1. | Der Ausdruck "Augenblicksversagen" beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Verletzung gegeben sind. |
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2. |
Ein „Augenblicksversagen“ (oder kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft; BGHSt 43, 241, 246; BGH [Z], NJW 2003, 1118, 1119; Burmann/Heß-Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. [2012], § 25 StVG Rdnr. 15 f mwN), das nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (oder schadensrechtlich nicht als grob fahrlässig) zu bewerten ist, kann (muss aber nicht) vorgelegen haben, wenn der oder die Betroffene
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"Die Betroffene befuhr am 10. Oktober 2012 um 10.13 Uhr mit dem Pkw (...) in Düsseldorf die Corneliusstraße aus südlicher Richtung kommend und beabsichtigte, nach links in die Herzogstraße abzubiegen. Als die Linksabbiegerampel auf der Corneliusstraße für sie Grünlicht anzeigte, fuhr sie in den Kreuzungsbereich ein. Dort missachtete sie das für sie geltende Rotlicht der weiteren, auf der Kreuzungsmitte befindliche Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung Herzogstraße/Rheinkniebrücke. Die Lichtzeichenanlage zeigte bereits länger als eine Sekunde Rotlicht, als die Betroffene über die Haltelinie und über die Gegenfahrspur der Corneliusstraße fuhr. Die ortsunkundige Betroffene hat die Lichtzeichenanlage auf der Kreuzungsmitte wahrgenommen, diese jedoch anderen Verkehrsteilnehmern zugeordnet." |
- | ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat, |
- | auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder |
- | ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben (wie etwa: Kreuzung auf Ampel oder Stoppschild, geschlossene Bebauung, Tunnel oder Baustelle auf Geschwindigkeitsbeschränkung; vgl. BGHSt aaO, 251 f). |