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Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 11.01.2019 - 3 E 2271/18 Ge - Bindungswirkung bei Wiedereinsetzungsantrag

VG Gera v. 11.01.2019: Bindungswirkung bis zur Entscheidung bei Wiedereinsetzungsgesuch


Das Verwaltungsgericht Gera (Beschluss vom 11.01.2019 - 3 E 2271/18 Ge) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörden sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die Rechtskraft der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten gebunden. Erst wenn im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine positive formelle Entscheidung zumindest zur Wiedereinsetzung vorliegt, wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen.

Die Bestimmung des § 4 Abs. 9 StVG bezieht sich nach Wortlaut und Zweck ausschließlich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Für die Verpflichtung aus § 47 Abs. 1 FeV bedarf es der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.


Siehe auch
Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2018 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM.

Der am … 1992 geborene Antragsteller wurde am 19. Mai 2017 bei einem Punktestand von 4 Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt und auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar gemäß § 4a StVG hingewiesen. Am 28. Juli 2017 wurde er wegen des Erreichens von 6 Punkten nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG verwarnt, erneut auf die Teilnahmemöglichkeit nach § 4a StVG sowie darauf hingewiesen, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.




Mit Schreiben vom 25. September 2018 teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt (KBA) mit, dass für den Antragsteller aufgrund von Ordnungswidrigkeiten 8 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien, die sich wie folgt zusammensetzen:

   [folgt eine Aufstellung]

Die jeweiligen Mitteilungen an das KBA enthielten neben Name und Geburtsdatum des Antragstellers die Angabe des Geburtsorts. Außer bei der TBNR 141714, die den Geburtsort K… enthielt, war als Geburtsort H… angegeben.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Am 6. November 2018 sprach der Antragsteller persönlich bei der Antragsgegnerin vor; ihm wurde der Verfahrensgang bei Verzicht und Entziehung erläutert. Am 8. November 2018 zeigte sich der Prozessbevollmächtigte an und beantrage Akteneinsicht. Er führte aus, dass bezüglich des Verkehrsverstoßes mit der TBNR 141712 bisher keine Rechtskraft eingetreten sei. Es sei über den Widerspruch weder rechtskräftig entschieden, noch der Einspruch zurückgenommen worden. Es sei daher nur von 7 im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten auszugehen. Mit Schreiben vom 12. November 2018 erläuterte die Antragsgegnerin ihre Rechtsansicht und teilte mit, dass gegen den Bußgeldbescheid vom 21. Juni 2018 zur TBNR 141712 am 29. Juni 2018 Widerspruch eingelegt worden sei. Am 10. August 2018 sei zu diesem ein Zahlungseingang i.H.v. 108,00 € zu verzeichnen gewesen. Mit Schreiben der Bußgeldstelle vom 22. August 2018 (Bl. 64 BA 1) sei dem Antragsteller mitgeteilt worden sei, dass eine Rücknahme des Einspruchs auch angenommen werden könne, wenn der Betroffene nach Einspruchseinlegung die Geldbuße unter Angabe des Aktenzeichens zahle. Der Zahlungseingang gelte als Rücknahme des Einspruchs. Innerhalb einer Woche sei der Bußgeldstelle mitzuteilen, ob der Einspruch trotz Zahlungseingang aufrecht erhalten bleibe; sofern eine fristgerechte Äußerung nicht erfolge, werde die Rücknahme des Einspruchs angenommen und das Verfahren mit Zahlungseingang rechtskräftig. Von dem Äußerungsrecht habe der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsteller erklärte daraufhin, dass er das Schreiben vom 22. August 2018 nicht erhalten habe. Schweigen stelle keine Willenserklärung dar; zu einer Einspruchsrücknahme habe es einer ausdrücklichen Erklärung bedurft. Die Zahlung habe der Antragsteller nur deshalb geleistet, weil er aufgrund seiner beschränkten sprachlichen Kenntnisse fälschlicherweise davon ausgegangen sei, hierzu verpflichtet zu sein. Das Bußgeldverfahren sei fortzusetzen. Es verstoße gegen den Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren, dass bei einem ausländischen Staatsbürger keine Zustellung der Schreiben an dessen Bevollmächtigten erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 21. November 2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1) und forderte diesen zur Abgabe des Führerscheins auf (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids wurde die zwangsweise Einziehung angedroht (Ziffer 4). In Ziffer 5 wurde eine Kostenentscheidung getroffen. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Antragsgegnerin aus, dass diese angeordnet werde,

   „da die Weiterbelassung (der) Fahrerlaubnis eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr bedeuten würde. Das öffentliche Interesse zum Schutz von Leben und Gesundheit ist vor (das) persönliche Interesse (des Antragstellers), die Fahrerlaubnis bis zu Unanfechtbarkeit des Bescheids zu behalten, zu stellen.“

Hiergegen erhob der Antragsteller am 28. November 2018 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er in K… geboren sei, im Fahreignungsregister seien dagegen fünf Eintragungen mit dem Geburtstort H… erfasst. Es erschließe sich nicht, warum diese dem Antragsteller zugeordnet würden, es könne sich um eine Personenverwechslung handeln.

Am selben Tag hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera ersucht.




Der Antragsteller meint, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet worden sei. Im Übrigen wiederholt er seine bisherigen Ausführungen.

Der Antragsteller beantragt,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. November 2018 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin meint, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet worden sei. Die TBNR 141712 habe berücksichtigt werden können. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Ausweislich der Mitteilungen des KBA seien alle Ordnungswidrigkeiten rechtkräftig. Es sei unerheblich, ob der Bußgeldbescheid zu Unrecht ergangen sei. Der Antragsteller müsse diesen so lange gegen sich gelten lassen, als die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht beseitigt sei. Es könne dahinstehen, ob dies auch in Fällen „evidenter Unrichtigkeit“ gelte, denn hierfür reiche er Vortrag des Antragstellers nicht aus. Die Überprüfung eines rechtswirksamen Verzichts durch Zahlung der Geldbuße obliege dem Gericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, nicht der Fahrerlaubnisbehörde. Die Angaben zum Geburtsort widersprächen sich nicht; K… sei ein Ort im syrischen Gouvernement al-​H…. Auch in ausländerrechtlichen Dokumenten seien diese unterschiedlichen Ortsangaben festzustellen. Die übrigen Angaben zur Person seien identisch. Es stehe außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass zwei unterschiedliche Personen mit den im Übrigen identischen Daten registriert seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (1 Hefter) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.



II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Soweit sich der Antrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, ist er unbegründet.

Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist - bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - offensichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids die Interessen des Antragstellers, von der Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.

Rechtsgrundlage der hier verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, sobald sich bei ihm 8 oder mehr Punkte ergeben. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Bei der Berechnung der Punkte ist die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die ihr durch das KBA mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden.

a) Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nur die Eintragung TBNR 141714 als Geburtsort K... enthielt, während in allen anderen Eintragungen als Geburtsort H... angegeben ist. Anhaltspunkte für eine Personenverwechslung - die auch der Antragsteller allenfalls für theoretisch denkbar hält („es könne sich um eine Personenverwechslung handeln“), ohne dies auch nur ansatzweise zu substantiieren - liegen nicht vor. Bei K... handelt es sich um eine Stadt im syrischen Gouvernement al-​H..., so dass eine offensichtliche Unrichtigkeit bereits nicht zu erkennen ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Angaben im Fahreignungsregister ihren Ursprung in den ausländerrechtlichen Unterlagen des Antragstellers haben, die ungenaue oder abweichende Angaben enthalten (vgl. zur Verwendung VG Halle, Urt. v. 31. August 2011 - 1 A 5/10 -; VG Augsburg, Urt. v. 3. November 2005 - Au 5 K 04.30182 - jeweils Juris). Zudem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unter der jeweils selben Anschrift - K..., ... N...; M..., ... N...; J..., ... J... - jeweils zwei Personen mit demselben Namen und Geburtstag wie der Antragsteller leben. Zudem hat der Antragsteller auch nicht bestritten, die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten gegangen zu haben. Vielmehr führte er gegen die Tat mit der TBNR 141712, für die der Geburtsort H... im Fahreignungsregister eingetragen ist, unstreitig ein Einspruchsverfahren bei der Bußgeldstelle.




b) Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, der Bußgeldbescheid vom 21. Juni 2018, welcher der Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister zugrunde liegt (TBNR 141712), noch nicht rechtskräftig geworden sei.

Zwar trägt der Antragsteller vor, er habe den Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid weder zurückgenommen, noch sei eine rechtskräftige Entscheidung hierüber ergangen. Verkehrszuwiderhandlungen sind jedoch zu berücksichtigen, wenn sie rechtskräftig geahndet sind. Im Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung vom 21. November 2018 war von der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 21. Juni 2018 auszugehen, denn die Bußgeldstelle hatte deren Eintritt dem KBA mitgeteilt. Die Fahrerlaubnisbehörden sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die Rechtskraft der Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen einer Entscheidung nach § 4 StVG Tatsache und Inhalt der entsprechenden Bußgeld- oder Strafentscheidung nicht mehr in Frage zu stellen sind. Dies gilt auch, wenn es sich um Eintragungen handelt, die die Bußgeldstelle der im Fahrerlaubnisverfahren beklagten Gebietskörperschaft getroffen hat, wenn also Bußgeldstelle und Fahrerlaubnisbehörde demselben Rechtsträger unterstehen (zur Wissenszurechnung bzgl. des Punktestands vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20. November 2018 - 9 K 4693/18 - Juris). Ist ein Betroffener der Ansicht, dass ein entsprechender Bußgeldbescheid unrechtmäßig sei, so kann er dies nur im hierfür vorgesehenen Verfahren des Ordnungswidrigkeitengesetzes geltend machen, notwendigenfalls verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 52 OWiG) in die versäumte Einspruchsfrist. Erst wenn im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine positive formelle Entscheidung zumindest zur Wiedereinsetzung vorliegt, wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen (vgl. VGH Bad-​Württ, Beschl. v. 4. November 2013 - 10 S 1933/13; BayVGH, Beschl. v. 12. September 2011 - 11 CS 11.2065; v. 23. November 2010 - 11 CS 10.2550 - jeweils Juris). Zudem ergibt sich die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftigen Entscheidungen im Fahreignungsregister aus § 29 Abs. 3 Nr. 1 StVG, da nach dieser Vorschrift Eintragungen (im Fahreignungsregister) über Entscheidungen nur dann getilgt werden, wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 OWiG rechtskräftig aufgehoben wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. März 2007 - 11 CS 06.3024 -; VG Augsburg, Urt. v. 20. August 2013 - Au 7 K 13.739 -; VG Bremen, Beschl. v. 20. November 2012 - 5 V 1034/12 - jeweils Juris). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, vielmehr hält die Bußgeldstelle an ihrer Beurteilung der Rechtslage - der eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 21. Juni 2018 - fest (vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte). Solange aber eine Korrektur der rechtskräftigen Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren - worunter auch Streitigkeiten über das Eintreten der Rechtskraft fallen - nicht bewirkt ist, besteht auch kein Spielraum, von der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnisentziehung abzusehen.

Ob von dem genannten Grundsatz und damit von der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn ein Bußgeldbescheid evident unrichtig ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. VGH Bad-​Württ, Beschl. v. 4. November 2013 - 10 S 1933/13 -; OVG Münster, Beschl. v. 28. August 2013 - 16 B 904/13 jeweils Juris), denn vom Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation auch im Hinblick auf das Eintreten der Rechtskraft kann hier keine Rede sein. Der Antragsteller wurde bereits im Bußgeldverfahren von seinem Bevollmächtigten vertreten. Es ist daher davon auszugehen, dass durch diesen eine entsprechende Information des Antragstellers über den Tatvorwurf sowie eine Absprache für das weitere Verfahren erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass in der Folgezeit Vollstreckungsmaßnahmen zu befürchten waren, die durch die Zahlung des Bußgelds hätten abgewendet sollen, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist eine evidente Unrichtigkeit der angenommenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die unsubstantiiert gebliebene Behauptung, aufgrund von Sprachschwierigkeiten des Antragstellers habe das Bußgeldverfahren nicht den Grundsätzen an ein faires Verfahren entsprochen. Gegen das Vorliegen erheblicher Verständigungsschwierigkeiten spricht bereits, dass der Antragsteller persönlich am 6. November 2018 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen hat, um sich den Verfahrensgang bei Verzicht und Entziehung erläutern zu lassen, wobei keine Sprachschwierigkeiten offensichtlich wurden. Jedenfalls sind solche dem Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen (Bl. 48 BA 1).

Somit ist von der Rechtskraft der in Frage stehenden Bußgeldentscheidung auszugehen.

c) Die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die Zwangsmittelandrohung folgt aus §§ 19, 43 ff. ThürVwZVG.

2. Der Antrag hat Erfolg soweit er sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die Abgabe des Führerscheins richtet.

Während nach § 4 Abs. 9 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 keine aufschiebende Wirkung haben, besteht für die Herausgabepflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV eine solche gesetzliche Regelung nicht. Die Bestimmung des § 4 Abs. 9 StVG bezieht sich nach Wortlaut und Zweck ausschließlich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Ein besonderer Fall der Anordnung eines gesetzlichen Sofortvollzugs i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann auch nicht wegen § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen werden, denn die Norm stellt keine gesetzliche Regelung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO dar und ist im Übrigen nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2017 - 11 CS 17.953 -; VG Sigmaringen, Beschl. v. 2. Januar 2018 - 2 K 9201/17 - jeweils Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 47 FeV, Rn. 19).

Die deshalb für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu gebende Begründung in dem angefochtenen Bescheid entspricht nicht den an sie gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu stellenden Anforderungen. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die der Klage und dem Widerspruch grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. April 2017 - 11 CS 17.601 - Juris), jedoch bedarf es einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung, die nicht lediglich formelhaft sein darf. Dem werden die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid nicht gerecht. Zwar kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt, jedoch fehlt den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht nur die Einzelfallbezogenheit, sondern auch jeder Bezug zu der Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die mehr als knappen Formulierungen auf Seite 4 des Bescheids beziehen sich ausschließlich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Abgabe des Führerscheins des Antragstellers oder die Notwendigkeit zur Beseitigung eines Rechtsscheins. Die tenorierte Feststellung war zu treffen, weil sich die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Ausführungen bezüglich der Anwendung von Zwangsmitteln in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids der Vollziehbarkeit ihrer Anordnung der Abgabe des Führerscheins berühmt (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 2. Januar 2018 - 2 K 9201/17 - Juris).



3. Der Eilantrag hat auch im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung Erfolg, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 19 ThürVwZVG nicht vorliegen. Die zu vollstreckende Abgabeverfügung ist weder unanfechtbar geworden noch ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfallen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsmittels gegenwärtig nicht vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin berechtigt und ohne weiteres in der Lage wäre, durch eine entsprechende Ergänzung des streitgegenständlichen Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit der Vorlageverpflichtung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demgemäß ist bei einer Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L allein die Klasse B maßgeblich. Die anderen Fahrerlaubnisklassen sind damit abgedeckt (vgl. § 6 Abs. 3 FeV; im Einzelnen vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2014 - 11 CS 13.2342 - Juris). Der für die Fahrerlaubnisklasse B anzusetzende Betrag von 5.000,00 € wurde halbiert, da der Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

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