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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 03.12.2018 - 1 A 257/17 - Zugangsvermutung bei Behördenschreiben

VG Lüneburg v. 03.12.2018: Zur Zugangsvermutung bei Fragebogen zur Halterermittlung zur Vorbereitung einer Fahrtenbuch-Auflage


Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 03.12.2018 - 1 A 257/17) hat entschieden:

   Wird ein richtig adressiertes Schreiben abgesandt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses den Empfänger auch erreicht. Befinden sich in der Behördenakte die Durchschrift eines Zeugenfragebogens an eine Kfz-Halterin und ein den Versand dokumentierender Statusdatensatz, ergibt sich für das Gericht der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit, dass die Betroffene das Schreiben auch erhalten hat, auch wenn es an einem gesonderten „AB-Vermerk“ fehlt, zumal wenn das Schreiben nicht mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurück gekommen ist.


Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch


Tatbestand:


Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt wurde und die diesbezügliche Kostenfestsetzung.

Der Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen C., dessen Halterin die Klägerin ist, überschritt am 8. Juni 2017 um 09:03 Uhr in D. innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h. Das von dem Geschwindigkeitsmessgerät gefertigte Lichtbild zeigt den Pkw von hinten, ohne dass Insassen zu sehen sind.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 übersandte der Beklagte der Klägerin einen Zeugenfragebogen zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers. Da eine Reaktion der Klägerin nicht erfolgte, übersandte der Beklagte ihr den Zeugenfragebogen am 25. Juli 2017 mit dem Zusatz „Erinnerung!“ erneut. Nachdem sie auch hierauf nicht reagierte, stellte der Beklagte das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 2. Oktober 2017 ein.

Am 5. Oktober 2017 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2017 teilte sie daraufhin mit, dass er sie über den Verkehrsverstoß zu informieren gehabt hätte, ein Zugang insoweit bestritten werde und von ihm nachgewiesen werden müsse. Zudem sei sie, ebenso wie als Fahrzeugführer in Betracht kommende Familienmitglieder, zuhause und damit für polizeiliche Ermittlungen erreichbar gewesen. Ein Abgleich mit Fotos der Meldebehörde sei ebenfalls vom Beklagten versäumt worden.




Der Beklagte legte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf den Verkehrsverstoß am 8. Juni 2017 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C. die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten auf und setzte mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag Gebühren hierfür in Höhe von 100,00 Euro und 3,13 Euro Auslagen fest. Zur Begründung der Fahrtenbuchauflage führt der Beklagte in seinem Bescheid unter anderem aus, dass die Klägerin den Fahrer auf die übersandten Zeugenfragebögen nicht benannt und dieser nicht habe ermittelt werden können. Für den begangenen Verkehrsverstoß sähe der Bußgeldkatalog eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister vor, so dass er sich als ausreichende Grundlage für die Auflage erweise. Der festgesetzten Gebührenhöhe liege zugrunde, dass es sich um ein durchschnittliches Verwaltungsverfahren mit durchschnittlichem Arbeitsaufwand handele und Gründe für ein Abweichen vom Mittelwert insoweit nicht vorlägen.

Die festgesetzten Kosten wurden von der Klägerin gezahlt.

Gegen die Bescheide vom 24. Oktober 2017 hat die Klägerin am 24. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte seinen Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. So habe er einen Nachweis für den Zugang des Zeugenfragebogens und des Erinnerungsschreibens durch eine Zustellungsurkunde schaffen müssen. Zudem habe der Beklagte es versäumt, polizeiliche Ermittlungen zu veranlassen und einen Abgleich mit bei der Meldebehörde hinterlegten Fotos durchzuführen. Nachdem sie auf das Zeugenanhörungsschreiben nicht geantwortet habe, sei er zur Zustellung des Erinnerungsschreibens verpflichtet gewesen. Sie habe die Schreiben nicht erhalten und von dem gesamten Vorgang erst durch die Anhörung zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage erfahren. Die Abverfügung auf Blatt acht der Verwaltungsvorgänge weise auch keinen Vermerk über die Absendung auf. Zudem sei es zuletzt zu massiven Problemen bei Postzustellungen im Landkreis Harburg gekommen, was aus den Medien ersichtlich sei. Da die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig sei, sei auch der Kostenbescheid aufzuheben und der bereits gezahlte Betrag zurückzuzahlen.


Die Klägerin beantragt,

  1.  die Bescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2017, mit denen eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird und Kosten für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage festgesetzt werden, aufzuheben und

  2.  den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 103,13 Euro zurückzuzahlen zuzüglich Zinsen hierauf seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass die Klägerin den ihr übersandten Zeugefragebogen sowie das Erinnerungsschreiben erhalten habe. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Statusblatt ergebe sich, dass die Fragebögen erstellt und versendet worden seien. Weder sei er von dem System darüber informiert worden, dass die Schreiben nicht versandt worden wären, noch seien sie, etwa als unzustellbar, zurückgekommen. Gegen Probleme bei der Zustellung von Postsendungen spreche, dass die Klägerin das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage erhalten habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts müssten keine weiteren Ermittlungen zur Person des Fahrzeugführers angestellt werden, wenn der Halter seine Mitwirkung verweigert. Angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes sei eine Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten angemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten auferlegt (dazu 1.) und Kosten in Höhe von 103,13 Euro festgesetzt (dazu 2.). Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten Kosten des Verwaltungsverfahrens.

1. Rechtsgrundlage für die gegenüber der Klägerin als Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen C. verfügte Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Am 8. Juni 2017 handelte der Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen C. Verkehrsvorschriften zuwider, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h überschritt. Dieser Verkehrsverstoß hat auch das für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderliche Gewicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 22; Beschl. vom 8.7.2005 - 12 ME 185/05 -, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, StVZO § 31a Rn. 27 f.; jurisPK-​Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 31a StVZO Rn. 23 ff.). Denn mit dem zu schnellen Fahren verwirklichte der Fahrzeugführer den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-​Ordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), für die nach § 26a StVG, § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-​Verordnung - BKatV -) in Verbindung mit Ziffer 11.3 der Anlage zur BKatV und Ziffer 11.3.4 der Tabelle 1 c der Anlage zur BKatV ein Bußgeld in Höhe eines Regelsatzes von 80,00 Euro vorgesehen ist, gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Unterbuchst. bb StVG, § 40 in Verbindung mit der Anlage 13 Ziffer 3.2.2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV -) verbunden mit einer Eintragung in das Fahreignungsregister mit einem Punkt.


Die Feststellung der Identität des Fahrzeugführers bei der Geschwindigkeitsüberschreitung am 8. Juni 2017 war gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich. Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist unmöglich im Sinne dieser Vorschrift, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., StVZO § 31a Rn. 44 m.w.N.). Es kommt mithin darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 5; Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35; Sächs. OVG, Beschl. v 8.12.2017 - 3 A 610/17 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-​Holstein, Beschl. v. 26.4.2017 - 4 LA 12/17 -, juris Rn. 6; ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, etwa Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 -, juris Rn. 30 m.w.N.). An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, vgl. etwa Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 1.2.2013 - 12 LA 122/12 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.; Haus/Krumm/Quarch, a.a.O., StVZO § 31a Rn. 46 m.w.N.).

Vorliegend wirkte die Klägerin nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes vom 8. Juni 2017 mit, so dass es keiner weiteren Ermittlungsbemühungen des Beklagten bedurfte und die Feststellung des Fahrzeugführers deshalb unmöglich war im vorgenannten Sinne. Der Beklagte hörte die Klägerin mittels eines übersandten Zeugenfragebogens und eines späteren Erinnerungsschreibens an. Sie sandte die Anhörungsbögen allerdings nicht zurück und machte keine Angaben zum Fahrzeugführer bzw. dem Personenkreis, der zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit Zugang zu ihrem Fahrzeug hatte.

Zwar macht die Klägerin insoweit geltend, die beiden Schreiben des Beklagten mit den Zeugenfragebögen nicht erhalten zu haben. Das Gericht hat jedoch nach der mündlichen Verhandlung keine ernstlichen Zweifel daran, dass sie die Schreiben vom 19. Juni 2017 und 25. Juli 2017 erhalten hat, auch wenn es, wie die Klägerin rügt, an einem „Ab-​Vermerk“ fehlt. Diesen Schluss zieht das Gericht aus den folgenden Umständen: Die zutreffend adressierten Schreiben wurden von dem Beklagten gefertigt und an die Klägerin abgesandt. Dies steht für das Gericht aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Durchschrift der Schreiben (Bl. 4, 9 der Verwaltungsvorgänge) und des sich dort ebenfalls befindenden Statusblattes (Bl. 17 f. der Verwaltungsvorgänge), aus dem der Versand der beiden Schreiben hervorgeht, mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 19, 21; OVG Berlin-​Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6). Insoweit ist es ausreichend, dass statt durch einen "Ab-​Vermerk" die Übersendung – wie hier – anhand eines Datensatzauszuges nachvollzogen werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 21.3.2016 - 12 LA 142/15 -, n.v.; Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6). Wurde ein richtig adressiertes Schreiben abgesandt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses den Empfänger auch erreicht (vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-​Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29). Insbesondere ist unwahrscheinlich, dass die Klägerin gerade zwei (vgl. OVG Berlin-​Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29) Schreiben mit Zeugenfragebögen nicht erreicht haben sollen. Die an die Klägerin abgesandten Schreiben kamen auch nicht mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurück (vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Urt. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 7). Deshalb bedurfte es entgegen der in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigten Auffassung der Klägerin auch keiner förmlichen Zustellung des Erinnerungsschreibens (a.A. wohl VG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2014 - 15 E 4571/14 -, juris Rn. 27) des Beklagten, um den Anforderungen an die zu ergreifenden Ermittlungsmaßnahmen zu genügen. Denn allein aus der fehlenden Reaktion des Adressaten eines Zeugenfragebogens kann nicht darauf geschlossen werden, dass dieser das Schreiben nicht erhalten hat. Der Beklagte durfte aufgrund des Fehlens entgegenstehender Anhaltspunkte vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin die Schreiben erhalten hat und nicht beantworten will. Sie hat auch weder substantiiert ausgeführt noch ist sonst ersichtlich, dass sie zum Zeitpunkt der Übersendung der Schreiben Postsendungen regelmäßig nicht erreichten (vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-​Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 7), insbesondere ohne dass die Absender diese zurückerhielten. Die Klägerin gab lediglich pauschal an, dass es im Landkreis Harburg zuletzt zu massiven Zustellungsproblemen gekommen sei. Auch die von ihr mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 vorgelegten Online-​Artikel der Kreiszeitung und des Spiegels geben für ihre Behauptung, dass sie die beiden Schreiben des Beklagten nicht erreicht hätten, nichts her. Denn die Artikel beschreiben, wie von dem Beklagten zutreffend ausgeführt, lediglich Verzögerungen bei der Zustellung um einige Tage und Probleme in einer bestimmten Gemeinde, in der die Klägerin nicht wohnt. Gegen ein generelles Problem bei der Zustellung von Postsendungen spricht auch, dass der Anhörungsbogen betreffend die beabsichtigte Fahrtenbuchauflage vom 5. Oktober 2017 sie durchaus erreicht hat.




Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit der von ihr hierfür angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2016 (Az. 11 BV 15.1164) begründen. Denn diese betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation, weil dort – anders als hier – naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung in Betracht kamen. Vorliegend war ein konkreter und vielversprechender Ermittlungsansatz, dem die Polizei mit vergleichsweise geringem Aufwand hätte nachgehen können (vgl. Bay. VGH, Beschl. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 -, juris Rn. 26), nicht vorhanden. Insbesondere hätte der – von der Klägerin als unterblieben gerügte – Abgleich des die Geschwindigkeitsüberschreitung dokumentierenden Lichtbildes mit bei der Meldebehörde hinterlegten Fotos keinen Sinn gemacht. Denn das am 8. Juni 2017 durch das Geschwindigkeitsmessgerät gefertigte Foto zeigt das klägerische Fahrzeug von hinten, ohne dass der Fahrer oder sonstige Insassen zu erkennen oder auch nur zu sehen wären (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2017 - 12 LA 38/16 -, n.v.). Weitere naheliegende erfolgversprechende Ermittlungsansätze neben der Anhörung der Halterin sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass kein Grund für die Annahme besteht, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers mit angemessenem und dem Beklagten zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 16) und dass gerade das Unterlassen dieser Maßnahme zum Scheitern der Ermittlung des Fahrzeugführers geführt hätte (Nds. OVG, Beschl. v. 30.8.2016 - 12 ME 84/16 -, n.v.). Der Beklagte war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dazu verpflichtet, sie (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 8.11.2004 - 12 LA 72/04 -, juris Rn. 4) oder ihre Familienmitglieder zu Hause aufzusuchen. Denn die Klägerin hatte ihre Mitwirkung bei der Fahrzeugführerfeststellung bereits abgelehnt, indem sie die Zeugenfragebögen nicht zurücksandte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Familienmitglieder in der Lage und willens wären, zeugenschaftliche Angaben zu dem Fahrzeugführer machen, lagen nicht vor.

Die Fahrtenbuchanordnung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h stellt regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung dar, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (vgl. VGH Baden-​Württemberg, Beschl. v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 26; VG Braunschweig, Urt. v. 15.2.2017 - 6 A 181/16 -, juris Rn. 21 m.w.N.).Die Fahrtenbuchauflage ist keine Sanktion, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Mit ihr soll Sorge dafür getragen werden, dass künftig (für die Dauer der Anordnung) anders als im Anlassfall unter Einhaltung der im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden kurzen Verjährungsfristen rechtzeitig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist und Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, zugleich vor Augen geführt wird, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden, was dazu beitragen kann, weitere Verkehrszuwiderhandlungen schon im Vorfeld zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 19). Sie richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt (Bay. VGH, Beschl. v. 23.8.2018 - 11 CS 17.2235 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Fahrzeughalter, der die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (Bay. VGH, Beschl. v. 23.8.2018 - 11 CS 17.2235 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Fahrtenbuchauflage ist daher schon dann erforderlich, wenn nach den Erfahrungen in dem Anlassfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Fahrzeughalter in einer vergleichbaren Konstellation erneut nicht angeben wird oder nicht angeben kann, wer das Fahrzeug gefahren hat. So ist es hier. Denn die Klägerin hat in dem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend den Verkehrsverstoß vom 8. Juni 2017 deutlich gezeigt, dass sie nicht willens ist, zu einer Ermittlung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes beizutragen. Sie hat auch weder Umstände vorgetragen noch sind dem Gericht solche sonst ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass sie bei einem künftigen Verkehrsverstoß – anders als im Ausgangsfall – zu einer Mitwirkung bei der Fahrerermittlung bereit sein würde. Damit bietet ihr Verhalten im konkreten Fall Anlass genug, sie zu einer nachprüfbaren Dokumentation der Fahrzeugbenutzung anzuhalten.

Die Fahrtenbuchauflage lässt auch im Hinblick auf die angeordnete Dauer von sechs Monaten (vgl. dazu OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 13.1.2016 - 8 A 1030/15 -, juris Rn. 15 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2015 - 12 LA 156/14 -, juris Rn. 7) keine Ermessensfehler erkennen. Bei der Bemessung der Dauer ist insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. Stellt die Behörde – wie der Beklagte – im Regelfall hinsichtlich der Dauer auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes ab, so darf sie die Dauer der Fahrtenbuchauflage anhand dieses Kriteriums staffeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 8.7.2014 - 12 LB 76/14 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 19). Eine wirksame Überwachung der Fahrzeugbenutzung und das Ziel, den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, erfordern eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage, wobei eine sechsmonatige Verpflichtung noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegt und daher regelmäßig keine übermäßige Belastung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2011 - 12 LB 318/08 -, juris Rn. 24). Bei Fahrtenbuchanordnungen für die Dauer von sechs Monaten wird daher in der Rechtsprechung ein intendiertes Ermessen angenommen, welches nicht oder jedenfalls nicht im Einzelnen begründet werden muss (Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2011 - 12 LB 318/08 -, juris Rn. 24 m.w.N; vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 9.1.2017 - 11 CS 16.2585 -, juris Rn. 15). Bereits deshalb war vorliegend ausreichend, dass der Beklagte die von ihm konkret angeordnete Fahrtenbuchauflage mit der Höhe der für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Sanktionen begründete (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2015 - 12 LA 156/14 -, juris Rn. 7).

2. Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Ziffer 252 der Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung vom 14. August 2017 (im Folgenden: GebOSt).



Nach der Ziffer 252 der Anlage (zu § 1) GebOSt beträgt der Gebührenrahmen für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung 21,50 Euro bis 200,00 Euro. Die Bemessung richtet sich nach § 6 GebOSt in Verbindung mit § 9 VwKostG (OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschl. v. 21.12.2010 - 8 B 1626/10 -, juris Rn. 17; Kammerurteil vom 20.9.2018 - 1 A 324/16 -, n.v.). Die Festlegung einer Gebühr in Höhe von 100,00 Euro durch den Beklagten und die entsprechende Begründung in dem Bescheid weisen insoweit keine Ermessensfehler (vgl. dazu etwa Kammerurteil vom 20.9.2018 - 1 A 324/16 -, n.v.) im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde, hier in Höhe von 3,13 Euro, zu tragen (Nds. OVG, Urt. v. 23.1.2014 - 12 LB 46/13 -, juris Rn. 15). Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Kosten zuzüglich Zinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

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