1. | Ein einmaliger Cannabiskonsum bleibt, wenn er feststeht, auch bei einem Verstoß gegen das Trennungsgebot zunächst fahrerlaubnisrechtlich folgenlos, wenn keine weiteren Eignungsbedenken hinzukommen (vgl. Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). |
2. | Auch wenn der Betroffene bei der Fahrerlaubnisbehörde zum behaupteten einmaligen Konsum keine näheren Angaben gemacht hat und deswegen im Hinblick auf den feststehenden Verstoß gegen das Trennungsgebot auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in Betracht gekommen wäre, führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung, wenn das Landratsamt zu seinen Gunsten einen nur einmaligen Konsum nicht ausgeschlossen und sich daher als Aufklärungsmaßnahme zur Abklärung des Konsumverhaltens zunächst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für die Beibringung eines die Antragstellerin weniger belastenden ärztlichen Gutachtens entschieden hat. |