§ 4 Satz 1 der 35. BImSchV steht nicht in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Autoglasers stünde. Denn zur Reparatur oder zum Austausch einer defekten Windschutzscheibe und damit zur Kerntätigkeit eines Autoglasers gehört schon nicht notwendig die Anbringung einer neuen Plakette. Die typische Tätigkeit eines Autoglasereibetriebes beschränkt sich jedoch auf den Austausch der Windschutzscheibe. Demgemäß obliegt es grundsätzlich dem Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs, für die aus Gründen der Fälschungssicherheit nicht ablösbaren Plaketten oder Vignetten einen Ersatz zu erwerben und diese wiederum an der Windschutzscheibe anzubringen bzw. anbringen zu lassen. |