1. | Im Parteiprozess kann eine Prozessvollmacht - auch noch im Lauf des Prozesses - beliebig beschränkt werden. |
2. | Zur Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung, wenn der Rechtsanwalt, der sich ursprünglich für zwei Unfallbeteiligte und deren - zufällig - identischen Haftpflichtversicherer gemeldet hat, mitteilt, er könne wegen einer Interessenkollision nur noch einen Unfallbeteiligten vertreten. |
"Sowohl der Erst- wie auch der Zweitbeklagte unterhalten bei der Drittbeklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, welche nach den Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmern jeweils passiven Rechtschutz zu gewähren verpflichtet ist. (...) Es versteht sich daher (eigentlich) von selbst, dass der Zweitbeklagte und auch die Drittbeklagte im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit dem Zweitbeklagten nicht auch von denjenigen Prozessbevollmächtigten gegenüber einem Dritten vertreten werden kann, welcher (auch) den Erstbeklagten und die Drittbeklagte im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit dem Erstbeklagten vertritt. (…)" |