1. | Bei der Regulierungszusage einer Versicherung handelt es sich rechtlich um ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (§ 311 Abs. 1 BGB), mit dem Zweck, einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und diesen endgültig festzulegen. (BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74). - Das Anerkenntnis hat im Rahmen seiner Ausschlusswirkung potentiell konstitutive Wirkung. (BGHZ 66, 254 mN; sa BGH NJW 1995, 961; OLG Naumburg NJW-RR 1995, 154) |
2. | Wenn sich beide Parteien im Irrtum über die objektive Grundlage ihres zumindest vergleichsähnlichen Schuldanerkenntnisvertrages befunden haben, stellt das Festhalten an diesem Schuldanerkenntnis durch den Gläubiger im allgemeinen einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (vgl. hierzu Planck, BGB, § 781 Anm. 5; RGZ 108, 105). |
1. | Die Beklagte, wird verurteilt, an den Kläger 2.387,26 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.08.2018 zu bezahlen. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 334,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. |
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR entsprechend der Rechnung der Klageschrift vom 19.12.2018 freizustellen. |
Die Klage abzuweisen. |
„Jedoch kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da es als Parteivereinbarung der Vertragsfreiheit unterliegt, auch die Bedeutung haben, daß mit ihm die Ersatzpflicht als solche dem Grunde nach anerkannt und dem Streit der Parteien entrückt werden soll, um also Zweifeln und Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Grund des Anspruchs oder seine Rechtsgrundlage im einzelnen ein Ende zu bereiten, und um somit ein nur „möglicherweise” bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend zu bestätigen. Dann ist der Anerkennende auch an seine Beurteilung der ihm bekannten Vorgänge im Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses gebunden, so daß unbeachtlich ist, ob er hierbei von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist oder nicht, sowie ob er die ihm von vornherein bekannten Vorgänge später rechtlich anders würdigt oder würdigen lassen will.“ (BGH NJW 1963, 2316, beck-online) |
„In der Regel werden solche schuldbestätigenden Verträge die Rechtsnatur eines Vergleichs (§ 779 BGB) haben, da der Begriff des „gegenseitigen Nachgebens” nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen ist, sondern hierfür grundsätzlich jedes, auch ganz geringfügiges Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung genügt, z.B. der Verzicht des „Gläubigers” auf die Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels und der des „Schuldners” auf richterliche Nachprüfung und Feststellung des ihm gegenüber geltend gemachten Anspruchs, statt deren eine Sicherheit des Gläubigers in Form eines schriftlichen Anerkenntnisses gewährt wird (vgl. hierzu BGHZ 39, 60, 63/64 = NJW 63, 637). In jedem Fall haben Schuldanerkenntnisverträge der gekennzeichneten Art vergleichsähnliche Natur, selbst wenn und soweit sie die Voraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB nicht in allen Punkten vollständig erfüllen. Allerdings muß der einem solchen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag zugrunde liegende Sachverhalt überhaupt geeignet sein, den vertraglich bestätigten Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigen, weil anderenfalls die Parteien ein Schuldverhältnis allein durch ihre Erklärungen tatsächlich neu schaffen würden, was hier nur in Form eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses möglich wäre (vgl. hierzu allgemein: RG in JW 16, 960; OLG Königsberg in HRR 1942 Nr. 571; OLG Düsseldorf in VersR 61, 551; Geigel, Haftpflicht, 11. Aufl., S. 919/920; Enneccerus-Lehmann, BGB Schuldverhältnisse, 1958, S. 823 unter § 201, 2, 4).“ (NJW 1963, 2316, beck-online)
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„Hinzuzufügen ist lediglich noch, daß - wenn sich beide Parteien im Irrtum über die objektive Grundlage ihres zumindest vergleichsähnlichen Schuldanerkenntnisvertrages befunden haben - das Festhalten des Schuldners an seinem Schuldanerkenntnis durch den Gläubiger im allgemeinen einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. hierzu Planck, BGB, § 781 Anm. 5; RGZ 108, 105), so daß damit für den Rechtsverkehr das notwendige, aber auch ausreichende Korrektiv für solche nur bestätigende Schuldanerkenntnisverträge vorhanden ist. Demgegenüber ist jedoch der alleinige Irrtum des Anerkennenden über das Bestehen einer Schuld als sog. Motivirrtum rechtlich unbeachtlich (vgl. RGZ 108, 105).“ (NJW 1963, 2316, beck-online) |