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Amtsgericht Kassel Urteil vom 04.06.2019 - 435 C 1567/18 - Beilackierungskosten - Rechtsanwaltsgebühren und Großkundenrabatte

AG Kassel v. 04.06.2019: Zur Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung, von Rechtsanwaltsgebühren und von der Berücksichtigung von Großkundenrabatten


Das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 04.06.2019 - 435 C 1567/18) hat entschieden:

  1.  Kosten einer Beilackierung sind auch bei fiktiver Abrechnung dann erstattungsfähig, wenn der unfallbedingte Zustand des beschädigten Fahrzeuges erkennen lässt, dass eine solche erforderlich werden wird. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Faktoren wie verwendete Lackfarbe und –art, Umgebungsbedingungen bei der Lackierung, Lackierverfahren und verwendetes Material unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen erwähnten Umstandes, dass Lackhersteller trotz Angabe des gleichen Farbcodes geringfügige Unterschiede zwischen den jeweiligen Chargen des Lackes produzieren.

  2.  Alleine der Umstand, dass die Klägerin als bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen vermutlich zahlreiche Fahrzeuge von der Herstellerfirma B erworben oder in anderer Art und Weise überlassen bekommen hat, genügt nicht als Indiz für die Einräumung eines Großkundenrabattes bezüglich Reparaturkosten bei Verkehrsunfallschäden. Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass ein Fahrzeughersteller nicht ohne weiteres in der Lage ist, gegenüber autorisierten (markengebundenen) Fachwerkstätten einen solchen Großkundenrabatt auch durchzusetzen.

  3.  Immer dann, wenn die vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht zum Kerngeschäft eines Unternehmens zählt und kein in jeder Hinsicht einfach gelagerter Fall vorliegt, obliegt es der Dispositionsfreiheit eines Geschädigten bzw. Gläubigers, ob er eine derartige Tätigkeit an externe Fachleute gibt. Auch ein großes Mietwagenunternehmen ist nicht gehalten, die Unfallregulierung durch eigene Mitarbeiter durchzuführen, selbst dann, wenn Mitarbeiter mit volljuristischer Ausbildung beschäftigen sollte.


Siehe auch
Vorteilsausgleichung durch Rabattanrechnug
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung


Tatbestand:


Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen. Am 30.12.2016 verunfallte ein von ihr gehaltenes Fahrzeug der Marke A in D auf der E mit einem anderen Fahrzeug, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin holte ein Schadensgutachten mit Datum 13.01.2017 ein, welches auf einen Netto-​Reparaturkostenbetrag i.H.v. 4.113,80 € zuzüglich eine steuerneutralen Wertminderung i.H.v. 650,00 € lautet (wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K6, Bl. 22 ff. d.A. Bezug genommen). Hierauf bezahlte die Beklagte am 14.02.2017 an die Klägerin 3.128,94 € auf die Reparaturkosten sowie den Wertminderungsbetrag. Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz i.H.v. 984,86 € geltend. Zur Unfallregulierung schaltete die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten ein, die die Ansprüche mit Schreiben vom 26.01.2017 formulierten (Anl. K1, Bl. 7 ff. d.A.). Der Klage macht sie weiterhin die hierfür getätigten Aufwendungen an Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 480,20 € geltend. Schließlich begeht sie im Hinblick auf die Wertminderung unfallgegenständlichen Fahrzeug Entziehungszinsen i.H.v. 4 % für den Zeitraum 30.12.2016 bis 13.02.2017.




Die Klägerin beruft sich für ihre Aktivlegitimation auf eine Forderungsabtretung der Herstellerfirma B vom 10.07.2009 (Anl. K7, Bl. 92 d.A.), die zum Unfallzeitpunkt noch Fahrzeugeigentümerin war. Sie ist der Ansicht, sämtliche Positionen aus dem von ihr eingeholten Schadensgutachten seien erstattungsfähig. Außerdem müsse sie sich nicht darauf verweisen lassen, die Schadensregulierung durch eigene Arbeitskräfte abwickeln zu müssen, sie dürfe eine externe Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragen. Die durch den Unfall eingetretene Wertminderung führe dazu, dass Hinterziehungszinsen geschuldet seien.

Die Klägerin beantragt,

   wie erkannt.

[Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2017, weitere 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 sowie Entziehungszinsen i.H.v. 4 % aus 650,00 € vom 30.12.2016 bis 13.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
]

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Aus dem eingeholten Schadensgutachten seien Beilackierungskosten i.H.v. 635,09 € herauszurechnen, da eine Beilackierung nicht erforderlich sei. Die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme könne erst im Verlauf der tatsächlichen Instandsetzung beurteilt werden. Die konkrete Fahrzeugfarbe sei insoweit unkritisch. In der Konsequenz dessen seien auch anteilige Lackmaterialkosten i.H.v. 292,14 € nicht erstattungspflichtig. Schließlich sei die Dichtung der hinteren linken Tür (mit einem Betrag i.H.v. 57,63 € kalkuliert) nicht auszutauschen, da nicht erkennbar sei, dass eine Beschädigung insoweit eingetreten sei. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin aufgrund von Rahmenverträgen mit Reparaturfirmen bzw. der Fahrzeugherstellerin einen Großkundenrabatt in Höhe von wenigstens 15 % auf die Netto-​Reparaturrechnung anrechnen lassen müssen. Ein solcher Rabatt werde der Klägerin eingeräumt. Da die Klägerin auf Netto-​Reparaturkostenbasis abrechne, entfalle auch ein Anspruch auf Entziehungszinsen. Auch Verzugszinsen könne die Klägerin nicht bereits ab dem 14.02.2017 verlangen, weil die Klägerin mit dem Anspruchsschreiben vom 26.01.2017 keine anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen habe.




Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf Blatt 152 ff. d.A. wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:


Die Klage hat Erfolg.

Die Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 115 VVG, 249 BGB die kompletten Reparaturkosten aus dem von ihr eingeholten Schadensgutachten erstattet verlangen, mithin die noch nicht von der Beklagten regulierten 984,86 €.

Die Klägerin ist für diesen Anspruch aktivlegitimiert. Zum einen hat die Beklagte die entsprechende Rüge bereits dadurch verwirkt, weil sie mit Zahlung vom 14.02.2017 und dem entsprechenden Regulierungsschreiben vom selben Tage die Haftung gerade gegenüber der Klägerin dem Grunde nach bereits anerkannt hat. Gerade dann, wenn ein bundesweit tätiges und entsprechend bekanntes Mietwagenunternehmen Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend macht, liegt die Vermutung nahe, dass es sich hierbei nicht notwendigerweise um ein dem Mietwagenunternehmen selbst zu eigen gehörendes Fahrzeug handelt, sondern um ein Leasingfahrzeug oder ein solches, das anderen Finanzierungsmodellen unterliegt mit der Folge, dass die Person von Halter und Eigentümer auseinanderfallen können. Eine versierte Haftpflichtversicherung, wie es die Beklagte darstellt, hat somit von Anfang an bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Möglichkeit, die anspruchstellende Partei zur Darlegung ihrer Forderungsberechtigung entsprechend aufzufordern. Unterlässt die schadensersatzverpflichtete Partei dies jedoch in einer derartigen Konstellation und reguliert jedenfalls teilweise ohne entsprechenden Vorbehalt, macht sie damit hinreichend deutlich, dass es ihr auf die Frage der Aktivlegitimation gar nicht ankommt. Der insoweit von der Beklagten erwähnten und von den vorstehenden Erwägungen abweichenden Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich nicht an (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts).




Darüber hinaus hat die Klägerin auch durch die Vorlage der Abtretungserklärung vom 10.07.2009 hinreichend dargetan und nachgewiesen, dass sie im Außenverhältnis forderungsberechtigt ist. Denn die B als Fahrzeugherstellerin hat die entsprechenden Ansprüche betreffend die von ihr der Klägerin aufgrund einer entsprechenden Rahmenvereinbarung überlassenen Fahrzeuge wirksam an die Klägerin abgetreten. Die vorgelegte Abtretungserklärung ist dabei hinreichend bestimmt, auch wenn die einzelnen Fahrzeuge nicht gesondert aufgeführt sind. Denn nach der Abtretungserklärung sind die betroffenen Fahrzeuge über den bestehenden Rahmenvertrag der Herstellerin mit der Klägerin jedenfalls bestimmbar. Die Beklagte hat die inhaltliche Richtigkeit und Tauglichkeit der Abtretungserklärung nach deren Vorlage im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auch nicht mehr angegriffen.

Entsprechend dem von der Klägerin eingeholten Schadensgutachten sind auch die Beilackierungskosten erstattungsfähig. Kosten einer Beilackierung sind auch bei fiktiver Abrechnung dann erstattungsfähig, wenn der unfallbedingte Zustand des beschädigten Fahrzeuges erkennen lässt, dass eine solche erforderlich werden wird. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Faktoren wie verwendete Lackfarbe und –art, Umgebungsbedingungen bei der Lackierung, Lackierverfahren und verwendetes Material unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen erwähnten Umstandes, dass Lackhersteller trotz Angabe des gleichen Farbcodes geringfügige Unterschiede zwischen den jeweiligen Chargen des Lackes produzieren. Dies kann nach den Ausführungen des Sachverständigen C dazu führen, dass auch bei fachgerechter Lackierung ein Farbtonangleich deswegen vorzunehmen ist, um die Nachlackierung als solche im Laufe der restlichen Lebensdauer des Fahrzeuges nicht erkennbar werden zu lassen. Das Gericht kann insoweit den Ausführungen des Sachverständigen C ohne weiteres folgen. Der Sachverständige ist dem Gericht darüber hinaus seit vielen Jahren als kompetent und zuverlässig arbeiten bekannt. Schließlich vermag das Gericht die Angaben des Sachverständigen auch aus seiner eigenen jahrzehntelangen Erfahrung in der Behandlung von Verkehrsunfallsachen zu verifizieren.

Somit verbietet sich sowohl der Abzug der bei Lackierungskosten an sich als auch eine Reduktion der Kosten für das zu verwendende Lackmaterial.

Auch der im Schadensgutachten enthaltene Austausch der Türdichtung hinten links erweist sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme als unfallbedingt geboten. Zwar konnte der Sachverständige C das Klägerfahrzeug im beschädigten Zustand nicht in Augenschein nehmen. Daneben hat er festgestellt, dass aus der Lichtbildanlage zum Schadensgutachten eine Ablichtung der türseitigen Dichtung nicht zu entnehmen ist. Er konnte jedoch an der innenliegenden Türdichtung - die nicht Gegenstand der Reparaturkostenkalkulation des Schadensgutachtens ist – eine Druckspur oberhalb des Schwellers erkennen. Darüber hinaus vermochte er die Deformation der beschädigten Tür anhand der Lichtbilder zu beurteilen. Daraus zog er den Schluss, dass auch die türseitige Dichtung austauschpflichtig beschädigt worden ist. Diesem Befund vermag sich das erkennende Gericht ohne weiteres anzuschließen.

Mithin ist die Reparaturkostenkalkulation aus dem Schadensgutachten vom 13.01.2017 auch der Höhe nach im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Von diesen Kosten muss sich die Klägerin auch nicht einem Abschlag aufgrund eines von der Beklagten vermuteten Großkundenrabattes gefallen lassen. Das erkennende Gericht berücksichtigt dabei sehr wohl, dass nach Teilen der Rechtsprechung ein solcher Großkundenrabatt bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens berücksichtigungsfähig ist. Die hierzu veröffentlichten Entscheidungen, auf die sich auch die Beklagte beruft, haben teilweise eine andere Sachverhaltskonstellation als Hintergrund. Insbesondere der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 22.06.2009 (1 U 13/09, zit. n. juris) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreites unstreitig war, dass ein solcher Großkundenrabatt bestand (ähnlich auch die Sachverhaltskonstellation im Urteil des LG Karlsruhe vom 28.06.2017 – 19 S 33/16, zit. n. juris: Hier war unstreitig, dass regelmäßig Rabatte eingeräumt werden). Im hier zu beurteilenden Rechtsstreit ist jedoch das Vorliegen eines solchen Großkundenrabatts zwischen den Parteien streitig. Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob der vorgenannten Rechtsprechung überhaupt zu folgen ist.

Darüber hinaus ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, zudem beklagtenseits lediglich vermuteten Großkundenrabatt weiter Vortrag zu halten. Eine Umkehr der Darlegungslast (auch mit dem Stichwort „sekundäre Darlegungslast“ bezeichnet) ist nur für solche Konstellationen anzunehmen, in denen die eigentlich darlegungsbelastete Partei deswegen kein Vortrag halten kann, weil sich die Ereignisse insgesamt ausschließlich in der Sphäre der Gegenpartei ereignet habe, in die sie als beweisbelastete Partei gar keinen Einblick hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Beklagte ergibt sich insoweit erkennbar in rein spekulativen Vermutungen über das Vorliegen eines Großkundenrabatts. Denn wenn ein solcher eingeräumt sein sollte, lassen sich dafür wenigstens Indizien feststellen, die jedoch die Klägerin nicht benannt hat. Alleine der Umstand, dass die Klägerin als bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen vermutlich zahlreiche Fahrzeuge von der Herstellerfirma B erworben oder in anderer Art und Weise überlassen bekommen hat, genügt nicht als Indiz für die Einräumung eines Großkundenrabattes bezüglich Reparaturkosten bei Verkehrsunfallschäden. Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass ein Fahrzeughersteller nicht ohne weiteres in der Lage ist, gegenüber autorisierten (markengebundenen) Fachwerkstätten einen solchen Großkundenrabatt auch durchzusetzen. Auch dazu hat die Beklagte keinerlei indiziellen Vortrag gehalten. Die Annahme, dass der Fahrzeughersteller in eigenen Werkstätten aktiv wird, genügt ebenfalls nicht, weil nicht zu erwarten ist, dass lediglich wegen der Inanspruchnahme eines solchen Rabattes weitere Kosten etwa für die Fahrzeugverbringung produziert werden (die ein Unfallschädiger dann aber auch zu übernehmen hätte).

Selbst wenn man der insoweit anderslautenden Rechtsprechung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 23.04.2013 – 13 O 320/12, zit. n. juris) folgen würde, ergibt sich für das vorliegende Streitverhältnis kein anderes Ergebnis. Zum einen ist dieser Erkenntnis bereits deswegen nicht zu folgen, weil allein auf die Äußerung einer Vermutung eine substantiierte Gegenrede bereits nicht möglich ist. Die vorgenannte Entscheidung würde grundsätzlich zu dem Ergebnis führen, dass bereits die Äußerung einer Vermutung dazu führte, dass sich die Darlegungslast generell umgekehrt mit der Folge, dass ein Anspruchsteller in einer solchen Situation mitunter vor unüberwindbare Hürden gestellt wäre. Die vorgenannte Ansicht verkennt nämlich, dass das Vorliegen einer Nichttatsache kaum substantiiert darzutun ist, wenn eine Vermutung - wie hier – bar jeder Indizien geäußert wird. Berücksichtigt man diesen Effekt, so hat die Klägerin hier die Vermutung der Beklagten über die Einräumung eines Großkundenrabattes hinreichend bestritten und dargetan, dass ein solcher nicht bestehe. Denn insoweit genügt wiederum die bloße Behauptung, ein solcher vermuteter Rabatt spiele keine Rolle.



Schließlich verstößt die Berücksichtigung eines Großkundenrabattes gegen die schadensrechtlich gebotene Trennung zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung. Es unterliegt grundsätzlich der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, welche der beiden Varianten erwähnt. Er muss sich dann jedoch konsequent an die gewählte Variante halten und darf nicht die beiden Abrechnungsart miteinander kombinieren (vergl. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16, zit. n. juris). Wählt der Geschädigte die fiktive Schadensabrechnung, kann auch der Schädiger nicht Aspekte der konkreten Abrechnung einwenden sondern nur solche, die die Variante der fiktiven Schadensabrechnung betreffen. Mithin kann ein Großkundenrabatt bereits von vornherein nicht eingewendet werden, weil dadurch dem Geschädigten die Möglichkeit der Eigenreparatur, die bei der fiktiven Abrechnung generell besteht, in unzulässiger Weise genommen würde. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des LG Münster (Urteil vom 08.05.2018 – 3 S 139/17, zit. n. juris) an.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte für ihr Vorbringen, generelle werde der Klägerin ein Großkundenrabatt eingeräumt, tauglichen Beweis angeboten hat. Lediglich vorsorglich bemerkt das erkennende Gericht an, dass es an jeglichem Anhalt in ihrem Vortrag fehlt, was zu diesem Thema die von ihr als Zeugen benannten beiden Personen hätten bekunden können.

Der dann aus dem Schadensgutachten der Klägerin noch offene Restbetrag i.H.v. 984,86 € ist somit von der Beklagten noch abzugsfrei auszugleichen.

Dieser Betrag ist gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu verzinsen. Zinsbeginn ist dabei bereits der Unfalltag, der 30.12.2016, da es vorliegend um den Ausgleich des Substanzschadens geht. Einer Mahnung bedurfte es nicht, da die Klägerin eine deliktische Haftung geltend macht. Dies hat zur Folge, dass Verzugsbeginn bereits mit der Begehung des Delikts eintritt, ohne dass es einer Mahnung oder einer sonstigen der Mahnung vergleichbaren Handlungen bedarf (fur semper in mora, Palandt/Grüneberg, § 286 BGB Rdnr. 25 m.w.N.). Ob in Konstellationen der vorliegenden Art darüber hinaus zu fordern ist, dass die Klägerin als Gläubigerin (gesteigert) substantiiert den Anspruch hätte geltend machen müssen, kann hier dahingestellt bleiben. Denn zum einen würde die unterlassene Anspruchssubstantiierung nur zur Kostenfolge des § 93 ZPO führen (Palandt/Grüneberg, § 286 BGB Rdnr. 35). Zum anderen hat die Klägerin hier mit dem Anspruchschreiben vom 26.01.2017 jedoch einer etwaigen Substantiierungslast bereits hinreichend Genüge getan, da in diesem Schreiben die wesentlichen Parameter der Schadensberechnung sämtlich erwähnt und die einschlägigen Unterlagen zur Untermauerung beigefügt waren, insbesondere des Schadensgutachten vom 13.01.2017. Da die Klägerin Zinsen erst ab dem 14.02.2017 begehrt (wobei es bereits wegen § 308 Abs.1 S. 2 ZPO zu verbleiben hat), ist Ihrem Antrag uneingeschränkt zu entsprechen.

Hinsichtlich der geltend gemachten und von der Beklagten bereits mit Zahlung vom 14.02.2017 ausgeglichenen Wertminderung i.H.v. 650,00 € schuldet die Beklagte gemäß §§ 849, 246 BGB darüber hinaus Entziehungszinsen i.H.v. 4 % für den Zeitraum vom 30.12.2016 bis zum 13.02.2017, weil erst am Folgetag der Ausgleich der Wertminderung erfolgte. Bereits nach dem Wortlaut der 2. Variante des § 849 BGB ist der Anspruch geschuldet. Zinsbeginn ist dabei auch hier der Unfalltag, weil eine besondere Form des Verzugszinses aufgrund einer deliktischen Handlung vorliegt, was zur Folge hat, dass Verzugsbeginn bereits mit der Begehung des Delikts eintritt (Palandt/Grüneberg, § 286 BGB Rdnr. 25 m.w.N.).

Die Klägerin kann unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten auch die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als solche zweckentsprechende Rechtsverfolgung erstattet verlangen. Sie war nicht gehalten, die Unfallregulierung durch eigene Mitarbeiter durchzuführen. Selbst dann, wenn die Klägerin Mitarbeiter mit volljuristischer Ausbildung entsprechend beschäftigen sollte, musste sie sich solcher Mitarbeiter nicht bedienen. Denn die Regulierung von Unfallschäden zählt nicht zu den unternehmerischen Kernaufgaben der Klägerin, da sie ein Mietwagenunternehmen betreibt. Immer dann, wenn die vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht zum Kerngeschäft eines Unternehmens zählt und kein in jeder Hinsicht einfach gelagerter Fall vorliegt, obliegt es der Dispositionsfreiheit eines Geschädigten bzw. Gläubigers, ob er eine derartige Tätigkeit an externe Fachleute gibt. Dabei kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, es handele sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall, da sie bereits in ihrem Regulierungsschreiben hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie selbst grundlegende Probleme mit einer vollständigen Regulierung hat (vgl. zum Ganzen AG Kassel, Urteile vom 30.06.2009 – 415 C 06.02.2003/08, zit. n. juris, und vom 16.08.2013 – 435 C 12/13, zit. n. juris; Freymann/Rüßmann, juris-​PK Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rdnr. 234).



Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin anfänglich mit der Regulierung des gesamten Schadens beauftragt waren, ist auch der daraus folgende Gegenstandswert in Höhe von 5.709,40 € entsprechend der Auflistung im Anspruchsschreiben vom 26.01.2017 maßgeblich. Unter Berücksichtigung einer (insoweit unstreitig gebliebenen) 1,3-​fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale ergibt sich folglich ein erstattungsfähige Betrag i.H.v. 480,20 € netto. Dieser Betrag ist ebenfalls gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.341,06 € festgesetzt.

Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG. Dabei war zu berücksichtigen, dass derjenige Anteil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, der nicht auf den mit der Klage geltend gemachten Schadensbetrag entfällt, sondern denjenigen Anteil des Schadens betrifft, der von der Beklagten vorgerichtlich bereits reguliert worden war, nicht als Nebenforderung im Sinne des § 43 GKG unbeachtlich ist. Letztere stellt vielmehr eine streitwertrelevante Hauptforderung dar. Berücksichtigt man nur einen Gegenstandswert i.H.v. 984,86 €, ergeben sich insoweit anteilige erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1s4,00 € netto, so dass der Differenzbetrag zu den insgesamt erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 480,20 € netto dem Streitwert hinzuzusetzen ist, mithin 356,20 €.

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