Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 06.02.2014 - 20 K 2319/13 - Halteverbot für Aufstellfläche für Karnevalsumzug

VG Köln v. 06.02.2014: Beschilderung eines Halt- und Parkverbots für die Aufstellfläche eines Karnevalsumzugs


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 06.02.2014 - 20 K 2319/13) hat entschieden:

   Werden für das Freihalten einer Aufstellfläche für einen Karnevalsumzug von parkenden Fahrzeugen mobile Zusatzschilder benutzt, ist dies als ausreichende Allgemeinverfügung anzusehen, insbesondere, wenn sie den Eindruck eines amtlichen, allgemein verbindlichen Haltverbots erwecken. In Betracht kommen hierfür insbesondere Zeichen entsprechend der Nr. 1052-37 des VzKat, welches auch explizit in der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO unter der lfd. Nr. 62.1 aufgeführt ist und das zusammen mit dem Zeichen 283 angeordnet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen verbietet.


Siehe auch
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tatbestand:


Der Kläger ist Fahrer des Fahrzeuges Typ Audi mit dem amtlichen Kennzeichen MTK- 0 0000. Das Fahrzeug wurde am (Karnevals-​)Sonntag, dem 10.02.2013 um 3:42 Uhr in der Straße Bonner Wall (gegenüber Wormser Straße/ Zugweg) im Auftrag der Beklagten abgeschleppt.

Nach den am 10.02.2013 von den Außendienstmitarbeitern der Beklagten gefertigten Lichtbildern und hierzu getätigten Angaben war im maßgeblichen Bereich eine mobile Haltverbotszone eingerichtet (Zeichen 283 mit Zusatzschild 1052-​37 und dem textlichen Zusatz " SO:10.02.2013 MO: 11:02.2013").

Die Straße Bonner Wall gehört seit fünf Jahren zur Aufstellfläche für die Karnevalszüge in Köln. Nach der im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Übersicht über die für die Karnevalszüge am 10.02. und 11.02.2013 einzurichtenden Haltverbotszonen wurden in der Straße Bonner Wall zwischen Ko.-​straße und Wormser Str./ Zugweg beidseitig je fünf mobile Haltverbotsschilder, im weiteren Straßenverlauf zwischen Wormser Str./ Zugweg und Ohmstraße beidseitig je vier und zwischen Ohmstraße und Bonner Str. beidseitig je zwei Halteverbotsschilder aufgestellt und damit auf einer Gesamtstrecke von 650 m je 11 Schilder. Die Aufstellung der Beschilderung erfolgte nach den protokollierten Angaben der Beklagten in der 5. KW (zwischen dem 28.01. und 03.02.2013), die Kontrolle u.a. durch die Mitarbeiter der Beklagten N. und N1. am 04.02.2013.




Der Kläger löste das Fahrzeug am 10.02.2013 gegen Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 115,25 Euro bei der Firma Colonia aus.

Mit Gebührenbescheid vom 07.03.2013 nahm die Beklagte den Kläger für Verwaltungsgebühren in Höhe von 62,00 Euro in Anspruch.

Mit Schreiben vom 20.03.2013 teilte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit, dass er aus Fahrtrichtung Wormser Str./Zugweg kommend den Parkplatz angefahren habe, ein Haltverbot jedoch nicht ausgeschildert gewesen sei. Er kündigte eine Klage gegen den Gebührenbescheid an und forderte die Beklagte auf, die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 115,25 Euro, Taxikosten in Höhe von 20,00 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro zu erstatten.

Der Kläger hat am 05.04.2013 Klage erhoben und verfolgt sein Erstattungsbegehren einschließlich gezahlter Abschleppgebühren weiter. Er trägt hierzu ergänzend vor: Er habe sein Fahrzeug am Samstagabend um 18:00 Uhr auf einem Parkplatz abgestellt, der auch als solcher gekennzeichnet gewesen sei. Schilder, die auf eine Sperrung des Parkstreifens hindeuteten seien zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Er und seine Begleiterin, die Zeugin T. X. , hätten sich beim Aussteigen extra umgeschaut, da er an diesem Wochenende damit gerechnet habe, dass viele Flächen wegen der Karnevalsumzüge gesperrt worden seien. Es habe jedoch in Sichtweite kein Haltverbot gegeben. Falls tatsächlich eine Beschilderung vorhanden gewesen sei, so sei diese jedenfalls nicht aus Fahrtrichtung Wormser Str. und im Parkplatzbereich gegenüber der Wormser Straße wahrnehmbar gewesen. Bei dem auf dem Foto Bl. 35 und 36 des Verwaltungsvorganges der Beklagten wiedergegebenen Verkehrsschild handele es sich zudem nicht um ein wirksames Schild, da das Zusatzzeichen 1052-​37 nicht unter dem Zeichen 283 angebracht gewesen sei. Ferner sei die Verkehrszeichengestaltung nicht entsprechend der Vorgaben der StVO bzw. des VzKat ausgeführt. Der Standort des auf dem Foto Bl. 2 des Verwaltungsvorganges wiedergegebenen Schildes sei nicht erkennbar.

Soweit der Kläger Taxikosten in Höhe von 20,00 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro geltend gemacht hat, wurde das Verfahren (20 K 3300/13) abgetrennt und an das zuständige Landgericht Köln verwiesen.

Der Kläger beantragt,

   den Bescheid vom 07.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Abschleppkosten und Gebühren in Höhe von 177,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Abschleppvorgang für rechtmäßig, da durch das Fahrzeug des Klägers eine Behinderung eingetreten sei. Die Verbotsbeschilderung sei ordnungsgemäß eingerichtet gewesen. Eine dahingehende Überprüfung sei am 04.02.2013 durchgeführt worden. Zwischen den hier maßgeblichen Haltverbotsschildern habe ein Abstand von ca. 42 m bestanden. Das linke Schild, welches auf dem am 10.02.2013 um 3:36 Uhr gefertigten Foto auf Bl. 35, 36 des Verwaltungsvorganges wiedergegeben sei, habe in einem Abstand von 15 m links vom klägerischen Fahrzeug gestanden, das Schild auf dem Foto von Bl. 2 des Verwaltungsvorganges rechts des klägerischen Fahrzeugs in einer Entfernung von ca. 27 m. Durch dieses mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbot seien Verkehrszeichen, die das Parken erlaubten, aufgehoben worden. Das Zusatzzeichen 1052-​37 habe das Haltverbot auf den Seiten-​bzw. Parkstreifen ausgeweitet. Die Schilder hätten ohne Probleme wahrgenommen werden können.




In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Zeugin T. X. sowie Herrn N1. von der Beklagten zur Beschilderung in der Straße Bonner Wall befragt. Bezüglich der Bekundungen wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 06.02.2014 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschleppunternehmen.

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung gehört, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann.

Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten war hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit deshalb eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers entgegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62 in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken auch auf dem Seitenstreifen durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild für den 10.02.2013 und 11.02.2013 untersagt war.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die mobile Beschilderung für den hier relevanten Bereich, in dem der Kläger parkte, am 04.02.2014 aufgestellt und bis zum Zeitpunkt des Einschreitens gleichermaßen vorhanden war. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Nach einer von der Beklagten vorgelegten Liste über die für die Aufstellung der Karnevalszüge am 10.02. und 11.02.2013 einzurichtenden Haltverbotszonen sind in der Straße Bonner Wall zwischen Ko.-​straße und Wormser Str./ Zugweg beidseitig je fünf mobile Haltverbotsschilder, im weiteren Straßenverlauf zwischen Wormser Str./ Zugweg und Ohmstraße beidseitig je vier und zwischen Ohmstraße und Bonner Str. beidseitig je zwei Haltverbotsschilder und damit insgesamt 11 Schilder auf einer Gesamtstrecke von 650 m (zur Entfernung s. Google Maps) - im Durchschnitt ein Schild alle 60 m - aufgestellt worden. Die Aufstellung der Beschilderung erfolgte nach den protokollierten Angaben der Beklagten in der 5. KW (zwischen dem 28.01. und 03.02.2013). Die Kontrolle durch die Mitarbeiter der Beklagten, u.a. durch Herrn N. und Herrn N1. , wurde nach den Protokollangaben am 04.02.2013 durchgeführt und ergab für den hier relevanten Bereich, der der Bahnlinie zugewandte Straßenseite, keine Beanstandungen. Herr N1. erläuterte dazu nachvollziehbar im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass er sich konkret an die Maßnahme nicht erinnere, aber regelmäßig die Beschilderung an Hand der Liste kontrolliert werde. Wenn noch etwas zu veranlassen gewesen sei, so sei dies erfolgt. Sämtliche Aufstellvorgaben der in den Akten befindlichen Liste sind dementsprechend abgehakt und in Einzelfällen Ergänzungen bzw. Nachbesserungen notiert worden. Zweifel daran, dass die Beschilderung ordnungsgemäß aufgestellt wurde und am 04.02.2013 vollständig vorhanden war sind danach nicht gegeben.

Nach der von der Beklagten vorgelegten Dokumentation der Abschleppmaßnahme vom 10.02.2013 ist das Gericht ferner der Überzeugung, dass die mobilen Haltverbotsschilder für den hier relevanten Bereich von den Außendienstmitarbeitern der Beklagen auch am frühen Morgen des 10.02.2013 vorgefunden wurden. Die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten hat vor dem Abschleppen der Fahrzeuge aus dem hier relevanten Bereich gegen 03:36 Uhr Fotos von der Beschilderung und den in den frühen Morgenstunden dazwischen noch geparkten Fahrzeugen gefertigt. Danach befand sich im Zeitpunkt des Einschreitens ein Haltverbotsschild nebst Zusatzschildern rechts neben den zwei Plakatwänden, die rechts neben der Zufahrt zum Grundstück Bonner Wall Nr. 19 aufgestellt sind und damit nur 20 m entfernt vom Standort des klägerischen Fahrzeuges. Ein weiteres Schild stand nach nachvollziehbaren Beklagtenangaben in etwa gegenüber Nr. 84, vor der dort endenden Heckenbepflanzung. Dreizehn der dazwischen parkenden Fahrzeuge wurden abgeschleppt. Der unter Zugrundelegung dieser Standorte ermittelte Abstand zwischen den Schildern betrug in etwa 60 m (s. Google Maps) und damit dem durchschnittlichen Abstand der 11 auf der Gesamtstrecke von 650 m aufgestellten mobilen Haltverbotsschilder.


Auch in Ansehung des Umstandes, dass in der Karnevalszeit in den Abend- und Nachstunden auch in diesem Innenstadtbereich regelmäßig sicherlich einige Personen unterwegs sind, ist hier nichts dafür ersichtlich, dass die Beschilderung zwischenzeitlich von unbekannten Personen entfernt und anschließend wieder - wie beschrieben ordnungsgemäß an Ort und Stelle - aufgestellt worden ist. Auch der Umstand, dass in der betreffenden Haltverbotszone insgesamt 13 Fahrzeuge abgeschleppt wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass die Haltverbotsschilder am Nachmittag des 09.02.2013 noch nicht aufgestellt waren. Denn auf der anderen Seite fällt auf, dass keiner der anderen Betroffenen Anlass gesehen hat, gegen die Abschleppmaßnahme Klage zu erheben.

Die gewonnene Überzeugung vom Vorhandensein der Haltverbotszone vermochten der Kläger und seine Lebensgefährtin, die Zeugin T. X. , durch ihre Angaben nicht zu erschüttern. Ihrem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach den Bekundungen des Klägers und der Zeugin sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck geht das Gericht davon aus, dass das Vorbringen nicht auf einer eigenen Erinnerung aufgrund entsprechenden tatsächlichen Erlebens beruht, sondern auf einer verfahrensangepassten Abstimmung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung. So hat der Kläger erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er nach dem Aussteigen ein Stück die Straße runter Richtung Bonner Straße gegangen sein will und zwar nunmehr genau bis zu einem der - im schriftlichen Verfahren wiederholt thematisierten - Standorte der Haltverbotsschilder, während die Zeugin X. nach rechts gegangen sei. Angaben zur Umgebung konnte die Zeugin X. jedoch nicht machen. Angaben zur Beschilderung im Bonner Wall im übrigen waren auch dem Kläger nicht möglich.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der hier relevanten Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild VZ 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob der Kläger die Verbotsbeschilderung tatsächlich wahrgenommen hat, sondern entscheidend ist allein deren objektive Wahrnehmbarkeit. Diese war hier auch in Ansehung des zwischen den Schildern anzunehmenden Abstandes von rund 60 m hier noch gegeben, wobei eines der Schilder 20 m vom Standort des Fahrzeuges entfernt war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im ruhenden Verkehr erhöhte Sorgfalts- und Informationspflichten gelten,

   vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2007 - 5 A 4278/95 - juris, m.w.N.

Die maßgeblichen Haltverbotsschilder erweckten schließlich auch den Eindruck eines amtlichen, allgemein verbindlichen Haltverbots. Dies gilt insbesondere auch für die verwendeten Zusatzzeichen, die den Ort und die Zeit des Haltverbots konkretisierten. Auch diese wiesen hinreichend den Charakter einer amtlichen Beschilderung auf. Dies ergibt sich durch einen Vergleich mit den sonst üblichen Zusatzschildern, wie sie in den Verwaltungsvorschriften zu § 39 StVO und im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) aufgeführt sind. Eines der verwendeten Zusatzzeichen war das Zeichen mit der Nr. 1052-​37 des VzKat, welches auch explizit in der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO unter der lfd. Nr. 62.1 aufgeführt ist und das zusammen mit dem Zeichen 283 angeordnet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen verbietet. Das weitere Zusatzzeichen enthielt auf weißem Grund die konkrete Angabe von Tagen und war auf einem Original eines Zusatzschildes mit anderem Inhalt dergestalt aufgeklebt, dass der typische schwarze Rand des Zusatzschildes noch sichtbar war. Damit entsprach es in seinem Erscheinungsbild hinreichend den Zusatzzeichen Nr. 1042 des VzKat. Der Umstand, dass für die Daten eine rote Schrift verwendet wurde und auf einem der Schilder noch teilweise die Schrift des als Träger verwendeten Zusatzschildes "Fahrbahn Gehweg" sichtbar war, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die zwei Zusatzzeichen waren auch nicht zwingend in einer bestimmten Reihenfolge unter dem VZ 283 anzuordnen. Etwas anderes gilt sicherlich für die Anordnung von zwei Verkehrszeichen und einem Zusatzzeichen. Eine solche Fallgestaltung lag hier jedoch nicht vor.



Eventuell in diesem Bereich noch vorhandene Schilder, die das Parken in dem hier relevanten Bereich ausdrücklich erlauben, stehen der Wirksamkeit hier ebenfalls nicht entgegen, da mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 oder 286 Verkehrszeichen aufheben, die das Parken erlauben, so die lfd. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges im Wege des Sofortvollzuges war auch notwendig und verhältnismäßig. Denn das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers behinderte die Zugaufstellung, zu deren Durchführung das Haltverbot angeordnet war.

Auch ansonsten bestehen gegen die Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Bedenken, da die Höhe der entstanden Kosten nicht außer Verhältnis zu der bezweckten Gefahrenabwehr steht.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 07.03.2013 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da sich die Abschleppmaßnahme nach obigen Ausführungen als rechtmäßig darstellt, waren vom Kläger für diese Maßnahme Verwaltungsgebühren zu entrichten. Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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