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Bei der Anordnung eines Schutzstreifens handelt es sich um ein Richtzeichen nach § 42 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung -StVO-. Gemäß § 42 Abs. 2 StVO hat, wer am Verkehr teilnimmt, die durch Richtzeichen nach Anlage 3 zur StVO angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Zu den Richtzeichen zählen auch die Markierungen (Abschnitt 8 der Anlage 3), so auch die Leitlinien (Zeichen 340). Schutzstreifen sind ein Unterfall der Leitlinien. Aus dem Regelungszusammenhang, insbesondere aus Satz 2 zu Nr. 2, wonach der Radverkehr „dabei“ - d. h. beim Überfahren der Schutzstreifen - nicht gefährdet werden darf, ergibt sich, dass ein Schutzstreifen ausschließlich dem Zweck dient, den Radverkehr vor Gefährdungen zu schützen, die von anderen Fahrzeugen ausgehen (vgl. hierzu: König in: Hentschel et al., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., Rdnr. 181a zu § 42 StVO). Daher richten sich die aus dem „Schutzstreifen für den Radverkehr“ folgenden Ge- und Verbote nicht an (die) Radfahrer, sondern an die Führer anderer Fahrzeuge.
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