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Wird ein richtig adressiertes Schreiben abgesandt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses den Empfänger auch erreicht. Befinden sich in der Behördenakte die Durchschrift eines Zeugenfragebogens an eine Kfz-Halterin und ein den Versand dokumentierender Statusdatensatz, ergibt sich für das Gericht der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit, dass die Betroffene das Schreiben auch erhalten hat, auch wenn es an einem gesonderten „AB-Vermerk“ fehlt, zumal wenn das Schreiben nicht mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurück gekommen ist.
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