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BGH Urteil vom 12.03.2019 - VI ZR 277/18 - Beschränkung einer Prozessvollmacht

BGH v. 12.03.2019: Nachträgliche Beschränkung einer Prozessvollmacht


Der BGH (Urteil vom 12.03.2019 - VI ZR 277/18) hat entschieden:

  1.  Im Parteiprozess kann eine Prozessvollmacht - auch noch im Lauf des Prozesses - beliebig beschränkt werden.

  2.  Zur Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung, wenn der Rechtsanwalt, der sich ursprünglich für zwei Unfallbeteiligte und deren - zufällig - identischen Haftpflichtversicherer gemeldet hat, mitteilt, er könne wegen einer Interessenkollision nur noch einen Unfallbeteiligten vertreten.



Siehe auch
Die Vollmacht des Rechtsanwalts
und
Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Tatbestand:


Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 5. November 2015 fuhren der Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und die Klägerin jeweils als Fahrer eines Fahrzeugs in der genannten Reihenfolge hintereinander in gleicher Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1 verringerte seine Geschwindigkeit, um rechts auf dem Standstreifen anzuhalten. Es kam zu Berührungen zwischen den Fahrzeugen der Beklagten zu 1 und 2 und den Fahrzeugen des Beklagten zu 2 und der Klägerin, wobei der genaue Hergang streitig ist. Die Beklagte zu 3 ist der Haftpflichtversicherer sowohl des Beklagten zu 1 als auch des Beklagten zu 2.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe abrupt angehalten, der Beklagte zu 2 sei mit seinem Fahrzeug aufgefahren und erst danach sei sie auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2 aufgefahren. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2 habe ohne Zusammenstoß mit dem Beklagten zu 1 anhalten können. Erst danach sei die Klägerin aufgefahren und habe das Fahrzeug des Beklagten zu 2 auf das des Beklagten zu 1 geschoben.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht bestellte sich zunächst Rechtsanwalt H. für alle drei Beklagten. Sodann meldeten sich Rechtsanwälte E. für die Beklagten zu 2 und 3 und Rechtsanwalt H. legte die Vertretung des Beklagten zu 2 mit der Begründung nieder, er könne die Interessen des Beklagten zu 2 wegen einer bestehenden Interessenkollision nicht vertreten.




Das Amtsgericht hat die Klage mit Grund- und Teilurteil gegen den Beklagten zu 1 - rechtskräftig - abgewiesen, die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und sie unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Urteil wurde Rechtsanwalt H. am 18. September 2017 und den Rechtsanwälten E. am 19. September 2017 zugestellt.

Das Berufungsgericht hat die von den Rechtsanwälten E. am 19. Oktober 2017 für die Beklagte zu 3 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat es die gegen diesen gerichtete Klage - rechtskräftig - abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 3 ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung der Beklagten zu 3 sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an Rechtsanwalt H. am 18. September 2017 sei der Lauf der Berufungsfrist in Gang gesetzt worden. Die am 19. Oktober 2017 eingegangene Berufung sei daher verfristet. Die Berufungsfrist beginne für jeden Streitgenossen selbständig mit der Zustellung zu laufen. Wenn eine Partei mehrere Prozessbevollmächtigte habe, beginne die Frist mit der ersten Zustellung zu laufen. Das sei hier der Fall gewesen. Die Beklagte zu 3 könne sich nicht darauf berufen, dass bei ihrer Vertretung durch zwei Prozessbevollmächtigte kein einheitliches rechtliches Interesse und keine Vertretung durch mehrere Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 84 ZPO vorgelegen habe. Die Beklagte zu 3 sei in dem Rechtsstreit von zwei Rechtsanwälten im Sinne des § 84 ZPO vertreten worden. Bei beiden anwaltlichen Vertretern habe die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle bestanden, die auch gewährleisten müsse, dass bei der Fristberechnung beachtet werde, an welchen der beiden Prozessbevollmächtigten zuerst zugestellt worden sei. Dass sich die doppelte Vertretung der Beklagten zu 3 im konkreten Fall durch einen Zufall ergeben habe, nämlich dadurch, dass sie gleichzeitig Haftpflichtversicherer zweier unfallbeteiligter Beklagter mit gegensätzlichen Interessen sei, sei dabei unerheblich. Es sei nicht praktikabel, den Lauf der Rechtsmittelfrist davon abhängig zu machen, ob solche gegensätzlichen Interessen bestünden, weil dies stets eine materiell-​rechtliche Prüfung erfordere. Die damit verbundenen Unsicherheiten seien nicht hinnehmbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Beklagten zu 3 nicht von Amts wegen zu gewähren, weil sie keine ausreichende Fristenkontrolle vorgenommen habe.




Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei unbegründet. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 2 kein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu der Berührung der Fahrzeuge der Klägerin und des Beklagten zu 2 gekommen sei, weil die Klägerin entweder nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Beklagten zu 2 eingehalten habe oder unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO unaufmerksam gewesen sei.

II.

Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten zu 3 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 511 Abs. 1 und 2, §§ 517, 519, 520 ZPO.

1. Zu Recht macht die Beklagte zu 3 geltend, dass die Berufungsfrist nicht schon am 18. September 2017, sondern erst mit der Zustellung an die Rechtsanwälte E. am 19. September 2017 zu laufen begann und folglich am 19. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen war, §§ 517, 172 Abs. 1, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB.

Zwar geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass bei der Vertretung einer Partei durch mehrere Prozessbevollmächtigte für den Beginn des Laufs der Berufungsfrist auf die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozessbevollmächtigten abzustellen ist, § 84 ZPO (Senat, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100, juris Rn. 8; vom 8. März 2004 - II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865, juris Rn. 6).

Zu Recht rügt aber die Revision, dass das Berufungsgericht die in erster Instanz erfolgte Beschränkung der Prozessvollmacht von Rechtsanwalt H. außer Acht gelassen hat (§ 83 Abs. 2 ZPO, § 286 ZPO). Die Vollmacht von Rechtsanwalt H. umfasste nicht die Vertretung der Beklagten zu 3, soweit die Haftpflichtansprüche gegen den Beklagten zu 2 betroffen waren. Rechtsanwalt H. war daher zur Entgegennahme einer Zustellung für die Beklagte zu 3 in Bezug auf diese Ansprüche nicht ermächtigt. Die Zustellung des Urteils an ihn konnte die Berufungsfrist für die Beklagte zu 3 aus diesem Grund nicht in Lauf setzen, soweit die ihr als Haftpflichtversicherer obliegende Abwehr von Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 in Rede stand.

a) Gemäß § 83 Abs. 2 ZPO kann, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden. Anders als im Geltungsbereich des Anwaltszwangs (§§ 78, 83 Abs. 1 ZPO) kann eine Prozessvollmacht in einem Parteiprozess daher (beliebig) beschränkt werden (BGH, Urteil vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137, 143; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 83 Rn. 5; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 83 Rn. 3; Toussaint in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 83 Rn. 8; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 83 Rn. 4; Burgermeister in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 83 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 83 Rn. 5). Dahinter steht der Gedanke, dass die Parteien auf dem Umweg über eine unbeschränkbare Vollmacht letzten Endes nicht gezwungen werden sollen, doch einen Anwalt zu beauftragen (BGH, ebenda).


Die Beschränkung kann auch erst im Lauf des Prozesses vorgenommen werden (OLG Brandenburg, NJW 2007, 1470, 1471; Burgermeister in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 83 Rn. 4; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 83 Rn. 5). Voraussetzung ist lediglich, dass sie dem Gericht und dem Gegner gegenüber unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 239/53, BGHZ 16, 167, 170; Burgermeister in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 83 Rn. 3; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 83 Rn. 4).

b) Im vorliegenden Fall war die Prozessvollmacht von Rechtsanwalt H. in dem Verfahren vor dem Amtsgericht wegen der bestehenden Interessenkollision zwischen den Beklagten zu 1 und 2 mit der gebotenen Eindeutigkeit dahin beschränkt worden, dass er die Beklagte zu 3 nur bei solchen Prozesshandlungen vertreten durfte und vertrat, als ihre Verpflichtung zur Abwehr unbegründeter Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1 in Rede stand, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 2, § 83 Abs. 2 ZPO, § 114 Abs. 2 VVG, § 2 KfzPflVV (vgl. auch zur Regulierungsvollmacht und zur Prozessführungsbefugnis des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers A.1.1.4 und E. 1.2.4 AKB).

aa) Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits der von Rechtsanwalt H. zunächst vorgelegten, von einem Vertreter der Beklagten zu 3 unterzeichneten Prozessvollmacht entnehmen lässt, weil darin nur der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 genannt ist, § 79 Abs. 2, § 83 Abs. 2 ZPO. Denn jedenfalls aus der weiteren Korrespondenz ergab sich für das Gericht und die Klägerin eindeutig die Beschränkung der Vollmacht auf die Verteidigung gegen die Haftpflichtansprüche in Bezug auf den Beklagten zu 1. Zunächst legte Rechtsanwalt H., der sich für alle drei Beklagten bestellt hatte, die Vertretung des Beklagten zu 2 unter Hinweis auf die bestehende Interessenkollision zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2, die in einem Parallelprozess um ihre Haftung aufgrund des Unfallgeschehens stritten, nieder. Nachdem das Gericht angekündigt hatte, Zustellungen und weitere Korrespondenz nur gegenüber Rechtsanwalt H. vornehmen zu wollen, teilten Rechtsanwälte E. - was die Revision zu Recht als übergangen rügt - Folgendes mit:

   "Sowohl der Erst- wie auch der Zweitbeklagte unterhalten bei der Drittbeklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, welche nach den Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmern jeweils passiven Rechtschutz zu gewähren verpflichtet ist. (...) Es versteht sich daher (eigentlich) von selbst, dass der Zweitbeklagte und auch die Drittbeklagte im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit dem Zweitbeklagten nicht auch von denjenigen Prozessbevollmächtigten gegenüber einem Dritten vertreten werden kann, welcher (auch) den Erstbeklagten und die Drittbeklagte im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit dem Erstbeklagten vertritt. (…)"

Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich die von der Beklagten zu 3 erteilten Vollmachten jeweils nur auf die Abwehr der gegen den Beklagten zu 1 (Rechtsanwalt H.) bzw. gegen den Beklagten zu 2 (Rechtsanwälte E.) erhobenen Haftungsansprüche bezogen. Wenn Rechtsanwalt H. wegen eines von ihm erkannten Interessengegensatzes (vgl. Träger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 43a Rn. 64 f.) das Mandat in Bezug auf den Beklagten zu 2 niederlegte, konnte er nicht gleichzeitig weiterhin den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2 - die Beklagte zu 3 - vertreten.

bb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, im Interesse der Rechtssicherheit könne eine Beschränkung der Vollmacht nicht hingenommen werden, greift demgegenüber nicht durch.

(1) Das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, dass der Umfang der Prozessvollmacht im Interesse der Sicherheit des Prozessrechtsverkehrs nur im Anwaltsprozess festgelegt ist, im Parteiprozess beschränkte Vollmachten aber wie ausgeführt zulässig sind, ohne dass dem die Sicherheit des Prozessrechtsverkehrs entgegenstünde, §§ 81, 83 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen hat sogar im Anwendungsbereich des § 83 Abs. 1 ZPO das Gebot der Rechtssicherheit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann zurückzutreten, wenn allein diese Vorschrift den Prozessbevollmächtigten und seine Partei in einen von der Rechtsordnung missbilligten Konflikt drängen würde, § 242 BGB, § 43a Abs. 4 BRAO, § 356 StGB (Senat, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 349 ff., juris Rn. 12 f.). Nachdem § 83 Abs. 1 ZPO - wie gezeigt - nicht eingreift, kann aber dahinstehen, ob auch hier eine solche Fallkonstellation anzunehmen wäre.

(2) Soweit das Berufungsgericht möglicherweise meint, unabhängig von § 83 Abs. 2 ZPO sei eine Beschränkung der Vollmacht von Rechtsanwalt H. wegen § 84 ZPO ausgeschlossen, trifft das nicht zu. Nach § 84 ZPO sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten; eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. Zwar dient auch diese Vorschrift der Rechtsklarheit und der Sicherheit und Einfachheit des Prozessrechtsverkehrs (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 77. Aufl., § 84 Rn. 2; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 84 Rn. 1; Bendtsen in Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 84 Rn. 1). Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich aber schon nach dem Wortlaut auf die Gesamtvertretung und bezieht sich nicht auf Vollmachtsbeschränkungen anderer Art. § 84 Satz 2 ZPO kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass über den Fall der Gesamtvertretung hinaus eine gemäß § 83 Abs. 2 ZPO im Parteiprozess zulässige Beschränkung der Vollmacht dem Gegner gegenüber ohne Wirkung sei, die Vollmacht mithin als unbeschränkte fingiert werde (vgl. BSG, NJW 1998, 2078, juris Rn. 14; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 77. Aufl., § 84 Rn. 4). Eine solche Auslegung würde entgegen § 83 Abs. 2 ZPO dazu führen, dass die Erteilung mehrerer beschränkter Vollmachten im Parteiprozess nicht möglich ist, obwohl den Parteien dies im Hinblick auf einzelne Prozesshandlungen gerade ermöglicht werden soll.

2. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht der Beklagten zu 3 Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewähren müssen (§ 233 ZPO), kommt es daher nicht an.



III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat kann über die Berufung der Beklagten zu 3 abschließend entscheiden, weil der dafür maßgebliche Sachverhalt feststeht und ein anderes Ergebnis bei Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht als ausgeschlossen erscheint (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724, 725, juris Rn. 19; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. § 563 Rn. 22).

Die Klage gegen die Beklagte zu 3 kann keinen Erfolg haben. Denn es steht rechtskräftig fest, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 nicht zustehen. Die Klägerin hat die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision gegen das die Klage des Beklagten zu 2 aus sachlichen Gründen abweisende Berufungsurteil nicht eingelegt. Das rechtskräftig gewordene Urteil wirkt gemäß § 124 Abs. 1 VVG auch zugunsten des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 2, der Beklagten zu 3 (vgl. Senat, Urteile vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79, NJW 1982, 999, 1000; vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, NJW-​RR 2008, 803 Rn. 7, jeweils zu § 3 Nr. 8 PflVG; Schneider in MünchKommVVG, 2. Aufl., § 124 Rn. 4, 11 f.).

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