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Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Aufgrund der Höhe des festgestellten THC-Werts von 2,7 ng/ml ist von einem zeitnahen Cannabiskonsum vor dem Antritt der Fahrt mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen. Denn bereits bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, kann auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden, ohne dass es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen ankommt.
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