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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 09.01.2019 - 7 L 1727/18 - Anwendung der Überliegefrist-Regelung

VG Gelsenkirchen v. 09.01.2019: Zur Anwendung der Überliegefrist-Regelung


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 09.01.2019 - 7 L 1727/18) hat entschieden:

   Eine Tat darf im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertet werden, obwohl die Tilgungsfrist im Entziehungszeitpunkt, dem 16. August 2018, mittlerweile abgelaufen ist, wenn die Überliegefrist-Regelung zum Zuge kommt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sind Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife zu löschen, wenn nicht Satz 2 der Vorschrift etwas anderes bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, bb StVG liegen vor, wenn es sich um eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG handelt, welche in der Bußgeldkatalogverordnung bezeichnet und wegen der gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100,00 Euro und damit mehr als 60,00 Euro festgesetzt worden ist.


Siehe auch
Verkehrszentralregister - VZR - Fahreignungsbewertungsregister - FAER
und
Überliegefrist - Zur Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister


Gründe:


1. Der Antrag,

   die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4854/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2018 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW - JustG NRW - i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung.




Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ("kann") fällt zulasten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit und nicht, wie der Antragsteller meint, zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung. Da die letzte Tat am 23. Februar 2018 begangen wurde, ist dieser Tag maßgeblich. Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben gem. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG grundsätzlich unberücksichtigt.

Der Antragsgegner hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-​Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 23. Februar 2018 zu Recht mit acht Punkten beziffert. Welche Verkehrsverstöße der Antragsgegner seiner Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt hat, ist der Aufstellung auf Bl. 32 f. der Verwaltungsvorgänge zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Der Punktestand im Fahreignungs-​Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt:

Durch den Geschwindigkeitsverstoß am 29. Juni 2015 (Rechtskraft der Entscheidung: 24. September 2015) wurden für den Antragsteller zwei Punkte eingetragen. Wegen des Außerachtlassens der besonderen Vorsicht beim Rückwärtsfahren mit Unfallfolge am 16. August 2015 (Rechtskraft: 16. September 2015, Bußgeld: 100,00 Euro) und dem Geschwindigkeitsverstoß vom 7. November 2015 (Rechtskraft: 7. Mai 2016, Mitteilung des Kraftfahrt-​Bundesamtes: 8. Januar 2018) wurde für den Kläger jeweils ein Punkt eingetragen. Wegen des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons am 13. Januar 2016 (Rechtskraft: 8. März 2016) wurde ein weiterer Punkt eingetragen. Der Geschwindigkeitsverstoß vom 12. Juni 2017 (Rechtskraft: 4. Dezember 2017) wurde mit zwei Punkten geahndet, so dass sich ein Punktestand von sieben Punkten ergab. Aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes vom 23. Februar 2018 (Rechtskraft: 9. Mai 2018) wurde ein weiterer Punkt eingetragen und der Punktestand erhöhte sich in diesem maßgeblichen Zeitpunkt auf acht Punkte.

Die zu den acht Punkten führenden Verkehrsverstöße durften bei der Berechnung des Punktestandes berücksichtigt werden, da sie noch verwertbar waren. Diese vorgenannten Verkehrsverstöße waren im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tat, dem 23. Februar 2018, noch nicht gemäß § 29 Abs. 1 StVG zu tilgen. Die für die Tat vom 29. Juni 2015 gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StVG maßgebliche fünfjährige Tilgungsfrist, die mit Rechtskraft zu laufen begann, war offensichtlich noch nicht abgelaufen. Die fünfjährige Tilgungsfrist ergibt sich daraus, dass dieser Geschwindigkeitsverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit gem. § 40 FeV i.V.m. Ziffer 2.2.3 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Ziffer 11.3.6 Bußgeldkatalog-​Verordnung - BKat - mit zwei Punkten geahndet wurde.




Insbesondere für die Tat vom 16. August 2015 war die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG maßgebliche Tilgungsfrist von zwei Jahren und sechs Monaten ab Rechtskraft der Bußgeldentscheidung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tat - dem 23. Februar 2018 - noch nicht abgelaufen. Die Tat durfte im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertet werden, obwohl die Tilgungsfrist im Entziehungszeitpunkt, dem 16. August 2018, mittlerweile abgelaufen war. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG sind Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife zu löschen, wenn nicht Satz 2 der Vorschrift etwas anderes bestimmt. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, bb StVG liegen bezüglich der Tat vom 16. August 2015 vor, da es sich bei dieser um eine rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG handelt, welche in der Bußgeldkatalogverordnung bezeichnet und wegen der gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100,00 Euro und damit mehr als 60,00 Euro festgesetzt worden ist. Nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG darf während dieser Überliegefrist der Inhalt dieser Eintragung im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG noch zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt, genutzt oder über sie eine Auskunft erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen für die Tat vom 16. August 2015 (Rechtskraft: 16. September 2015) vor. Sie hat sich nach der am 16. März 2018 eingetretenen Tilgungsreife zum Entziehungszeitpunkt (16. August 2018) noch in der einjährigen Überliegefrist gem. § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG befunden.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung unerheblich, ob nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tat - dem 23. Februar 2018 - hinsichtlich weiterer Taten Tilgungsreife eingetreten ist, da gem. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen insoweit unberücksichtigt bleiben.


Des Weiteren ist auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 13. April 2016 bei einem bekannten Punktestand von vier Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und auf die Möglichkeit eines freiwilligen Fahreignungsseminars hingewiesen. Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erfolgte ordnungsgemäß mit Schreiben vom 23. Januar 2018 bei einem Punktestand von sieben Punkten.

   Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Zusammenhang mit § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris Rn. 12 ff.

Bei der Ermahnung war die Tat vom 7. November 2015 zwar schon begangen. Gleichwohl war die Tat nicht zu berücksichtigen, da sie noch nicht rechtskräftig und mangels Mitteilung des Kraftfahrt-​Bundesamtes bis zu diesem Zeitpunkt dem Antragsgegner mithin noch nicht bekannt war und damit auch nicht zur Ergreifung einer Maßnahme führen konnte.

   Vgl. zum Wegfall der Warnfunktion des Stufenverfahrens: VG Augsburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - Au 7 S 16.136 - juris Rn. 34 ff.; BT-​Drs. 18/2775, S. 9 f., vgl. auch VG Schleswig-​Holstein, Beschluss vom 12. April 2017 - 3 B 36/17 -, juris.

Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu.

Die in der Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen und ist rechtmäßig.



Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

   So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -, juris, m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-​Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

   Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris.


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