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unter Abänderung des am 05.06.2018 verkündeten Urteils des Landgericht Augsburg
1. |
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 79,62 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 09.05.2017 zu bezahlen sowie weitere 440,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.01.2017.
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2. |
Die Beklagten werden als samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 3.141,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 15.08.2017 zu bezahlen, aus einem Betrag von 2.771,05 € vom 15.07.2017 bis zum 14.08.2017, aus einem Betrag von 2.400,31 € vom 15.06.2017 bis zum 14.07.2017, aus einem Betrag von 2.029.57 € vom 15.05.2017 bis zum 14.06.2017, aus einem Betrag von 1.6.58,83 vom 15.04.2017 bis zum 14.05.2017, aus einem Betrag von 1.288,09 € vom 15.03.2017 bis zum 14.04.2017, aus einem Betrag von 917,35 € vom 15.02.2017 bis zum 14.03.2017, aus einem Betrag von 553,10 € vom 15.01.2017 bis zum 14.02.2017, aus einem Betrag von 200,06 € vom 15.12.2016 bis zum 14.01.2017.
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3. |
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.543,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 10.08.2017 zu bezahlen, aus einem Betrag von 2.289,42 € vom 05.07.2017 bis zum 14.08.2017, aus einem Betrag von 2.035,04 € vom 15.06.2017 bis zum 14.07.2017, aus einem Betrag von 1.780,66 vom 15.05.2017 bis zum 14.06.2017, aus einem Betrag von 1.528,28 € vom 15.04.2017 bis zum 14.05.2017, aus einem Betrag von 1.271,90 € vom 15.03.2017 bis zum 14.04.2017, aus einem Betrag von 1.017,52 € vom 15.02.2017 bis zum 14.03.2017, aus einem Betrag von 763,14 € vom 15.01.2017 bis zum 14.02.2017, aus einem Betrag von 508,76 € vom 15.12.2016 bis zum 14.01.2017, aus einem Betrag von 254,38 € vom 15.11.2016 bis zum 14.12.2016 zu bezahlen.
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4. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die von diesem auf den Ersatz des Verdienstausfalls zu bezahlenden Steuern zu erstatten.
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5. |
Die Beklagten werden verpflichtet, gesamtschuldnerisch an den Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 746,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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