Die Berufung des Angeklagten kann gem. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen werden, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Die Verwerfung der Berufung des Angeklagten hat auch dann zu erfolgen, wenn eine unterbrochene Berufungshauptverhandlung in einem oder mehreren weiteren Terminen fortgesetzt wird (§ 229 StPO), in denen der Angeklagte oder sein Verteidiger im Falle der Vertretung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. |
"Der Angeklagte war im Termin vom 06.06.2017 ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens schriftlich geladen worden. Es war am 06.06.2017 anwesend, als Fortsetzungstermin auf den 12.06.2017, 9.00 Uhr, Sitzungssaal 126 bestimmt wurde. Anders als sein Verteidiger hat der Angeklagte nichts dahin vorgetragen, dass er am 12.06.2017 verhindert sein könnte." |
„Der Vorsitzende stellte fest, dass
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