Wenn § 123 Abs. 1 Alt. 1 für die Täuschung „Arglist“ verlangt, so meint dies vorsätzliches Handeln. Das Inverkehrbringen des Fahrzeug mit dem in unzulässiger Weise gesteuerten Motor geschah vorsätzlich, weil die zu beanstandende Motorsoftware eigens zum Zwecke der Verschleierung tatsächlich höherer Abgaswerte entwickelt bzw. angeschafft worden ist. Dass Umweltschutzgesichtspunkte sowie schützenswerte Käuferinteressen verletzt würden und den Käufern solcher Fahrzeuge im Falle der Aufdeckung der Abgasmanipulation einschneidende Konsequenzen bis hin zur Stilllegung ihrer Fahrzeuge drohen könnten, wurde erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen. |
„In einem begrenzten Fertigungszeitraum sind Dieselmotoren mit einer Motorsteuergeräte-Software verbaut worden, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Aus diesem Grund ist eine Umprogrammierung des Motorsteuergerätes erforderlich.“ |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.877,47 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 45.457,20 seit dem 3.4.2018 bis Rechtshängigkeit und aus 38.877,47 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Touareg V6 TDI, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... . |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.648,49 € zu zahlen. |
3. | Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.822,96 € freizustellen. |
4. | Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Touareg V6 TDI, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... seit dem 3.4.2018 im Verzug ist. |
die Klage abzuweisen. |