung der Aufzeichnung von Kilometerständen war zudem kein Betrag nach § 6 Abs. 1 GebOSt i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG abzusetzen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG werden nur Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären. Das Gericht ist angesichts der maßgeblich auf den Verwaltungsaufwand auch bei Nachermittlungen und Kontrollen abstellenden Begründung der Entscheidung zur Kostenhöhe davon überzeugt, dass diese unabhängig von der Festlegung einer Aufzeichnungspflicht bezüglich der Kilometerstände erfolgt ist und damit keinen Einfluss auf die Kostenhöhe hatte.

Die Auslagen für die Postzustellungsurkunde hat der Kläger gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu erstatten.

c) Die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids wird durch die Kostenentscheidung dieses Urteils ersetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2006, 7 C 14.05, Rn. 13, juris), so dass sie keiner weiteren Prüfung bedarf.

Die Entscheidung zur Höhe der Gebühr des Widerspruchsverfahrens in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung ergibt sich - wie im Widerspruchsbescheid festgehalten - aus § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebOSt, Ziffer 400 GebTS.


II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Das Gericht hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt, sodass ihm gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten zusteht und eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne Bedeutung wäre. Es mangelt für diesen Antrag am Rechtsschutzinteresse (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 16. August 2004, 6 A 477/03, Rn. 37, juris).

Da Gründe i. S. d. § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO bzw. i. S. d. § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO nicht vorliegen, waren weder die Berufung noch die Revision zuzulassen.


Beschluss vom 4. Januar 2019
Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 11/2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage).

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