Die Fahrerlaubnisbehörden sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die Rechtskraft der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten gebunden. Erst wenn im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine positive formelle Entscheidung zumindest zur Wiedereinsetzung vorliegt, wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 9 StVG bezieht sich nach Wortlaut und Zweck ausschließlich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Für die Verpflichtung aus § 47 Abs. 1 FeV bedarf es der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
[folgt eine Aufstellung] |
„da die Weiterbelassung (der) Fahrerlaubnis eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr bedeuten würde. Das öffentliche Interesse zum Schutz von Leben und Gesundheit ist vor (das) persönliche Interesse (des Antragstellers), die Fahrerlaubnis bis zu Unanfechtbarkeit des Bescheids zu behalten, zu stellen.“ |
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. November 2018 wiederherzustellen. |
den Antrag abzulehnen. |