1. | Kosten einer Beilackierung sind auch bei fiktiver Abrechnung dann erstattungsfähig, wenn der unfallbedingte Zustand des beschädigten Fahrzeuges erkennen lässt, dass eine solche erforderlich werden wird. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Faktoren wie verwendete Lackfarbe und –art, Umgebungsbedingungen bei der Lackierung, Lackierverfahren und verwendetes Material unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen erwähnten Umstandes, dass Lackhersteller trotz Angabe des gleichen Farbcodes geringfügige Unterschiede zwischen den jeweiligen Chargen des Lackes produzieren. |
2. | Alleine der Umstand, dass die Klägerin als bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen vermutlich zahlreiche Fahrzeuge von der Herstellerfirma B erworben oder in anderer Art und Weise überlassen bekommen hat, genügt nicht als Indiz für die Einräumung eines Großkundenrabattes bezüglich Reparaturkosten bei Verkehrsunfallschäden. Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht auch, dass ein Fahrzeughersteller nicht ohne weiteres in der Lage ist, gegenüber autorisierten (markengebundenen) Fachwerkstätten einen solchen Großkundenrabatt auch durchzusetzen. |
3. | Immer dann, wenn die vorgerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht zum Kerngeschäft eines Unternehmens zählt und kein in jeder Hinsicht einfach gelagerter Fall vorliegt, obliegt es der Dispositionsfreiheit eines Geschädigten bzw. Gläubigers, ob er eine derartige Tätigkeit an externe Fachleute gibt. Auch ein großes Mietwagenunternehmen ist nicht gehalten, die Unfallregulierung durch eigene Mitarbeiter durchzuführen, selbst dann, wenn Mitarbeiter mit volljuristischer Ausbildung beschäftigen sollte. |
wie erkannt. [Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2017, weitere 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 sowie Entziehungszinsen i.H.v. 4 % aus 650,00 € vom 30.12.2016 bis 13.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. ] |
die Klage abzuweisen. |