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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 03.12.2018 - 1 A 246/17 - Zusendung eines Fragebogens

VG Lüneburg v. 03.12.2018: Zusendung und Empfang eines Fragebogens


Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 03.12.2018 - 1 A 246/17) hat entschieden:

   Die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht in jedem Fall voraus, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fahrzeughalter einen ihm übersandten Zeugefragebogen auch tatsächlich erhalten hat.




Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch


Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt wurde.

Die Fahrerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen F., dessen Halter der Kläger ist, überschritt am 12. September 2016 um 10:27 Uhr in G. innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach Abzug eines Toleranzwertes, um 34 km/h.

Am 19. September 2016 sandte der Beklagte an den Kläger einen Zeugenfragebogen zur Ermittlung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes. Nachdem der Beklagte von dem Kläger keine Antwort erhalten hatte, glich er die den Verkehrsverstoß dokumentierenden Fotos mit Lichtbildern der Töchter des Klägers aus dem Pass- bzw. Personalausweisregister ab und ging im Anschluss davon aus, dass es sich bei der Fahrerin wahrscheinlich um die jüngere Tochter handele. Nach ihrer Anhörung am 3. November 2016 setzte der Beklagte gegen sie am 12. Dezember 2016 eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Am 23. Dezember 2016 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt auch dessen Tochter vertrat, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und bat um Akteneinsicht. Die Prozessbevollmächtigte teilte im Ordnungswidrigkeitenverfahren unter anderem mit, dass die Tochter des Klägers keinen Führerschein habe und noch nie Auto gefahren sei. Der Kläger zahlte am 25. April 2017 die gegenüber seiner Tochter festgesetzte Geldbuße. Am 26. Mai 2017 wurde der Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, da die Ordnungswidrigkeit der Tochter des Klägers nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne und hinsichtlich weiterer als Fahrer in Betracht kommender Personen bereits Verjährung eingetreten sei.

Unter dem Datum 22. September 2017 fertigte der Beklagte ein an den Kläger gerichtetes Anhörungsschreiben mit dem Aktenzeichen H. zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage und legte ihm dann mit Bescheid vom 17. Oktober 2017, unter Bezugnahme auf den Verkehrsverstoß am 12. September 2016, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen F. die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten auf. Zur Begründung wird in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, dass der Kläger auf den ihm am 19. September 2016 übersandten Zeugenfragebogen den Fahrer nicht benannt habe und dieser auch durch weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht habe ermittelt werden können. Für den begangenen Verkehrsverstoß seien nach dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro, ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Für eine wirksame künftige Überwachung sei bei der festgestellten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und der damit verbundenen Schwere der Tat eine Dauer von zwölf Monaten als erforderlich angesehen worden.




Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein weiteres Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit dem Aktenzeichen I., dem ein Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug des Klägers am 2. Mai 2017 zugrunde lag, nicht weiterverfolgt werde. Der Kläger hatte in diesem Verfahren zuvor mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 seine Lebensgefährtin als Fahrerin benannt.

Gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2017, mit dem gegenüber dem Kläger eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird, hat er am 1. November 2017 Klage erhoben.

Am 8. November 2018 hat der Beklagte dem Kläger ein Schreiben zur Nachholung der Anhörung zur Fahrtenbuchauflage übersandt.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der Anhörungsbogen vom 19. September 2016 nicht zugegangen sei. Seine Post öffne grundsätzlich seine Ehefrau und diese habe keinen Fragebogen betreffend eine Fahrt am 12. September 2016 erhalten. Gleichsam sei ihm das Anhörungsschreiben vom 22. September 2017 nicht zugegangen, sondern lediglich ein Anhörungsschreiben vom 11. September 2017 in einem anderen Verfahren. Zudem habe der Beklagte seiner – des Klägers – Prozessbevollmächtigten noch am 17. Oktober 2017 mitgeteilt, dass die Fahrtenbuchauflage nicht weiterverfolgt werde.

Der Kläger beantragt,

   den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass der am 19. September 2016 übersandte Zeugefragebogen dem Kläger zugegangen sei und er diesen nicht beantwortet habe. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Statusblatt ergebe sich, dass der Fragebogen erstellt und versendet worden sei. Weder sei er von dem System darüber informiert worden, dass das Schreiben nicht versandt worden wäre, noch sei dieses etwa als unzustellbar zurückgekommen. Gleichsam sprächen keine Umstände dafür, dass der Kläger das Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage vom 22. September 2017 nicht erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten auferlegt.

Zunächst ist der Bescheid nicht wegen einer unterbliebenen Anhörung (§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz - NVwVfG - in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -) des Klägers durch den Beklagten formell rechtswidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Kläger das Anhörungsschreiben vom 22. September 2017 erreicht hat. Denn sofern eine Anhörung unterblieben wäre, ist dieser Verfahrensfehler jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 8. November 2018 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung über das ob und die Dauer einer Fahrtenbuchauflage maßgeblichen Gesichtspunkten zu äußern. Der Kläger machte auf das Anhörungsschreiben zwar keine weiteren Angaben, jedoch unterzog der Beklagte dennoch das bisherige gerichtliche und außergerichtliche Vorbringen des Klägers nochmals einer sachlichen Prüfung, ob die Fahrtenbuchauflage aufrecht erhalten bleiben könne. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte an seiner bisherigen Entscheidung festgehalten hat, zieht das Gericht nicht den Schluss, dass er lediglich den Verfahrensmangel infolge einer eventuell unterbliebenen Anhörung habe heilen wollen, ohne seine bisherige Entscheidung zur Disposition zu stellen (vgl. zur Funktion der Anhörung BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 17). Der Kläger trug auch gerade keine weiteren Umstände vor, die der Beklagte hätte berücksichtigen können.

Auch steht der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen, dass der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 mitteilte, dass das Verfahren in Sachen Fahrtenbuchauflage nicht weiterverfolgt werde, weil dies ein anderes Verwaltungsverfahren mit dem Az. I. betraf.

Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger als Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen F. verfügte Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen (dazu 1.) und die Feststellung des Fahrzeugführers war im Anschluss nicht möglich (dazu 2.). Der Beklagte konnte auch ermessensfehlerfrei eine Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von zwölf Monaten anordnen (dazu 3.).

1. Am 12. September 2016 handelte die Fahrerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen F. Verkehrsvorschriften zuwider, indem sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritt. Dieser Verkehrsverstoß hat auch das für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderliche Gewicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 22; Beschl. vom 8.7.2005 - 12 ME 185/05 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, StVZO § 31a Rn. 27 f.; jurisPK-​Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 31a StVZO Rn. 23 ff.). Denn mit dem zu schnellen Fahren verwirklichte die Fahrzeugführerin den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-​Ordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), für die nach § 26a StVG, § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr - Bußgeldkatalog-​Verordnung - (BKatV) in Verbindung mit Ziffer 11.3 und Ziffer 11.3.6 der Tabelle 1 c der Anlage zur BKatV ein Bußgeld in Höhe eines Regelsatzes von 160 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen ist, gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Unterbuchst. bb StVG, § 40 in Verbindung mit der Anlage 13 Ziffer 2.2.3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-​Verordnung - (FeV) verbunden mit einer Eintragung in das Fahreignungsregister mit zwei Punkten.

2. Die Feststellung der Fahrzeugführerin war vorliegend nicht möglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Dies setzt voraus, dass die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4, und Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 4; VGH Baden-​Württemberg, Beschl. v. 12.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, StVZO § 31a Rn. 44 m.w.N.). Zu bestimmten Maßnahmen ist die Behörde dabei nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschl. v. 22.3.2005 - 2 UE 582/04 -, juris Rn. 27). Es kommt vielmehr darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG, Urt. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 -, juris Rn. 16, und Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-​Württemberg, Beschl. v. 12.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15). Für die Beurteilung der Frage, ob es nicht möglich war, den Fahrzeugführer zu ermitteln, ist die gesamte Zeitspanne bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeit maßgeblich (Nds. OVG, Beschl. v. 28.6.2016 - 12 ME 75/16 -, n.v. UA S. 5; VGH Baden-​Württemberg, Beschl. v. 12.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 9). Ist in diesem Zeitraum eine gebotene Ermittlungsmaßnahme unterblieben, kann der Schluss, dass eine Ermittlung des Fahrzeugführers möglich gewesen wäre, nur dann gezogen werden, wenn auch gerade die Unterlassung dieser Maßnahme zum Scheitern der Fahrerfeststellung geführt hat (Nds. OVG, Beschl. v. 30.8.2016 - 12 ME 84/16 -, n.v. UA S. 7, und Beschl. v. 28.6.2016 - 12 ME 75/16 -, n.v.; vgl. auch OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 9.6.2011 - 8 B 520/11 -, juris Rn. 12 f.).


Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4, v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5, und Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35; Sächs. OVG, Beschl. v 8.12.2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-​Holstein, Beschl. v. 26.4.2017 - 4 LA 12/17 -, juris Rn. 6; VGH Baden-​Württemberg, Beschl. v. 12.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 8; std. Rspr. des Nds. OVG, etwa Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15, sowie Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.). An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu ermitteln, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Halter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (std. Rspr. des Nds. OVG, vgl. etwa Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; VGH Baden-​Württemberg, Beschl. v. 12.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 8; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, StVZO § 31a Rn. 46 m.w.N.).

Eine unzureichende Mitwirkung des Fahrzeughalters an den Ermittlungen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren, auf der die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers beruht, ist allerdings keine Voraussetzung für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Es kommt vielmehr für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO allein darauf an, dass der verantwortliche Fahrer mit zumutbarem Aufwand der Verfolgungsbehörde nicht festzustellen war. Ohne Belang ist also insbesondere, ob den Fahrzeughalter ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers trifft. Das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung über die Fahrtenbuchanordnung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 13.11.2017 - 12 LA 98/17 -, n.v. UA S. 5 m.w.N., sowie Beschl. v. 6.6.2016 - 12 LA 113/15 -, n.v. UA S. 10). Mitwirkungsmängeln des Halters kommt dabei nur insoweit eine mittelbare Bedeutung zu, als dass sie – wie oben bereits ausgeführt – regelmäßig dazu führen, dass der Verfolgungsbehörde weitere eigene Ermittlungen nicht zuzumuten sind und sich der Fahrzeughalter den Einwand abschneidet, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nach der Verkehrszuwiderhandlung sehr wohl möglich gewesen, hätten nur solche weiteren Ermittlungen stattgefunden (Nds. OVG, Beschl. v. 13.11.2017, a.a.O., sowie Beschl. v. 6.6.2016 - 12 LA 113/15 -, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe traf der Beklagte ermessensfehlerfrei alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der Fahrzeugführerin, insbesondere unterließ er keine Ermittlungsmaßnahme, die – hätte er sie ergriffen – zur Ermittlung der Fahrzeugführerin geführt hätte. Zwar ist das Gericht nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugenfragebogen vom 19. September 2016 tatsächlich erhalten hat und ihm deshalb eine mangelnde Mitwirkung vorzuhalten wäre (dazu a)). Jedoch ist hierin kein Ermittlungsdefizit zu sehen, dass zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung der Fahrtenbuchauflage führen würde, weil der Beklagte dennoch unter sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel ohne Ermessensfehler die Maßnahmen veranlasste, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht wurden und erfahrungsgemäß Erfolg haben hätten können, ohne dass dies zur Ermittlung der Fahrzeugführerin geführt hätte; jedenfalls hätte auch ein Zugang des Zeugenfragebogens vorliegend nicht zu einem Erfolg der Ermittlungen geführt (dazu b)).

a) Der Zugang des Zeugenfragebogens vom 19. September 2016 konnte nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der für die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Beweislast für den Zugang des Fragebogens trägt der Beklagte (Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Urt. v. 14.6.2005 - 8 B 8.03 -, juris Rn. 22). Er hat zwar durch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandene Durchschrift (Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge) und des sich dort ebenfalls befindenden Statusblattes (Bl. 65 der Verwaltungsvorgänge) ausreichend belegt, dass er das zutreffend adressierte Schreiben an den Kläger abgesandt hat (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 19, 21; OVG Berlin-​Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6). Insoweit ist es ausreichend, dass statt durch einen "Ab-​Vermerk" die Übersendung anhand eines Datensatzauszuges nachvollzogen werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 21.3.2016 - 12 LA 142/15 -, n.v.; Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6). Und grundsätzlich kann zwar auch davon ausgegangen werden, dass ein richtig adressiertes Schreiben den Empfänger auch erreicht (OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-​Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29 kritisch: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, StVZO § 31a Rn. 28 a.E.), zumal das Schreiben vom 19. September 2016 auch nicht etwa mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurückkam (vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6). Der Kläger hat jedoch Umstände vorgetragen, die jedenfalls Zweifel daran begründen, dass ihm das Schreiben des Beklagten vom 19. September 2016 tatsächlich zugegangen ist und der Beklagte vermochte diese Zweifel auch nicht auszuräumen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er den Zeugenfragebogen vom 19. September 2016 nicht erhalten habe. Seit dem Kauf ihres Wohnhauses werde die Post ausschließlich von seiner heutigen Ehefrau geöffnet. Bei ihnen komme es regelmäßig zu Problemen bei der Zustellung von Postsendungen.

Diese Angaben des Klägers hat seine in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Ehefrau bestätigt. Sie hat detailliert, anschaulich und sehr gut nachvollziehbar erläutert, dass bei dem Kauf ihres Hauses im Jahr 2011 zwischen ihnen vereinbart worden sei, dass sie sich um die gesamte Post kümmere, diese vorsortiere und die wichtigen Sendungen ihm eingescannt mittels E-​Mail nachsende, weil er aufgrund seines weltweit agierenden Unternehmens häufig unterwegs im Ausland sei. Zwar hat sie auf die Frage, ob sie eine Postsendung mit dem in der mündlichen Verhandlung zusammen mit ihr in Augenschein genommenen Zeugenfragebogen vom 19. September 2016 geöffnet habe, lediglich knapp mit einem Nein geantwortet. Dies spricht für das Gericht aber gerade für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angabe. Denn weitere Ausführungen zu dieser Negativsache konnten nicht erwartet werden und die Zeugin hat auch nicht versucht, ihre Antwort durch die Schilderungen weiterer Umstände (vermeintlich) glaubhafter zu machen. Erst auf Nachfrage des Gerichts hat sie dann noch ausgeführt, dass sie sich an ein Schreiben mit einer solch hohen Geschwindigkeitsüberschreitung mit über 30 km/h erinnern können würde. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht vorliegend auch, dass die Zeugin durchaus bereit war, Unsicherheiten betreffend ihre Erinnerung einzuräumen, so etwa auch zu dem Erhalt des Anhörungsschreibens vom 22. September 2017, den der Kläger ebenfalls in Abrede stellt. Auch gab die Zeugin an, die von ihr geöffneten, an den Kläger weitergeleiteten Schreiben, was sie auch mit dem Anhörungsschreiben vom 19. September 2016 gemacht hätte, elektronisch zu archivieren. Bei einer Nachschau im Vorfeld der mündlichen Verhandlung habe sie ein Schreiben des Beklagten vom 19. September 2016 nicht auffinden können. Die Zeugin verneinte auch nicht nur den Erhalt des Zeugenfragebogens, sondern vermochte auch glaubhaft zu schildern, dass es auch bereits im Herbst des Jahres 2016 regelmäßig zu Problemen bei der Zustellung von Postsendungen gekommen sei. So schilderte sie in der mündlichen Verhandlung eingehend und wiederum sehr anschaulich, dass sie mit Frau J. eine sehr zuverlässige Postzustellerin hätten, jedoch es im Falle ihrer Vertretung immer wieder dazu komme, dass ihnen Postsendungen überhaupt nicht oder sehr viel verspätet zugingen. Die Zeugin vermochte dabei nicht nur konkrete Beispiele für die erlebten Probleme bei der Zustellung zu beschreiben, sondern auch ihre Verärgerung hierüber und damit ihre Emotionen zum Ausdruck zu bringen. Als Randdetails schilderte sie dabei auch die Probleme ihrer Nachbarin mit den Postzustellungen, ihre Kommunikation hierüber untereinander sowie ihre Beschwerden gegenüber der Post und setzte ihre beider Verärgerung in Bezug zueinander. Das Gericht ist danach davon überzeugt, dass es auch zum Zeitpunkt der Absendung des Zeugenfragebogens vom 19. September 2016 hinsichtlich des Haushaltes des Klägers zu Problemen bei der Zustellung von Postsendungen gekommen ist und ihm nicht alle an ihn gerichteten Schreiben tatsächlich zugegangen sind. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, geht es nicht davon aus, dass die Zeugin zur Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage die ihr im Falle einer uneidlichen falschen Aussage vor Gericht drohenden strafrechtlichen und gegebenenfalls disziplinarrechtlichen Sanktionen in Kauf nehmen würde. Dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, steht ihrer Glaubwürdigkeit vorliegend nicht entgegen. Daraus folgen für das Gericht ernstliche Zweifel an dem Zugang des Zeugenfragebogens vom 19. September 2016.

Diese Zweifel vermochte der Beklagte auch nicht auszuräumen. Insbesondere konnte er weder einen Nachweis über den Zugang vorlegen noch die vom Kläger behaupteten und von der Zeugin glaubhaft bestätigten Zustellungsprobleme substantiiert in Frage stellen.

b) Der nicht nachgewiesene Zugang des Zeugenfragebogens vom 19. September 2016 führt jedoch nicht dazu, dass die Ermittlungen defizitär und die Feststellung des Fahrzeugführers entgegen den Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO möglich gewesen wäre. Denn der Beklagte traf hier ermessenfehlerfrei alle aus seiner Sicht angemessenen und ihm zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen (dazu aa)). Selbst wenn eine tatsächlich erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß als erforderlich erachtet würde, würde dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage führen, weil das Gericht nach der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt ist, dass bei einem Zugang des Zeugenfragebogens der Kläger den Fahrzeugführer benannt hätte (dazu bb)).

aa) Der Beklagte hat die Feststellung der Fahrzeugführerin zureichend betrieben. Bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung veranlasste er unter sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel ohne Ermessensfehler die Maßnahmen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können, ohne dass dies zur Ermittlung der Fahrzeugführerin geführt hätte.

Zunächst hat der Beklagte dem Kläger als Halter einen Zeugefragebogen übersandt, um die Fahrzeugführerin feststellen zu können. Dass dieser Ermittlungsversuch aufgrund nicht in seiner Sphäre liegender Umstände gescheitert sein könnte, hat er nicht wissen müssen. Der Beklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeugenfragebogen den Kläger nicht erreicht haben könnte, insbesondere kam das Schreiben nicht zurück (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2006 - 12 ME 48/06 -, juris Rn. 14; vgl. auch OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 7). Daher konnte er auch davon ausgehen, dass der Kläger nicht willens ist, an der Feststellung der Fahrzeugführerin mitzuwirken (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Beschl. v. 12.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, vgl. etwa Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15). Weitere Ermittlungsversuche, die über die (hier gescheiterte) Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, wären bereits deshalb nicht erforderlich gewesen (vgl. std. Rspr. des Nds. OVG, vgl. etwa Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., StVZO § 31a Rn. 46 m.w.N.).




Auch würde aus einem nicht erfolgten Zugang des Zeugenfragebogens nicht folgen, dass der Beklagte eine Benachrichtigung des Halters, die grundsätzlich zu den angemessenen und ihm zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen gehört (MüKoStVR, 1. Auflage 2016, StVZO § 31a Rn. 8; BVerwG. Urt. v. 13.10.1978 - 7 C 77.74 -, BeckRS 9998, 104660, und Beschl. v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 33, und Beschl. v. 9.6.2011 - 8 B 520/11 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 B 144/16 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1187 -, juris Rn. 11; Hess. VGH, Beschl. v. 10.4.2014 - 2 B 390/14 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4), allerdings nach den Umständen des Einzelfalles auch durchaus entbehrlich sein kann (BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 4), unterlassen hätte. Denn der Beklagte veranlasste durchaus eine Benachrichtigung des Klägers und durfte – wie bereits ausgeführt – auch davon ausgehen, dass das Schreiben ihn erreicht. Er hatte damit alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, um den Halter über den Verkehrsverstoß zu informieren und zu der Person des Fahrzeugführers zu befragen. Das Ergreifen aller angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen durch den Beklagten setzt – wie der Beklagte bereits mit Schreiben vom 30. November 2018 ausführte – vorliegend nicht voraus, dass der Zeugenfragebogen vom 19. September 2016 den Kläger auch tatsächlich erreicht hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2006 - 12 ME 48/06 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschl. v. 22.3.2005 - 2 UE 582/04 -, juris Rn. 29 f.; kritisch: OVG Berlin-​Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 25).

Darüber hinaus verglich der Beklagte im Oktober 2016, nachdem eine Reaktion des Klägers nicht erfolgt war, das den Verkehrsverstoß dokumentierende Lichtbild mit den Passfotos der Töchter des Klägers und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Fahrerin sehr wahrscheinlich um die jüngere Tochter handele. Unter dem 3. November 2016 hörte der Beklagte sie zu dem Verkehrsverstoß an. Erst nach dem Erlass des Bußgeldbescheides und nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber anderen Personen teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass ihre Mandantin kein Auto fahre und auch keinen Führerschein habe.

Weitere Ermittlungsversuche waren für den Beklagten aus seiner Sicht damit nicht mehr geboten und waren ihm auch sonst nicht zuzumuten. Insbesondere hatte er vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung keinen Anlass, dem Kläger als Halter erneut einen Zeugenfragebogen zu übersenden. Denn zum einen durfte der Beklagte – wie bereits ausgeführt – davon ausgehen, dass den Kläger das zutreffend adressierte und abgesandte Schreiben erreicht hatte und zum anderen nahm der Beklagte in insoweit rechtlich nicht zu beanstandender Weise an, die Fahrzeugführerin bereits ermittelt zu haben.

Damit sind die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage auch unabhängig davon, ob der Kläger den Zeugenfragebogen des Beklagten überhaupt erhalten hat, erfüllt. Dass sich nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung herausstellte, dass der Beklagte fälschlicherweise von der Tochter des Klägers als Fahrzeugführerin ausgegangen ist und der Beklagte den Bußgeldbescheid deshalb aufhob, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage. Denn dies ändert nichts daran, dass der Beklagte vorliegend ermessenfehlerfrei vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung die aus seiner Sicht angemessenen und ihm zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfte, ohne dass dies letztlich zur Ermittlung der Fahrzeugführerin geführt hätte. Eine nachträgliche Betrachtung ist nicht anzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 22.3.2005 - 2 UE 582/04 -, juris Rn. 29).

bb) Auch wenn der Zugang des Zeugenfragebogens für erforderlich erachtet würde, könnte das Gericht unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs der Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht feststellen, dass gerade sein Unterbleiben zum Scheitern der Ermittlung der Fahrzeugführerin geführt hätte (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 30.8.2016 - 12 ME 84/16 -, n.v. UA S. 7, und Beschl. v. 28.6.2016 - 12 ME 75/16 -, n.v.; OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 9.6.2011 - 8 B 520/11 -, juris Rn. 12 f.). Denn nach dem Verhalten des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass er die Fahrerin benannt hätte, wenn ihm der Zeugefragebogen vom 19. September 2016 zugegangen wäre.

Zwar erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung über seine Prozessbevollmächtigte insoweit, dass er sofort, nachdem er von dem Verkehrsverstoß Kenntnis erlangt habe, im Oktober 2017 die tatsächliche Fahrerin benannt habe. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Denn zum einen bezog sich seine Mitteilung mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 auf ein anderes Verfahren mit dem Aktenzeichen I.. Hierzu führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass das Schreiben irrtümlich zum unzutreffenden Aktenzeichen des Beklagten versandt worden sei. Dafür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr wird in dem Schreiben gerade auch auf Anhörungsbögen des Beklagten vom 11. September 2017 und vom 16. Mai 2017 Bezug genommen, die das weitere Verfahren betreffen. Zum anderen erfolgte die Mitteilung im Oktober 2017 auch nicht unmittelbar nach seiner Kenntniserlangung von der Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der Kläger von dem Verkehrsverstoß vom 12. September 2016 spätestens zum Zeitpunkt seiner Zahlung der gegenüber seiner Tochter verhängten Geldbuße im April 2017 informiert gewesen ist. Zwar wendete der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ein, dass er Geldbußen seiner Tochter einfach zahle, ohne sich über die zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeiten zu informieren und deshalb trotz seiner Zahlung keine Kenntnis von dem konkreten Vorwurf gegenüber seiner Tochter gehabt habe. Das Gericht erachtet seine Angaben jedoch nicht als glaubhaft. Es erscheint bereits nicht naheliegend, dass ein Vater sich bei einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro nicht danach erkundigt, was seiner Tochter vorgeworfen wird. Dies gilt umso mehr, wenn ihr, wie jedenfalls aus dem Betreff der Zahlung ersichtlich (Bl. 33 VV), ein Verkehrsverstoß mit dem Auto des Vaters vorgeworfen wird und sie – nach ihrem Vortrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bl. 27 f. VV) – noch nie Auto gefahren ist und auch keinen Führerschein hat. Trotz seiner Kenntnis von dem gegenüber seiner Tochter unberechtigten Vorwurf hat der Kläger dem Beklagten über circa vier Monate nicht die tatsächliche Fahrerin benannt, sondern ihre Identität vielmehr weiterhin verschwiegen. Selbst wenn er letztlich mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 die Fahrzeugführerin bei dem Verkehrsverstoß am 12. September 2016 doch noch benannt hätte, würde das Gericht daraus lediglich den Schluss ziehen, dass dies zur Abwendung der drohenden Fahrtenbuchauflage erfolgte. Denn das Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2017 erfolgte als Reaktion auf die Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage durch den Beklagten. Eine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Fahrzeugführerin folgt hieraus für das Gericht jedenfalls nicht.

3. Die Fahrtenbuchanordnung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h stellt regelmäßig einen so erheblichen Verkehrsverstoß dar, dass eine Androhung nicht ausreicht, sondern die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80, juris Rn. 9; VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 26; VG Braunschweig, Urt. v. 15.2.2017 - 6 A 181/16 -, juris Rn. 20). Die Fahrtenbuchauflage ist keine Sanktion, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Mit ihr soll Sorge dafür getragen werden, dass künftig (für die Dauer der Anordnung) anders als im Anlassfall unter Einhaltung der im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden kurzen Verjährungsfristen rechtzeitig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist und Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, zugleich vor Augen geführt wird, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden, was dazu beitragen kann, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 19). Sie richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt (Bay. VGH, Beschl. v. 23.8.2018 - 11 CS 17.2235 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Fahrzeughalter, der die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er nicht dartun will oder unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 23.8.2018 - 11 CS 17.2235 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Fahrtenbuchauflage ist daher schon dann erforderlich, wenn nach den Erfahrungen in dem Anlassfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Fahrzeughalter in einer vergleichbaren Konstellation erneut nicht angeben wird oder nicht angeben kann, wer das Fahrzeug gefahren hat. So ist es hier. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass der Kläger bei künftigen Verkehrsverstößen wieder nicht widerlegbar in Abrede stellt, an ihn übersandte Zeugenfragebögen erhalten zu haben und so eine Ermittlung des Fahrers oder der Fahrerin seines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit innerhalb der Verjährungsfrist wieder nicht möglich sein wird, zumal es am 2. Mai 2017 erneut mit dem Fahrzeug des Klägers zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit gekommen war, bei der die Fahrzeugführerin, jedenfalls vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung, wieder nicht festgestellt werden konnte. Dementsprechend geht auch das Argument der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung fehl, dass die Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich sei, weil es zu weiteren Verkehrsverstößen nicht gekommen sei. Der Kläger hat auch sonst keine Umstände vorgetragen noch sind dem Gericht solche sonst ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass bei einem künftigen Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug des Klägers, der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin ermittelt werden könnte. Das damit verbundene Risiko, dass ein solch schwerwiegender Verkehrsverstoß wie der vorliegende nicht geahndet werden könnte, verbunden mit einer weiteren Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern, bietet im konkreten Fall Anlass genug, den Kläger zu einer nachprüfbaren Dokumentation der Benutzung seines Fahrzeuges anzuhalten.

Der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegen, dass sie circa ein Jahr nach dem Verkehrsverstoß angeordnet worden war. Zwar ist denkbar, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein kann und nach den Umständen des konkreten Einzelfalles eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraumes als unverhältnismäßig anzusehen ist (Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 17 m.w.N., und Beschl. v. 15.4.2014 - 12 LA 102/13 -, n.v.). Maßgeblich ist dabei regelmäßig allerdings nicht der zeitliche Abstand der Anordnung zur Tat, sondern zur Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 17 m.w.N., und Beschluss vom 15.4.2014 - 12 LA 102/13 -, n.v.). Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde am 26. Mai 2017 eingestellt, mithin lediglich weniger als vier Monate vor der Anordnung der Fahrtenbuchauflage. Insoweit kommt eine Unverhältnismäßigkeit infolge Zeitablaufs nicht in Betracht. Selbst ein Zeitraum von zwölf bzw. von 18 Monaten würde noch nicht für sich allein zu einer solchen Beurteilung führen (Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014 - 12 LA 102/13 -, n.v., und Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrtenbuchanordnung zwischenzeitlich funktionslos geworden sein oder eine Verwirkung vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 17).

Die Fahrtenbuchauflage lässt auch im Hinblick auf die angeordnete Dauer von zwölf Monaten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris) keine Ermessensfehler erkennen. Bei der Bemessung der Dauer kann insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes und die Wertung des Punktesystems der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV -) berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 20 f.). Nach der Neuordnung des Punktesystems, wonach die Fahrerlaubnis nunmehr schon bei acht statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen wird, kommt bereits einer Ordnungswidrigkeit für die ein Punkt vorgesehen ist, ein erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 23). Darüber hinaus kann in die zu treffende Ermessensentscheidung einfließen, ob das erste Mal mit einem Pkw des Fahrzeughalters ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen wurde oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt (OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 19). Auch das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes kann die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr würdigen (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Beschl. v. 12.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 19). Stellt die Behörde – wie hier der Beklagte – im Regelfall hinsichtlich der Dauer auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes ab, so darf sie die Dauer der Fahrtenbuchauflage anhand dieses Kriteriums staffeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 19).



Vor diesem Hintergrund ist die Dauer der Fahrtenbuchanordnung nicht zu beanstanden. Eine wirksame Überwachung der Fahrzeugbenutzung und das Ziel, den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, erfordern eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage, wobei eine nur sechsmonatige Verpflichtung noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2011 - 12 LB 318/08 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227). Der Beklagte konnte ermessensfehlerfrei die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf zwölf Monate festsetzen und mit der Schwere des begangenen Verkehrsverstoßes begründen. Insbesondere ist die angeordnete Dauer nicht unverhältnismäßig. Die Fahrzeugführerin überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 2, 18 ff. zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h außerorts), was – auch nach der aktuellen Bewertung des Punktesystems der Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten (vgl. 2.2.3 Anl. 13 FeV) – einen besonders verkehrsicherheitsbeeinträchtigenden Verkehrsverstoß darstellt, für den nach der Bußgeldkatalogverordnung auch ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen ist (vgl. 11.3.6 Anh. Tabelle 1 Buchst. c BKatV). Bei einer solch schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit, die über einen für die Anordnung der Auflage als solcher notwendigen Verstoß von einigem Gewicht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2011 - 12 LB 318/08 -, juris Rn. 27) deutlich hinausgeht, ist es rechtlich nicht zu beanstanden – vielmehr geradezu naheliegend –, wenn der Beklagte, wie er in seinem Bescheid ausführt, eine längere Fahrtenbuchauflage für die Erreichung der mit ihr verbundenen Zwecke als erforderlich ansieht. Da das Interesse der Allgemeinheit, der Gefahr, bei weiteren Zuwiderhandlungen vergleichbarer Schwere den Fahrer nicht ermitteln zu können, entgegenzuwirken wächst, je schwerer der Verstoß wiegt, ist es bei einem schweren Verstoß gerechtfertigt, dem Halter eine längere Überwachung der Nutzung seines Fahrzeuges zuzumuten (Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2011 - 12 LB 318/08 -, juris Rn. 27).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

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