1. |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris).
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2. |
Der BGH hat mit Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 28, juris, offengelassen, ob Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die AGB zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze, wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind. Letzterer Ansicht stimmt der Senat zu.
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3. |
Dem generellen Schriftformerfordernis des § 126 BGB ist nach BGH, Urteil vom 24. September 1997 – XII ZR 234/95 –, BGHZ 136, 357-373, Rn. 47 bei einer mehrere Blätter umfassenden und am Ende des Textes unterzeichneten Urkunde nicht nur dann genügt, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind, sondern auch dann, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zu rechnen sind. Diese Merkmale seien – vom Sonderfall des Austauschs einzelner Blätter abgesehen – regelmäßig verlässlicher als eine feste, aber unschwer wieder zu lösende körperliche Verbindung, der zudem nicht anzusehen sei, wer sie vorgenommen hat und wann. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.866,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kfz M… mit der Fahrzeug-Ident-Nr. …,
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Nutzungsentschädigung in Höhe von 147,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
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3. |
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des ihr von der Klägerin angebotenen Kfz M… mit der Fahrzeug-Ident-Nr. … seit dem 14.08.2017 im Annahmeverzug befindet,
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.564,26 € freizustellen.
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