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Jedenfalls in Fällen, in denen sich der Verpflichtete durch eine in enger zeitlicher Verbindung auf den Verkehrsverstoß ergangene Fahrtenbuchauflage auf deren Befolgung einrichten kann, ist die im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfs- und Klageverfahren vergehende Zeit in der Regel nicht geeignet, die dadurch bewirkte spätere Befolgung der Fahrtenbuchauflage als unangemessen einzustufen.
Der Halter eines im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs veranlasst zurechenbar die Gefahr von mit dem Fahrzeug begangenen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Eine zur Vermeidung und Ahndung solcher Verkehrsverstöße und zur Überwachung der Gefahr von Verkehrsverstößen dienende Fahrtenbuchanordnung wird damit im Pflichtenkreis des Halters getroffen.
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