Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss vom 29.03.2019 - 7 B 820/19 - Unbewusste Aufnahme des Betäubungsmittels

VG Oldenburg v. 29.03.2019: Ausnahmefall der unbewussten Aufnahme des Betäubungsmittels


Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 29.03.2019 - 7 B 820/19) hat entschieden:

   Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel bzw. deren Metaboliten nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt; die Anforderungen an eine solche Darlegung sind streng.


Siehe auch
Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:


Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 27. März 2019 der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Dieser Eilantrag ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der im Hauptsacheverfahren 7 A 819/19 am 19. März 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2019 erhobenen Klage des Antragstellers wiederherzustellen.

Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, weil er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen wurde und ihm deshalb – angesichts des zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen und zudem feststehenden Konsums von Hartdrogen, nämlich Kokain und Amphetamin – die fahrerlaubnisrechtliche Fahreignung fehlt.

Da sich dieser angegriffene Bescheid voraussichtlich hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die entsprechende Klage (siehe oben) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit als unbegründet abzuweisen sein dürfte (anderes könnte hinsichtlich der Gebührenhöhe gelten, die aber hier nicht Verfahrensgegenstand ist), liegt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in greifbarer Nähe.




Daneben kommt insoweit selbständig tragend aufgrund einer bloßen Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Interesse an dem sofortigen gefahrenabwehrrechtlichen Schutz der Allgemeinheit vor den vom Antragsteller womöglich ausgehenden Gefahren gegenüber seinem Interesse daran, aus privaten Gründen jedenfalls für den Lauf des Hauptsacheverfahrens noch die Fahrerlaubnis behalten zu dürfen, vorläufiger Rechtsschutz nicht zum Zuge, weil solche Privatinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse im Fahrerlaubnisrecht nicht gewichtig genug sind.

Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis stützt sich zu Recht auf §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV iVm. Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11-14 FeV. Aus den Umständen heraus war gemäß § 46 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar wegen des Konsums des Antragstellers von Kokain und Amphetamin auf seine fahrerlaubnisrelevante Nichteignung zu schließen, zumal insoweit sogar sogenannter Mischkonsum vorliegt, und die Fahrererlaubnis zu entziehen, ohne dass es etwa weiterer vorheriger Aufklärungsmaßnahmen noch bedurft hätte.

Die rechtlichen Voraussetzungen, ihre Erfüllung im Tatsächlichen, die entsprechende rechtliche Würdigung und die weiteren Begründungen sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten und werden auch im gerichtlichen Verfahren nicht etwa seitens des Antragstellers streitig gestellt. Zudem steht die maßgebliche Tat (Konsum von Hartdrogen) fest.

Daher verweist das Gericht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides und macht sich diese für den vorliegenden Beschluss insoweit zu Eigen, § 117 Abs. 5 VwGO, ohne hier weitere eigene Ausführungen nieder zu legen, zumal diese Gründe in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes stehen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2014 – 7 B 6904/13 –, juris, insb. zu Kokain, und Beschluss vom 6. März 2018 – 7 B 938/18 – juris, ZfSch 2018, 359-360 , insb. zu Amphetamin, und Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, juris, DV 2015, 228-232 ; jeweils mwN.).

Der Antragsteller behauptet allerdings das Vorliegen eines Ausnahmefalls der unbewussten Aufnahme der Betäubungsmittel. Läge ein solcher vor, wäre die Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres zu entziehen (gewesen). Insoweit vermag der Antragsteller aber nicht durchzudringen.

Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper (wie hier beim Antragsteller hinsichtlich der Hartdrogen Kokain und Amphetamin) Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Daran fehlt es hier allerdings. Der Antragsteller hat für die Annahme eines unbewussten Konsums von Amphetamin und Kokain nicht ausreichend vorgetragen. Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des angerufenen Gerichtes (z.B. aaO.) als auch des ihm im Rechtszug insoweit übergeordneten 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes gilt nämlich Folgendes (Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 12 ME 198/11 – juris, Rdnr. 6, Wortlaut-​Auszug):

   „...Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.).“




Davon weicht das beschließende Gericht nicht ab, das insoweit schon mit Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 - wörtlich (hier zitiert aus dem Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, aaO.) ausgeführt hat:

   „Zu dem Konsum von Kokain macht der Antragsteller keine im Einzelnen substantiierten Darlegungen, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, er habe unwissentlich/unwillentlich Kokain konsumiert. Der Antragsteller hat nämlich nicht spezifiziert dargelegt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise genau ihm Kokain konkret zugeführt worden sei. Es fehlen Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Interesse an einem „passiven“, jedenfalls unwissentlichen Konsum des Antragstellers hätte gehabt haben können. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen diese z. B. in ein für denjenigen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt werden kann, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2010 - 12 ME 173/10 -. Den zu verlangenden detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen vorbezeichneten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, lässt der Antragsteller indessen vermissen, vgl. dazu auch Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 109/10 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -.“

Macht also ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem ein positiver Befund in Bezug auf ein Betäubungsmittel vorliegt, geltend, er habe die Droge unwissentlich zu sich genommen, muss er mithin einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, vortragen. Vor dem Hintergrund, dass Hartdrogen allgemein und hier insbesondere Amphetamin und Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass diese Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber und hier dem Antragsteller in der Weise zugeführt werden, dass dies ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen geschieht, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (Nds. OVG, Beschlüsse vom 31. März 2017 – 12 ME 26/17 –, juris, und vom 1. Dezember 2011 – 12 ME 198/11 – ,juris, sowie VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 7 B 181/17 - und Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –, aaO, sowie Beschluss vom 7. August 2012 – 7 B 4018/12 – Vnb.).

Dabei sind wegen der großen Gefahren, die von Hartdrogen und von Hartdrogen konsumierenden Autofahrern - wie hier - ausgehen, hohe Anforderungen an die Substantiierung zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 – 12 ME 26/17 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11 –, juris; Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018 - 7 B 2621/18 - Vnb.). Dies hat der 12. Senat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht betont, indem er wörtlich festgehalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 – 12 ME 26/17 -, Vnb.):

   „Dabei sind in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Plausibilität der Einlassung zu stellen (OVG Rh.-​Pf., Beschl. v. 25.1.2012 - 10 B 11430/11 -, a. a. O.).“

Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Substantiiertes Vorbringen des Antragstellers im voranstehenden Sinne fehlt hier. Seinen für das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalles aus seiner Sicht womöglich sprechenden Schilderungen vermögen weder die Antragsgegnerin zu folgen noch das Gericht näher zu treten. Auch das Gericht mithin überzeugt der Antragsteller mit seinen Bekundungen nicht.

Die Darlegungen des Antragstellers sind in dieser Hinsicht zwar womöglich auf den ersten Blick von Interesse, soweit er nämlich unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung eines Dritten dartut, dieser habe ihm an einem gemeinsam zu Hause verbrachten Abend offenbar Kokain und Amphetamin in ein Getränk gegeben, ohne dass er dies habe merken können.

Insoweit heißt es in dieser Eidesstattlichen Versicherung des bezeichneten Dritten vom 14. März 2019 wörtlich (Blatt 13 Gerichtsakte):

   „Ich hatte am Abend des 08.09.2018 zusammen mit Herrn … in dessen Wohnung Bier getrunken. Wir haben Flaschenbier getrunken. Ich habe an dem Abend, während Herr … auf der Toilette war, ihm eine Tüte mit Rauschgift in seine Flasche hineingetan. Diese Tüte hatte ich von jemandem anderes bekommen. Ich weiß wohl, dass da Kokain drin war, es mag auch ein Amphetamin da drin gewesen sein. Die Mischung kannte ich nicht und kenne ich auch nicht. Das sollte ein Spaß sein. Ich war mir über die Bedeutung nicht wirklich klar. Ich selbst war ziemlich betrunken. Das war eine ziemliche Schnapsidee. So etwas mache ich bestimme nicht wieder. Aber ich kann wirklich bestätigen, dass es so war. Das Ganze sollte ein Spaß sein. Ich wusste ja auch nicht wirklich, was und wie viel in dieser Tüte drin war. Das kam an dem Abend aus einer Laune heraus. Das war eine ziemlich dumme Idee. Aber ich habe es getan.

Ich war besoffen gewesen.“


Das Gericht anerkennt zwar den Versuch, hiermit eine glaubhafte Legende dartun zu wollen. Indessen sind diese Angaben hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes der Betäubungsmittel Kokain und Amphetamin viel zu vage. Es ist auch insoweit nicht glaubhaft, dass dieser Dritte nicht gewusst haben will, worum es sich im Mischungsverhältnis handelt. Derjenige, von dem er dies erworben bzw. den Besitz verschafft bekommen haben will, bleibt namentlich nicht benannt und unbekannt (und damit auch etwa für das Hauptsacheverfahren nicht greifbar). Ferner wird die Gegenleistung in Geld oder anderem nicht näher bezeichnet. Warum er diese Stoffe ausgerechnet an jenem Abend bei sich geführt haben will, erläutert der Dritte nicht. Schließlich kommt der Darlegung des Dritten in Bezug auf den gesamten Geschehensablauf an jenem Abend kein ernsthafter Erklärungswert zu, weil er am Ende seiner Legendenbildung klarstellt, er sei „besoffen“ (s.o.) gewesen.

Während die im außergerichtlichen Verfahren abgegebenen Bekundungen des Antragstellers nicht durchgreifen, wie dies auch der angegriffene Bescheid in seinen Gründen bereits zutreffend festhält, und sein Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht überzeugend wirkt, so gilt dies danach erst Recht für die nunmehr vorliegende Eidesstattliche Versicherung. Sie führt nicht etwa dazu, dass das Gericht davon überzeugt wäre, es läge hier ein Ausnahmefall im o.a. Sinne vor. Dafür reicht es insgesamt nicht hin.

Mithin hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

Auch begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung selber im angegriffenen Bescheid ansonsten keinen Bedenken, vgl. § 80 Abs. 3 VwGO, und ist dieser in formeller Hinsicht ordnungsgemäß, insbesondere nach Anhörung im Sinne von § 28 VwVfG, ergangen.

Schon danach kann der Eilantrag keinen Erfolg haben und ist dieser abzulehnen.



Nichts Anderes ergibt sich, nimmt das Gericht unabhängig von Voranstehendem eine reine Güterabwägung vor. Unabhängig von der dargestellten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen einer reinen Güterabwägung zum Schutze der Allgemeinheit (und dabei auch des Antragstellers selber) das Privatinteresse, weshalb der Antrag ebenfalls unbegründet ist. Insbesondere kann der Antragsteller seine privaten Interessen nicht erfolgreich ins Feld führen. So ergibt sich nichts Anderes, wollte man ergänzend noch private Interessen und damit verbundene Fragen, z.B. nach der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes, in den Blick nehmen und solche Interessen im Rahmen einer Güterabwägung dem allgemeinen Interesse der Gefahrenabwehr im Fahrerlaubnisrecht gegenüberstellen. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse berühren nämlich die Rechtslage nicht. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie den Betroffenen selber wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996-)

So liegt der Fall.

Mithin ist der Eilantrag selbständig tragend auch aufgrund einer solchen Abwägung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 Streitwertkatalog.

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