1. |
Die amtliche Kennzeichnung („Siegelung“) einer Feuerwehrzufahrt setzt eine bestehende und ihren Zweck erfüllende Feuerwehrzufahrt voraus und hat insoweit keine genehmigende oder feststellende Wirkung; ihre einzige Rechtswirkung ist ein Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
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2. |
Die Verpflichtung, die amtliche Kennzeichnung („Siegelung“) einer Feuerwehrzufahrt zu dulden, bewirkt keine Rechtsposition für den Adressaten, sondern allenfalls tatsächliche Vorteile; sie ist daher kein begünstigender Verwaltungsakt und kann nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) widerrufen werden.
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3. |
Die Entfernung der amtlichen Kennzeichnung („Entsiegelung‘“) einer Feuerwehrzufahrt hat keine bauordnungsrechtlichen Wirkungen; diese sind von der Bauaufsichtsbehörde eigenständig zu prüfen.
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