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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss vom 25.02.2019 - (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19) - Geschwindigkeitsverstoß wegen Notdurft

OLG Brandenburg v. 25.02.2019: Kein Absehen vom Regelfahrverbot bei unzureichenden Feststellungen


Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 25.02.2019 - (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)) hat entschieden:

   Das Absehen vom Regelfahrverbot erfordert vom Tatrichter Feststellungen dazu, wann und wo der Betroffene die Fahrt angetreten hat und wie lange er bereits unterwegs gewesen war, um festzustellen, ob es ihm bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, seine Notdurft zu verrichten. Darüber hinaus sind Feststellungen zu treffen, warum der Betroffene nicht an einem anderen Ort, den er mit angemessener Geschwindigkeit hätte erreichen können, seine Notdurft verrichtet hat.


Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot wegen notstandsähnlicher Situationen
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:


I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des ... 2017 gegen den straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h (nach Toleranzabzug) ein Bußgeld in Höhe von 280,00 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer angeordnet. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Schwedt/Oder Hauptverhandlung anberaumt, zuletzt mit Verfügung vom 31. Mai 2018 auf den 6. September 2018.

Mit Urteil vom 6. September 2018 hat das Bußgeldgericht auf eine Geldbuße von 280,00 Euro erkannt und von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am ... 2017 um ...Uhr mit dem Krad, amtliches Kennzeichen ... die W... Straße und die L... Straße in S... befahren und hierbei unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 52 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften überschritten habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest,

   „dass der Betroffene eine dringende Notdurft zu verrichten hatte und zugleich unter erheblichen Magenkrämpfen litt und deshalb unter Befahrung mit zu hoher Geschwindigkeit die nah gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollte, um sich nicht in die Hose zu machen. ... Vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation, die sich für den Betroffenen aus diesem Sachverhalt ergab, erachtet es das Gericht für ausreichend aber auch notwendig die Tat allein mit der Regelgeldbuße zu sanktionieren ohne zugleich das Fahrverbot zu verhängen.“

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin am 14. September 2018 unter Erhebung der Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie nach der gemäß § 41 StPO i.V.m. § 71 OWiG am 8. Oktober 2018 erfolgten Übersendung der Akten unter dem 26. Oktober 2018 weiter begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin erachtet die Ausführungen, mit denen der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Schwedt/Oder das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen begründet hat, als unzureichend. Sie bildeten keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, von dem Fahrverbot abzusehen, weil sie unvollständig und widersprüchlich seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist mit ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2019 der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin beigetreten und hat diese insoweit ergänzt, „als das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt“ werde. Sie hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 6. September 2018 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurückzuverweisen. Dem Betroffenen wurde über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt.


II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

1. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die von der Staatsanwaltschaft Neuruppin zunächst ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde insoweit zu ergänzen sucht, als dass das Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt werde, ist dieses Begehren unbeachtlich. Zum einen ist eine Erweiterung der beschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde nur bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist zulässig (vgl. BGHSt 38, 366). Zum anderen erweist sich die Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft Neuruppin bereits als unwirksam, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Feststellungen, die die Rechtsbeschwerde vermisst und die nicht ausschließbar noch getroffen werden können, Doppelrelevanz haben können.

2. Die als unbeschränkt anzusehende Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen zwar rechtsfehlerfrei, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten hat, sie sind jedoch zur Frage der Verantwortlichkeit des Betroffenen widersprüchlich und lückenhaft, weshalb das Urteil keinen Bestand haben kann.

Vorliegend ist das Amtsgericht von einer „Ausnahmesituation“ ausgegangen, in der der Betroffene wegen dringender Notdurft und erheblichen Magenkrämpfen (deshalb) unter Befahrung mit zu hoher Geschwindigkeit die nah gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollte, um sich nicht in die Hose zu machen, was zunächst, entgegen der amtsgerichtlichen Feststellung, vorsätzliches statt fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nahe legt.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin rügt darüber hinaus zu Recht, dass die Ausführungen, mit denen der Bußgeldrichter das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen begründet hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil sie keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, von dem Fahrverbot abzusehen bilden. So führt die Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend aus:

   „Der Richter hat ein Verkehrsverstoß des Betroffenen festgestellt, bei dem nach § 25 StVG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV und der laufenden Nummer 11.3.8 BKatV im Regelfall ein Fahrverbot von zwei Monaten wegen Überschreitens der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften anzuordnen ist. Bei dieser Zuwiderhandlung ist eine grobe Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers, bei der nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot verhängt werden kann, indiziert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen kann nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene infolge einer Notdurft selber zu einer Toilette gelangen wollte (vgl. OLG Hamm, SVR 2018, 35).

Ob dies der Fall ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. Das Absehen von einem indizierten Fahrverbot ist jedoch stets näher zu begründen. Das Urteil muss dabei die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen darlegen. Seine Angaben dürfen nicht ungeprüft unternommen werden, sondern müssen im Detail vom Tatrichter kritisch erfragt werden.

Hieran mangelt es in den Urteilsgründen. Sind keine Feststellungen dazu getroffen worden, wann und wo der Betroffene die Fahrt angetreten hat und wie lange er bereits unterwegs gewesen war, um festzustellen, ob es ihm bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, seine Notdurft zu verrichten. Darüber hinaus sind keine Feststellung getroffen worden, warum der Betroffene nicht an einem anderen Ort, den er mit angemessener Geschwindigkeit hätte erreichen können, seine Notdurft verrichtet hat.

Der Betroffene wurde in der ... Innenstadt angetroffen, also einen zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, seine Notdurft zu verrichten. Darüber hinaus sind keine Feststellung getroffen worden, warum der Betroffene nicht an einem anderen Ort, den er mit angemessener Geschwindigkeit hätte erreichen können, seine Notdurft verrichtet hat. Der Betroffene wurde in der ... Innenstadt angetroffen, also einen der größeren Orte in Brandenburg, der über gastronomische Einrichtungen, wie z.B. Fast- Food-​Ketten, oder Tankstellen verfügt. Eine dieser Einrichtungen hätte der Betroffene aufsuchen können, um seine Notdurft zu verrichten. Weiter fehlen im Urteil Feststellungen darüber, ob der in ... wohnhafte Betroffene nicht Verwandte, Freunde oder Bekannte zu einem früheren Zeitpunkt der Fahrt in angemessener Geschwindigkeit hätte aufsuchen können.“

Vorliegend kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass nach ergänzenden Feststellungen die Umstände, die den Betroffenen zur begangene Geschwindigkeitsüberschreitung veranlasst haben, sich nicht nur als notstandsähnliche Lage darstellen, sondern die Geschwindigkeitsüberschreitung gegebenenfalls durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt war (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-​RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 - 3 Ws (B) 533/98 -; Göhler, OWiG, 17. Auflage § 16 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - IV-​5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I - m.w.N.), was im Ergebnis einen Freispruch zur Folge hätte.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes gilt ein strenger Beurteilungsmaßstab (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - 3 Ws (B) 149/96 -). Hierbei wird nicht nur zu prüfen sein, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, sondern auch, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 93, 242, 244; Rengier in KK, OWiG, § 16 Rn. 17 m.w.N.) und sich der Betroffene nicht anders als durch zu schnelles Fahren hätte helfen können (vgl. OLG Zweibrücken ZfS 1997, 196). Wird hingegen ein rechtfertigender Notstand verneint, wäre beim Rechtsfolgenausspruch zu prüfen, ob ein Abweichen vom Regelfall des Fahrverbotes ganz oder auch nur teilweise gerechtfertigt ist (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; KG a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - 2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98 -).

3. Der Senat hat von der nach § 79 Abs. 6 OWiG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwedt/Oder zu verweisen.

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