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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2017, Aktenzeichen 3 O 479/14,
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1. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag von 3.203,30 € hinaus weitere 3.203,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.958,50 € seit dem 30.12.2014 und aus weiteren 244,80 € seit dem 21.06.2017 zu zahlen sowie an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag von 703,29 € hinaus weitere 234,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen;
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2. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag von 2.400 € hinaus ein (weiteres) Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 5.600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2014 zu zahlen;
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3. |
über die bereits getroffene Feststellung zur weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 40 % hinaus festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.08.2014 zu weiteren 40 %, insgesamt zu 80 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen ist.
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