Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln. Es ist dabei von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bzw. 50 % überschritten wird. Hat der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten, bedarf es für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens keiner weiteren Indizien. |