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Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 04.12.2018 - 10 CS 18.1783 - Amtliche Kennzeichnung „Siegelung" einer Feuerwehrzufahrt

VGH München v. 04.12.2018: Amtliche Kennzeichnung „Siegelung" einer Feuerwehrzufahrt


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 04.12.2018 - 10 CS 18.1783) hat entschieden:

  1.  Die amtliche Kennzeichnung („Siegelung“) einer Feuerwehrzufahrt setzt eine bestehende und ihren Zweck erfüllende Feuerwehrzufahrt voraus und hat insoweit keine genehmigende oder feststellende Wirkung; ihre einzige Rechtswirkung ist ein Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

  2.  Die Verpflichtung, die amtliche Kennzeichnung („Siegelung“) einer Feuerwehrzufahrt zu dulden, bewirkt keine Rechtsposition für den Adressaten, sondern allenfalls tatsächliche Vorteile; sie ist daher kein begünstigender Verwaltungsakt und kann nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) widerrufen werden.

  3.  Die Entfernung der amtlichen Kennzeichnung („Entsiegelung‘“) einer Feuerwehrzufahrt hat keine bauordnungsrechtlichen Wirkungen; diese sind von der Bauaufsichtsbehörde eigenständig zu prüfen.


Siehe auch Feuerwehrzufahrt


Gründe:


I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2018 weiter.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks; für das Gebäude besteht eine Baugenehmigung vom 12. Mai 1961. Von der Straße führt eine 3,05 m hohe Durchfahrt in den Innenhof. Nach einer Feuerbeschau bemängelte die Branddirektion der Antragsgegnerin am 3. März 1999 die bisher fehlende Kennzeichnung für die Feuerwehrzufahrt und forderte die Antragstellerin zur Anbringung des entsprechenden Schildes nach DIN 4066 auf.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1999 verpflichtete die Branddirektion die Antragstellerin, die amtliche Kennzeichnung für die Feuerwehrzufahrt zu dem Anwesen zu dulden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Zufahrtsbereich zu dem Anwesen nach baurechtlichen Vorgaben eine notwendige Feuerwehrzufahrt darstelle. Da diese stets für den Einsatz von Feuerwehr und Rettungsdienst benutzbar sein müsse, ordne § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO (damaliger Fassung) für den öffentlichen Verkehrsgrund in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ein absolutes Halteverbot an. Damit dies auch für die Zufahrt zu dem Anwesen der Antragstellerin gelte, sei diese Feuerwehrzufahrt amtlich zu kennzeichnen. Dies erfolge durch Anbringung eines Siegels.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20. April 2018 widerrief die Antragsgegnerin den Bescheid vom 7. Juni 1999 und verpflichtete die Antragstellerin, die Entsiegelung durch die Branddirektion zu dulden; die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen wurde angeordnet. Die Zuständigkeit ergebe sich § 3 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV); danach sei die Branddirektion zuständige Behörde für die Anordnung organisatorischer Vorkehrungen für den Brandfall. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, denn die Anordnung, die Siegelung des Feuerwehrzufahrtsschildes zu dulden, sei ein nicht begünstigender Verwaltungsakt. Ein solcher Verwaltungsakt könne heute nicht mehr erlassen werden, weil die bestehende Durchfahrt mit einer Höhe von 3,05 m von den heutigen Feuerwehrfahrzeugen (Drehleitern) nicht mehr befahren werden könne. Die Aufhebung des Halteverbots sei auch ermessensgerecht. Die Einfahrt sei unabhängig vom Vorhandensein eines Siegels als Feuerwehrzufahrt nicht mehr geeignet; der Wegfall des Siegels ändere an der baulichen Qualität der Einfahrt nichts. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf den Bestand eines Verwaltungsakts, der der Realität widerspreche, zumal der Wegfall des Halteverbots die Rechte der Eigentümer nicht belaste. Auch aus einsatztaktischen Überlegungen sei es erforderlich, die Siegelung aufzuheben, da die Gefahr bestehe, dass ein Drehleiterfahrzeug bei Benutzung der Einfahrt steckenbleibe und dadurch ein Feuerwehreinsatz gefährdet werde.

Am 23. Mai 2018 erhob die Antragstellerin Klage gegen diesen Bescheid und beantragte außerdem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Antragstellerin sei durch den Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Letztlich handele es sich bei der Entsiegelung nur um die Entfernung eines Verkehrszeichens, wodurch nicht in eine bestehende Rechtsposition der Antragstellerin eingegriffen werde. Die Prüfung der baurechtlichen Gegebenheiten obliege der Bauaufsichtsbehörde; erst ihr gegenüber könne sich die Antragstellerin auf baurechtlichen Bestandsschutz berufen. Es könne daher dahinstehen, ob für die Entsiegelung Art. 49 Abs. 1 oder Abs. 2 BayVwVfG die zutreffende Rechtsgrundlage sei.

Mit der am 20. August 2018 eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin weiterhin, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Sie ist, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, im Wesentlichen der Meinung, die Entsiegelung des Feuerwehrzufahrts-​Schildes bedeute außerdem auch einen Eingriff in den baurechtlichen Bestandsschutz, es werde inzident zugleich die genehmigende Wirkung der Baugenehmigung hinsichtlich des zweiten Rettungsweges aufgehoben. Die Siegelung sei ein begünstigender Verwaltungsakt gewesen, deshalb hätte für einen Widerruf Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG herangezogen werden müssen.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.



II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.

Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung, wonach die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, nicht mit Erfolg in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 23. Mai 2018 – im Ergebnis – zu Recht abgelehnt.

Die Branddirektion der Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 2, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FBV gehandelt und die streitgegenständliche Anordnung zu Recht auf Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG gestützt.

a) Feuerwehrzufahrten wie die in Rede stehende dienen dazu, den zweiten Rettungsweg bei Gebäuden (vgl. Art. 31 BayBO jetziger Fassung) sicherzustellen. Nach § 5 FBV sollen bei der Feuerbeschau insbesondere die Rettungs- und Einsatzwege sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden. Bei festgestellten Mängeln kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FBV insbesondere angeordnet werden, dass bestimmte Gefahrenquellen zu beseitigen und geeignete organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall zu treffen sind. Soweit die Änderung baulicher Anlagen oder deren Nutzung im genehmigten oder geduldeten Umfang für erforderlich gehalten wird, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FBV (jedoch) die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.




In Vollzug dieser Aufgaben und Befugnisse hat die Antragsgegnerin im März 1999 der Antragstellerin aufgegeben, die Durchfahrt von der Straße in den Innenhof ihres Anwesens durch die Anbringung eines Schildes nach DIN 4066 als Feuerwehrzufahrt zu kennzeichnen. Mit dem Bescheid vom 7. Juni 1999 wurde die Antragstellerin ferner verpflichtet, die amtliche Kennzeichnung (Siegelung) des Feuerwehrzufahrts-​Schildes zu dulden; damit wurde die dauerhafte Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt gesichert und dem Belieben der Antragstellerin entzogen.

b) Der Bescheid vom 7. Juni 1999 war kein begünstigender Verwaltungsakt. Ein solcher begünstigender Verwaltungsakt ist nach der auch für Art. 49 Abs. 1 und 2 BayVwVfG geltenden Legaldefinition in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG dadurch gekennzeichnet, dass er „ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat“. Erfasst werden damit auch Vorteile wirtschaftlicher Art, während rein tatsächliche Vorteile, die die Rechtssphäre unberührt lassen, nicht ausreichen. Insoweit kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Betroffenen an, sondern auf den objektiven Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und dessen Beurteilung durch die Rechtsordnung. Nicht begünstigend sind belastende und „neutrale“ Verwaltungsakte. Belastend ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er durch seine Regelung eine Verschlechterung des status quo bewirkt; erfasst sind alle Verpflichtungen zum Tun, Dulden oder Unterlassen ebenso wie die Ablehnung eines Verwaltungsakts oder negative Feststellungen. Zu den neutralen Verwaltungsakten zählen etwa die Umnummerierung von Grundstücken oder die Zuteilung einer Hausnummer, weil diese weder ein Recht noch einen rechtlich erheblichen Vorteil begründen und daher ein schutzwürdiges Vertrauen nicht besteht (Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auflage 2014, § 48 Rn. 107 ff., § 49 Rn. 57 ff.; Müller in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2018, § 48 Rn. 23; Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.7.2018, § 49 Rn. 15 f.).

Die Rechtswirkung des Bescheids vom 7. Juni 1999 erschöpfte sich darin, der Antragstellerin die Verpflichtung aufzuerlegen, die Siegelung des fraglichen Schildes durch die Antragsgegnerin zu dulden. Er war damit ein belastender Verwaltungsakt.

Eine Beschilderung gemäß DIN 4066 setzt eine bestehende und ihren Zweck erfüllende Feuerwehrzufahrt voraus und soll ihre Erkennbarkeit und Freihaltung gewährleisten. Sie bedeutet jedoch weder die Herstellung, Genehmigung, Anerkennung oder Feststellung der Feuerwehrzufahrt; dies ergibt sich ausschließlich aus der Baugenehmigung oder späteren bauaufsichtlichen Verfahren. Erst recht hat die „amtliche Kennzeichnung“ („Siegelung“) des Schildes keine genehmigende oder feststellende Wirkung hinsichtlich der Feuerwehrzufahrt; die einzige Rechtswirkung dieser Siegelung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO (jetziger Fassung), wonach vor und in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt ein Halteverbot besteht. Diese Vorschrift dient dazu, die Zufahrt vom öffentlichen Verkehrsgrund zur auf dem jeweiligen Grundstück liegenden Feuerwehrzufahrt freizuhalten (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVO § 12 Rn. 12a; Schubert in MüKo StVR, 1. Auflage 2016, StVO § 12 Rn. 21 ff.). Daher sind die Ausführungen in der Beschwerdebegründung über weitere baurechtliche Rechtswirkungen oder gar über eine „Doppelwirkung“ dieses Bescheides unzutreffend.

Eine Qualifizierung als begünstigender Verwaltungsakt ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin an der Siegelung und aus dem sich daraus ergebenden Halteverbot möglicherweise ein eigenes Interesse hat. Insoweit handelt es sich lediglich um tatsächliche Vorteile, nicht aber um damit begründete oder bestätigte Rechtspositionen.

c) Der Bescheid vom 7. Juni 1999 ist durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 20. April 2018 in rechtmäßiger Weise widerrufen worden.

Nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt grundsätzlich frei widerrufbar. Anderes gilt nur, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder wenn aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist; letzteres ist dann der Fall, wenn andere (spezielle) Rechtsnormen entgegenstehen (Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auflage 2014, § 49 Rn. 63; Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.7.2018, § 49 Rn. 4 ff.).

Ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts müsste nicht alsbald wieder erlassen werden. Zum einen besteht auf die Siegelung und damit auf die Anordnung eines Haltverbots auf dem öffentlichen Verkehrsgrund kein Rechtsanspruch der Antragstellerin. Zum anderen ist es für die Antragsgegnerin nicht mehr geboten, die Hofzufahrt als amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt von auf dem öffentlichen Verkehrsgrund haltenden oder parkenden Fahrzeugen freizuhalten, weil die Einfahrt nicht mehr die für Drehleiterfahrzeuge der Feuerwehr nötige Durchfahrtshöhe aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob die Antragsgegnerin diese Situation selbst „verschuldet“ hat, indem sie dem Stand der Technik entsprechend mittlerweile größere Fahrzeuge angeschafft hat.



Die Antragsgegnerin hat auch ihr durch Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG eingeräumtes Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass durch die „Entsiegelung“ des Feuerwehrzufahrts-​Schildes die Frage, ob ein den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechender zweiter Rettungsweg vorhanden ist, nicht berührt wird, sondern aus den baulichen Gegebenheiten zu beurteilen ist. An diesen baulichen Gegebenheiten ändert sich durch die Entfernung des Siegels nichts. Dass die Durchfahrtshöhe der Hofzufahrt des Grundstücks nicht mehr den heutigen Anforderungen an eine Feuerwehrzufahrt entspricht, muss letztlich auch die Antragstellerin einräumen. Welche bauordnungsrechtlichen Folgerungen hieraus zu ziehen sind, unterliegt der Beurteilung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Antragsgegnerin ist insoweit ihrer sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 FBV ergebenden Obliegenheit nachgekommen, indem sie den Bescheid vom 30. Juli 2018 mit entsprechenden Hinweisen auch der Bauaufsichtsbehörde zugeleitet hat. Ebenso sachgerecht und nicht zu beanstanden sind die „einsatztaktischen“ Erwägungen, dass durch eine fortbestehende amtliche Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt im Einsatzfall Feuerwehrfahrzeuge ohne nähere Prüfung in Durchfahrt einfahren, jedoch steckenbleiben und damit den Einsatz behindern oder erschweren könnten.

Da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2018 offensichtlich rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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