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Landgericht Osnabrück Urteil vom 30.01.2019 - 2 O 2190/18 - Keine Täuschungsanfechtung bei Fzg-Erwerb 2017

LG Osnabrück v. 30.01.2019: Keine Täuschungsanfechtung bei Fahrzeug-Erwerb 2017 nach Software-Update


Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 30.01.2019 - 2 O 2190/18) hat entschieden:

   Die „üblichen“ Ausführungen zur Mangelhaftigkeit eines vom Abgasskandal betroffenen Kfz stellen keine schlüssigen Darlegungen einer Täuschung seitens des Herstellers dar, wenn bei Erwerb im Jahre 2017 das Software-Update bereits aufgespielt war.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Autokaufvertrag Zug um Zug gegen Rückgabe des von ihr erworbenen Fahrzeuges.

Die Klägerin erwarb am 27.10.2017 bei der Firma … ein Gebrauchtfahrzeug der Marke VW, Modell Touran TDI 1.6, zu einem Kaufpreis von € 11.000,00 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … . Das Fahrzeug wies zum Kaufzeitpunkt eine Laufleistung von 85.247 km auf.

Das Fahrzeug ist mit einem – von der Beklagten entwickelten – Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet. Bei diesem Motor war ursprünglich (bei Erstauslieferung) eine Software installiert, die im Hinblick auf die Steuerung der Abgasrückführung zwei unterschiedliche Betriebsmodi kannte. Im Modus 1, der im so genannten NEFZ (Prüfmodus) aktiv war, kam es zu einer höheren Abgasrückführung und damit zu einem geringeren Stickoxidausstoß. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, war ein partikeloptimierter Modus 0 aktiv, mit der Folge einer geringeren Abgasrückführung und einem höheren Stickoxidausstoß als im Modus 1. Im September 2015 wurde öffentlich bekannt, dass die von der Beklagten entwickelten Motoren mit der Typ-​Bezeichnung EA 189 über zwei Betriebsmodi verfügen, was seitens des Kraftfahrtbundesamtes beanstandet wurde. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Softwareupdate, das zur Folge hat, dass im normalen Straßenverkehr durchgängig der Modus 1 aktiv ist. Das Kraftfahrtbundesamt bestätigte daraufhin, dass das Softwareupdate geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Als die Klägerin das Fahrzeug im Oktober 2017 erworben hat, war das Update bereits aufgespielt.




Bis zur Klageerhebung hatte die Klägerin mit dem Fahrzeug 4.753km zurückgelegt.

Die Klägerin behauptet, ihr sei von der Verkäuferin nicht mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug über eine manipulierte Software verfüge. Sie habe von dem „Abgasskandal“ vor Erwerb des Fahrzeuges keine Kenntnis gehabt, da sie solche Nachrichten nicht interessieren würden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihr vor Abschluss des Kaufvertrages mitzuteilen, dass das Fahrzeug mit einer vom Kraftfahrbundesamt als unzulässig eingestuften Software ausgestattet war. Die Klägerin behauptet, dass für das Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 350.000km realistisch sei und berechnet eine ihr in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung mit € 197,48.

Die Klägerin beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie € 10.802,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW VW Touran, Fahrgestellnummer … .

  2.  festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten PKW in Annahmeverzug befindet,

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass bereits keine Täuschung durch die Beklagte gegenüber der Klägerin vorliege. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges sei der „Abgasskandal“ hinreichend bekannt gewesen. Mehr als eine öffentliche Bekanntgabe habe die Beklagte nicht geschuldet.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des von ihr gezahlten Kaufpreises (abzgl. einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

1.   Kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 iVm § 263 StGB

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

a) Eine Täuschungshandlung durch die Beklagte ist nicht schlüssig dargelegt.

Eine Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Vorspiegeln einer Tatsache bedeutet, dass der Täter einem anderen eine nicht bestehende Tatsache als bestehend zur Kenntnis bringt. Entstellen ist das Verfälschen des tatsächlichen Gesamtbildes durch Hinzufügen oder Fortlassen einzelner Elemente. Unterdrücken einer wahren Tatsache bedeutet schließlich ein Handeln, durch das eine Tatsache der Kenntnis einer anderen Person vorenthalten wird (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 263, Rn. 6).

Die – für das Vorhandensein aller Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweisbelastete – Klägerin hat nicht dargelegt, welche konkrete falsche Tatsache die Beklagte ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorgespiegelt oder welche wahre Tatsache sie ihrer Kenntnis vorenthalten haben sollte, obwohl sie auf ihren nicht ausreichenden Sachvortrag seitens des Gerichts frühzeitig hingewiesen worden ist. Die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin ignorieren den Umstand, dass bei dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits das Softwareupdate aufgespielt war. Wenn die Klägerin bspw. ausführt, dass ihr Fahrzeug „bei Gefahrübergang einen Sachmangel“ gehabt habe, so bezieht sich diese Ausführung auf das Vorhandensein der ursprünglich installierten, als „unzulässige Abschalteinrichtung“ bewerteten Software. Diese war aber, als die Klägerin das Fahrzeug erwarb, gar nicht mehr vorhanden, da bereits das Update aufgespielt war. Auch der weitere Sachvortrag der Klägerin unterstellt stets das Vorhandensein der ursprünglichen Software. Der Klägervertreter macht schlicht genau die gleichen Ausführungen wie in den Verfahren, in denen die Kunden das Fahrzeug vor Bekanntgabe des „Abgasskandals“ und vor Aufspielen des Updates erworben haben. Dies entspricht nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag. Die von dem Klägervertreter vorgelegte Rechtsprechung ersetzt insoweit auch keinen hinreichenden Sachvortrag und zwar schon allein deswegen nicht, weil die von ihm zitierte Rechtsprechung sich über andere Fallkonstellationen verhält – nämlich ausschließlich über Fallkonstellationen, in denen Kunden ein Fahrzeug der Beklagten erworben haben, bevor das Softwareupdate aufgespielt worden war und bevor der „Abgasskandal“ von der Beklagten öffentlich bekannt gemacht worden ist. Selbst wenn man die ursprünglich von der Beklagten installierte Software als unzulässige Abschalteinrichtung ansehen würde, über die aufzuklären gewesen wäre, so liegt der Fall hier doch gänzlich anders: Die vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung eingestufte Software war im Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags überhaupt nicht mehr vorhanden. Es war eine Software installiert, welche vom Kraftfahrtbundesamt als geeignet angesehen wurde, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen. Worin in dieser Konstellation die Täuschungshandlung der Beklagten liegen soll, erläutert die Klägerin nicht näher.


Ungeachtet dessen hat die Klägerin aber auch nicht dargelegt, wann und durch wen die Beklagte ihr gegenüber eine Täuschungshandlung verübt haben sollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es keinen Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. ihren Organen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gegeben hat. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Fahrzeug bei einem Autohändler gebraucht erworben. Die Beklagte hatte von dem Abschluss des Kaufvertrages nicht einmal Kenntnis.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Verkäuferin hätte sie über den Umstand, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen ist, aufklären müssen, hat sie bereits nicht näher belegt, dass eine Aufklärung nicht erfolgt sei. Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises hat die Klägerin den mit dem Fahrzeughändler geschlossenen Kaufvertrag nicht vorgelegt. Allein die Behauptung, sie sei nicht aufgeklärt worden, ist vor dem Hintergrund, dass zwischen der Klägerin und der Verkäuferin ein Kaufvertrag geschlossen worden ist, kein ausreichender Sachvortrag. Es hätte der Klägerin zumindest oblegen, den Kaufvertrag vorzulegen, aus dem sich ggf. hätte ergeben können, dass kein Hinweis auf die Betroffenheit des Fahrzeuges vom Abgasskandal erfolgt ist. Die bloße pauschale Behauptung der Klägerin ist bei einer solchen Sachlage nicht ausreichend.

Aber selbst wenn durch die Verkäuferin tatsächlich keine Mitteilung gegenüber der Klägerin erfolgt sein sollte, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen ist, begründet dies gleichwohl keine Täuschungshandlung der Beklagten. Allein der Umstand, dass ein Verkäufer einen Kunden täuscht bzw. über einen aufklärungspflichtigen Umstand nicht aufklärt, führt nicht dazu, dass der Hersteller ebenfalls gegenüber dem Kunden eine Täuschungshandlung begeht.

Soweit die Klägerin einen „Hinweisbeschluss“ des OLG Hamm vom 04.04.2017 zitiert, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung. Ein „Hinweisbeschluss“ des OLG Hamm vom 04.04.2017 existiert nicht, weswegen er auch nicht von der Klägerin – die ansonsten um die Vorlage von ihr günstiger Rechtsprechung nicht verlegen ist – vorgelegt wird. Es existiert lediglich eine Pressemitteilung des OLG Hamm, aus der sich ergibt, dass das OLG Hamm am 04.04.2017 einen Fall verhandelt hat, bei dem ein Verkäufer verklagt worden ist und die Parteien um die Frage gestritten haben, ob der Verkäufer den Käufer darüber aufgeklärt hat, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. In diesem Verfahren soll das OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung die Auffassung geäußert haben, dass ggf. der Autohändler beweisbelastet dafür sein könnte, dass eine Aufklärung über die Betroffenheit vom „Abgasskandal“ erfolgt sei. Eine Entscheidung hat das OLG Hamm indes nicht getroffen, da sich die Parteien offenkundig vorher gütlich geeinigt haben. Es existiert also bereits keine entsprechende Rechtsprechung des OLG Hamm. Aber auch die Rechtsausführungen des OLG Hamm ändern für das vorliegende Verfahren nichts, da sich aus einer etwaigen Aufklärungspflicht des Verkäufers gleichwohl keine Täuschungshandlung der Beklagten konstruieren lässt.

Auch der in der mündlichen Verhandlung ergänzte Vortrag der Klägerin, die Beklagte selbst hätte die Klägerin darüber „aufklären“ müssen, dass das erworbene Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen ist, verfängt nicht. Eine Aufklärungspflicht setzt unter anderem ein pflichtwidriges Vorverhalten voraus. Worin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten gelegen haben soll, erläutert die Klägerin nicht näher. Ein solches ist auch nicht ersichtlich.

Ungeachtet dessen scheidet eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch bereits deswegen aus, weil sie an dem Kaufvertragsschluss nicht beteiligt war und von diesem auch keine Kenntnis hatte.

Über den Umstand, dass von ihr hergestellte Dieselfahrzeuge ursprünglich mit einer vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtungen bewerteten Software ausgestattet waren, hat die Beklagte im Übrigen umfassend aufgeklärt, indem sie den „Abgasskandal“ im September 2015 öffentlich gemacht hat. Eine weitergehende Pflicht oblag der Beklagten nicht. Mit der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung hat die Beklagte auch eine etwaige vorher durch Verschweigen der verbauten Software verübte Täuschungshandlung hinfällig werden lassen.

b) Darüber hinaus fehlt es auch an der erforderlichen Irrtumserregung bei der Klägerin.

Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe von dem „Abgasskandal“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nichts gewusst, weil sie „solche Nachrichten“ nicht interessieren. In Anbetracht des Umstandes allerdings, dass seit Bekanntwerden des „Abgasskandals“ fast täglich in allen Medien über dieses Thema berichtet worden ist und im Oktober 2017 bereits eine Vielzahl von Entscheidungen von Gerichten vorhanden waren, in denen Kunden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerbs eines Dieselfahrzeuges zugesprochen worden waren – worüber ebenfalls umfassend in den Medien berichtet worden ist – kann das Gericht nicht nachvollziehen, dass diese Berichterstattung vollkommen an der Klägerin vorbeigegangen sein soll. Bei einer solchen Sachlage ist mehr Sachvortrag erforderlich, als schlicht zu behaupten „solche Nachrichten interessieren mich nicht“, zumal auch diese Aussage letztlich voraussetzt, dass man zumindest Kenntnis von der Nachricht genommen haben muss, da man andernfalls kaum beurteilen kann, ob eine solche Nachricht interessiert oder nicht. Allein aber der Umstand, dass man „seine Augen vor Informationen“ verschließt, führt nicht dazu, dass man sich über eine bestimmte Tatsache falsche Vorstellungen macht. Das Ignorieren vorhandener Informationen begründet keinen Irrtum.

c) Schließlich fehlt es auch an dem erforderlichen Vermögensschaden auf Seiten der Klägerin.

Ein Vermögensschaden liegt bei Austauschgeschäften nur dann vor, wenn zwischen dem Wert der Leistung und dem der Wert der Gegenleistung eine Wertdifferenz besteht. Entsprechen sich Leistung und Gegenleistung, liegt ein Schaden nicht vor (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 263, Rn. 107).

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, auf den bei der Frage eines eingetretenen Vermögensschadens abzustellen ist, befanden sich Leistung und Gegenleistung nicht in einem feststellbaren Missverhältnis. Die Klägerin hat zu einem Kaufpreis von € 11.000 einen gebrauchten VW Touran erworben. Dass das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt weniger wert gewesen wäre als der Kaufpreis, den die Klägerin gezahlt hat, trägt die Klägerin nicht substantiiert vor. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt einen geringeren Wert hätte haben sollen. Die pauschale Behauptung der Klägerin, „ein Vermögensnachteil sei in Form des nachteiligen Geschäfts“ eingetreten, ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag.

Die Klägerin kann nicht darauf rekurrieren, dass das Fahrzeug aufgrund der Betroffenheit vom „Abgasskandal“ einen Wertverlust erlitten hat. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages war der „Abgasskandal“ bekannt und es ist nicht näher dargelegt, dass dieser Umstand nicht bereits beim Kaufpreis, den die Klägerin gezahlt hat, Berücksichtigung gefunden hat.




d) Darüber hinaus fehlt es auch an der erforderlichen Bereicherungsabsicht der Beklagten.

Die Klägerin hat ein gebrauchtes Fahrzeug erworben. Es ist nicht näher dargelegt und ersichtlich, inwieweit die Beklagte durch den Verkauf des Fahrzeuges an die Klägerin einen Vermögensvorteil erzielt haben sollte. Es ist auch nicht dargelegt, dass und warum es der Beklagten um einen Vermögensvorteil des Autohauses gegangen sein sollte. Die pauschale Behauptung, der Beklagten wäre es auf eine Bereicherung des Händlers angekommen, da sie nur so „an Ersatzteilen, Wartungen und Reparaturen mitverdiene“ ist insoweit nicht ausreichend. Im Übrigen wäre ein durch „Ersatzteile, Wartungen und Reparaturen“ erzielter Vermögensvorteil nicht stoffgleich mit dem bei der Klägerin eingetretenen Vermögensschaden, soweit man diesen in der Zahlung des Kaufpreises würde sehen wollen.

2.   Kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten gegenüber der Klägerin liegt nicht vor.

Eine Handlung ist dann objektiv sittenwidrig, wenn sie nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl., § 826, Rn. 4).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Auch im Hinblick auf den auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch rekurriert die Klägerin allein auf Rechtsprechung, die sich mit dem Verhalten der Beklagten vor Bekanntwerden des „Abgasskandals“ befasst und macht Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht, die sich auf Fahrzeuge beziehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch über die ursprüngliche Software verfügten. Worin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ liegen sollte, trägt die – insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin – indes nicht vor. Weder trägt die Klägerin vor, welches konkrete Verhalten der Beklagten besonders verwerflich sein sollte noch, inwieweit durch ein Verhalten der Beklagten der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit der Klägerin hatte die Beklagte ein Softwareupdate entwickelt, dessen Aufspielen zur Folge hatte, dass die Fahrzeuge vom Kraftfahrtbundesamt als vorschriftsmäßig eingestuft worden sind. Das Entwickeln des Softwareupdates kann daher schwerlich als verwerflich angesehen werden. Worin eine Schädigung der Kunden durch das Entwickeln und Aufspielen des Softwareupdates liegen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch hierzu fehlt konkreter Sachvortrag der Klägerin.



Soweit die Klägerin behauptet, dass „nach Aufspielen der Software“ diverse Probleme aufgetreten seien, verwundert dieser Sachvortrag insoweit, als die Klägerin das Fahrzeug erwarb, als bereits das Softwareupdate aufgespielt worden war. Wie die Klägerin bei dieser Sachlage einen Vergleich zwischen dem Fahrverhalten vor Aufspielen und nach Aufspielen der Software anstellen kann, entzieht sich der Vorstellungskraft des Gerichts.

Ungeachtet dessen begründen weder ein etwaiger mit dem Softwareupdate verbundener erhöhter Kraftstoffverbrauch oder ein erhöhter Verschleiß noch der Umstand, dass ggf. nicht abgeschätzt werden kann, welche technischen Folgen das Softwareupdate für den Motor haben kann, die Annahme, dass man die Entwicklung des Softwareupdates als besonders verwerflich ansehen könnte. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Beklagte das Update entwickelt hätte mit dem Ziel, den Kunden in irgendeiner Form einen Schaden zuzufügen.

Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

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