Bei bestehenden Vorschäden seines Kraftfahrzeuges kann der Eigentümer die mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden nur ersetzt verlangen, wenn gemäß § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Eigentümer grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erforderlich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst eine weitere Beschädigung bereits vorgeschädigter Fahrzeugteile jedenfalls nicht stets zu einer schadensersatzrechtlich bedeutsamen Vertiefung des Vorschadens führt. Im Fall von direkt überlagerten oder eng benachbarten Vorschäden kann es daher auch bei kompatiblen Beschädigungen an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehlen, dass sie auf dem Unfallereignis beruhen. |
"Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Das Landgericht hat im Ergebnis zurecht ausgeführt, dass der Kläger den ihm durch den streitgegenständlichen Unfall vom 01.10.2016 entstandenen Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan hat. 1. Nach dem beidseits nicht angegriffenen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. T hatte der B des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits Vorschäden auf der durch die Kollision mit dem W des Beklagten zu 2. betroffenen rechten Fahrzeugseite. 2. Gemäß gefestigter Rechtsprechung des Senats (s. Urteile v. 05.02.1996 - 16 U 54/95 = NZV 1996, 241 und v. 22.02.1999 - 16 U 33/98 = NZV 1999, 378) und weiterer Obergerichte (s. nur OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2013 - 11 U 214/12 = NZV 2013, 445 = r+s 2013, 305; v. 17.1.2017 - 11 W 1/17, NZV 2018, 273 m. Anm. Franzke; v. 04.06.2018 - 15 U 7/18 = BeckRS 2018, 22217; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 - 1 U 31/16 = VersR 2017, 1032; KG, Urt. v. 27.08.2015 - 22 U 152/14 = DAR 2016, 461) kann der Geschädigte bei bestehenden Vorschäden die mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden nur unter folgenden Voraussetzungen ersetzt verlangen: Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen sein, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind. Insoweit muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen beibringen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist, besteht ein Ersatzanspruch des Geschädigten. Ist hingegen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst eine weitere Beschädigung bereits vorgeschädigter Fahrzeugteile jedenfalls nicht stets zu einer schadensersatzrechtlich bedeutsamen Vertiefung des Vorschadens führt. Wie der Sachverständige auf Seite 21 seines Gutachtens ausgeführt hat, umfasst die Kompatibilität die gegenseitige Zuordnung der Beschädigungen und Spurzeichnungen sowie der Beschädigungsintensitäten unter Beachtung der Struktursteifigkeiten der an der Kollision beteiligten Fahrzeugzonen. Die von ihm als kompatibel bezeichneten Beschädigungen lassen sich also mit dem von den Parteien übereinstimmend geschilderten Unfallgeschehen in Einklang bringen. Mit der bloßen Feststellung der Kompatibilität ist aber nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass in den jeweiligen Schadensbereichen bereits eine Vorschädigung vorlag. Denn das Fahrzeug des Klägers wies jedenfalls im unmittelbaren räumlichen Nähebereich der kompatiblen Schäden zahlreiche Vorbeschädigungen auf, die der Sachverständigen - ebenfalls auf Seite 44 seines Gutachtens - als "nicht kompatible Beschädigungen" festgehalten hat:
Der Kläger hat auch in der Berufungsschrift nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die - nunmehr noch in Höhe von 5.446,66 EUR - geltend gemachten Netto-Reparaturkosten technisch und rechnerisch eindeutig von den unstreitigen Vorschäden abgrenzbar sein sollen. Unabhängig davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, einen technisch und rechnerisch abgrenzbaren Schaden von Amts wegen zu ermitteln (s. auch KG Berlin, a.a.O., Rz. 42), ist dies auch schon deshalb nicht möglich, weil - gemäß obigen Ausführungen - die Bereiche der Vorschäden und der kompatiblen Beschädigungen sich entweder direkt überlagern oder jedenfalls so eng verbunden sind, dass eine Ausbreitung des Vorschadens auf die kompatibel beschädigten Fahrzeugbereiche nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann." |