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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18 - Anlaufen der Widerrufsfrist und Verbraucherdarlehen

OLG Stuttgart v. 04.06.2019: Zum Anlaufen der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehen und zur Einbeziehung nicht angehefteter AGB


Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18) hat entschieden:

  1.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris).

  2.  Der BGH hat mit Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 28, juris, offengelassen, ob Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die AGB zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze, wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind. Letzterer Ansicht stimmt der Senat zu.

  3.  Dem generellen Schriftformerfordernis des § 126 BGB ist nach BGH, Urteil vom 24. September 1997 – XII ZR 234/95 –, BGHZ 136, 357-373, Rn. 47 bei einer mehrere Blätter umfassenden und am Ende des Textes unterzeichneten Urkunde nicht nur dann genügt, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind, sondern auch dann, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zu rechnen sind. Diese Merkmale seien – vom Sonderfall des Austauschs einzelner Blätter abgesehen – regelmäßig verlässlicher als eine feste, aber unschwer wieder zu lösende körperliche Verbindung, der zudem nicht anzusehen sei, wer sie vorgenommen hat und wann. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.


Siehe auch
Finanzierter Autokauf - Verbraucherkredite
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe


I.

Die Klägerin verfolgt im Rahmen einer offenen Teilklage die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die beklagte Bank zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs gewährt hat.

Mit Datum vom 13.03.2015 bestellte die Klägerin als Verbraucherin einen gebrauchten Pkw M... Auf den Kaufpreis von 28.500,00 € vereinbarte sie die Leistung einer Anzahlung von 5.000,00 €. Den Restbetrag von 23.500,00 € finanzierte sie auf Vermittlung des verkaufenden Autohauses mit einem Darlehen der Beklagten. Gemäß Darlehensvertrag vom 13.03.2015 (K 1, Bl. 13) vereinbarten die Parteien einen Sollzinssatz von 4,17 %. Das Darlehen war rückzahlbar in monatlichen Raten à 280,94 €, beginnend ab April 2015. Unter dem 20.03.2015 stellte das verkaufende Autohaus der Klägerin den vereinbarten Kaufpreis in Rechnung (K 2, Bl. 14). Die Darlehenssumme wurde von der Beklagten unmittelbar an das Autohaus bezahlt.

Auf Seite 2 des Darlehensvertrages vom 13.03.2015 wurde die Klägerin in einem umrahmten Textfeld – wie aus Anlage K1 ersichtlich – über ihr Widerrufsrecht informiert.




Beginnend ab April 2015 erbrachte die Klägerin Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 7.866,32 €. Mit Schreiben vom 14.08.2017 (K 3, Bl. 15) erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, ihren Widerruf innerhalb von 10 Tagen anzuerkennen und die erbrachten Tilgungszahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zurückzuzahlen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 18.08.2017 (Anl. K 4, Bl. 16) zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2017 (K 5, Bl. 17) erläuterte die Klägerin ihre Rechtsauffassung, dass die ihr erteilte Widerrufsinformation unrichtig sei. Auch dieses Schreiben wies die Beklagte am 25.09.2017 (K 6, Bl. 18) zurück, worauf die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, zum Darlehenswiderruf nach Maßgabe der §§ 492, 355 BGB berechtigt gewesen zu sein. Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen sei im Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung schon deshalb nicht abgelaufen gewesen, weil ihr keine Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages oder Antrags zur Verfügung gestellt worden sei. Der ihr überlassene Vertrag weise keine Unterschrift und auch keine Nachbildung einer Unterschrift auf. Ihr sei als Darlehensnehmerin deshalb weder eine „Urkunde“ noch ein gleichgestelltes Dokument, etwa eine Abschrift, zur Verfügung gestellt worden.

Im Darlehensvertrag seien zudem gesetzliche Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Der Vertrag enthalte keine Angabe zur Vertragslaufzeit. „Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen“ seien nur unzureichend angegeben. Soweit im Vertrag geregelt sei, dass die Verschiebung des geplanten Termins zur Fahrzeugauslieferung die Verschiebung der Darlehensauszahlung und der Fälligkeit der Raten nach sich ziehe, führe dies zur Fehlerhaftigkeit der entsprechenden Angabe. Die Auszahlungsbedingungen seien nicht im Vertragsangebot selbst geregelt. Auf Seite 1 finde sich unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ lediglich ein Verweis auf die Darlehensbedingungen. Ferner fehlten hinreichende Angaben zu sonstigen Kosten nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, namentlich dem Abschluss einer bestimmten Fahrzeugversicherung und der Einhaltung von Wartungsintervallen, hierzu werde der Darlehensnehmer verpflichtet; es fehlten Angaben zum „Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallende Verzugskosten“, zum Sollzins, zum Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB, denn hier fehle die Zitierung der maßgeblichen Vorschriften, und zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Zudem seien die enthaltenen (Pflicht-​)Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung und zur Erhebung von Kontoführungsgebühren fehlerhaft.

Schließlich sei die Widerrufsinformation selbst fehlerhaft und genieße keinen Musterschutz, weil sie optisch nicht hinreichend hervorgehoben sei. Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf der Klägerin sei nicht fristgerecht erklärt worden. Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation sei schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nicht von dem Muster gem. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung abweiche. Dies gelte sowohl für den Inhalt als auch in Bezug auf die optische Gestaltung. Sie genieße mithin die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Die gesetzlichen Pflichtangaben seien der Klägerin vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt worden. Der Klägerin sei eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden. Dass diese das für ihre Unterlagen bestimmte Exemplar nicht ebenfalls unterzeichnet habe, sei unerheblich. Aufgrund beanstandungsloser Durchführung des Darlehensvertrages und ebenso langer Nutzung des erworbenen Fahrzeugs in Verbindung mit der abgelaufenen Zeit von weit über zwei Jahren seien etwaige Ansprüche der Klägerin im Übrigen verwirkt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Indem die Klägerin das für die Klägerseite bestimmte Vertragsexemplar unterzeichnet und die für sie bestimmte Ausfertigung entgegengenommen habe, sei der Beginn des Fristlaufs hinreichend klar bestimmt und der Regelung in § 356 b Abs. 1 BGB Genüge getan gewesen. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation entspreche dem Muster in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Im Übrigen weise sie inhaltlich keine Belehrungsfehler auf. Die Klägerin habe schließlich sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 ff. EGBGB zutreffend und hinreichend verständlich erhalten. Die Vertragslaufzeit sei auf Seite 1 des Vertrages angegeben. „Betrag, Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen“ seien auf Seite 1 des Vertrages zureichend angegeben. Der Vertrag enthalte hinreichende Angaben zu den Auszahlungsbedingungen. Der Verweis auf die einschlägigen Bedingungen des Darlehensnehmers genüge den Erfordernissen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB schon deshalb, weil Pflichtangaben auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden könnten. Der für die Klägerin maßgebliche „Verzugszinssatz und die Art und Weise einer etwaigen Anpassung sowie ggf. anfallende Verzugskosten“ seien unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ auf Seite 1 des Darlehensvertrages ebenfalls hinreichend klar mit 5 %-​Punkten über Basiszinssatz benannt. Dasselbe gelte für den maßgeblichen Sollzins und für den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB. Das bei der Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren sei in Abschnitt VI. der AGB der Beklagten geregelt. Hinreichende Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung fänden sich auf Seite 1 des Vertrags unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“. Angaben zur Erhebung von Kontoführungsgebühren seien nach Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB nur dann zu erteilen, wenn mit dem Darlehensnehmer ein Kontoführungsvertrag abgeschlossen worden sei. Dies trage die Klägerseite nicht vor.




Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass mangels Verweises und Anheftung eine Erteilung der Pflichtangaben in den AGB der Beklagten nicht erfolgen könne. Zudem erfordere § 492 Abs. 3 BGB eine Abschrift des Vertrages nach Vertragsschluss. Weder liege eine Abschrift vor, noch sei die Beklagte dem vom Gesetzgeber vorgesehenen „gestreckten Verfahren“ gerecht geworden; hierdurch sei dem Verbraucher unmöglich, den Lauf der Widerrufsfrist zu bestimmen, da ihm das Zugangsdatum im Normalfall unbekannt sei. Über das Fehlen von Angaben zum Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, schweige sowohl der Vertrag als auch das landgerichtliche Urteil vollständig.

Die Klägerin beantragt zuletzt unter teilweiser Rücknahme der Berufung, unter Abänderung des am 30.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, 25 O 265/17,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.866,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kfz M… mit der Fahrzeug-​Ident-​Nr. …,

  2.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Nutzungsentschädigung in Höhe von 147,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

  3.  festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des ihr von der Klägerin angebotenen Kfz M… mit der Fahrzeug-​Ident-​Nr. … seit dem 14.08.2017 im Annahmeverzug befindet,

  4.  die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.564,26 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen,

sowie hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klägerin,

festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Typ M… mit der Fahrzeug-​Ident-​Nr. … zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Verweis auf den bisherigen Vortrag.

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.



II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zustand, jedoch bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.

1. Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 13.03.2015 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB, das heißt für die hier maßgeblichen Vorschriften nach BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung.

2. Der Klägerin stand bei Abschluss des Darlehensvertrags im März 2015 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 20.09.2013 begann nicht, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 20.09.2013 erhalten hatte. Zu diesen Pflichtangaben gehörte gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB – hier: in der bis 20.06.2016 geltenden Fassung – und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der ab 29.07.2009 geltenden Fassung die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2017 verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss im Jahr 2015 an.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde dieser im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn sie das ihr - unstreitig - überlassene Exemplar der Vertragsurkunde nicht unterschrieben hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln (vgl. bereits Senatsurteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18).




b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; der Klägerin sind vielmehr alle von ihr als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre.

aa) Die Widerrufsinformation wurde ordnungsgemäß erteilt. Diese ist entgegen der Ansicht der Klägerseite ausreichend hervorgehoben und genießt Musterschutz; im Übrigen ist die Widerrufsinformation, da die Vorgabe des Musters übernommen wurde, auch unabhängig hiervon ordnungsgemäß. Mit Ausnahme der Darstellung, insbesondere Schriftgröße, wird die Richtigkeit der Widerrufsinformation von der Klägerseite nicht gerügt. Die Schriftgröße begegnet keinen Bedenken. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris).

bb) Auch die Angaben zur Vertragslaufzeit, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB, und zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, begegnen keinen Bedenken. Die Vertragslaufzeit ist mit „48 Raten fällig ab 04.2015 und einer Schlussrate fällig am 03.2019“ zunächst unproblematisch korrekt beschrieben. Die Sätze „Verschiebt sich der geplante Termin der Fahrzeugauslieferung, so verschiebt sich auch der Tag der Darlehensauszahlung. Die weiteren Raten sind jeweils einen Monat später fällig.“ sind in Zusammenschau mit dem ersten Satz des Absatzes, welcher lautet: „Die erste Rate ist 30 Tage nach Darlehensauszahlung fällig.“, hinreichend klar.

cc) Soweit gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EGBGB über die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes zu informieren ist, führt dies nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Der Einwand der Klägerseite, da die Vertragslaufzeit nicht ausreichend angegeben sei, fehle die Angabe, für welchen Zeitraum der Sollzinssatz gelte, greift zu kurz. Die Angabe begegnet, wie oben unter bb) ausgeführt, keinen Bedenken.

dd) Angaben über Kosten i.S.d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB sind nicht zu bemängeln. Hinsichtlich Fahrzeugversicherung und Kontoführungsgebühren ergeben sich entgegen der Klägeransicht keine fehlenden Angaben i.S.d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

-1 Hinsichtlich der Kontoführungsgebühren lässt sich keine fehlende Pflichtangabe feststellen, weder gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB noch gemäß Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Eine Angabe ist nur geschuldet, sofern Kontoführungsgebühren erhoben werden. Dies ist nicht der Fall.

-2 Dass nach Ziffer III. und IV. der AGB der Darlehensnehmer u.a. zum Abschluss einer Fahrzeugversicherung und zur Instandhaltung des Fahrzeugs verpflichtet wird, führt ebenfalls nicht zum Fehlen einer Pflichtangabe i.S.d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB (i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Hierunter fallen alle Gebühren, Auslagen und sonstigen Kosten, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag zu tragen hat. Es handelt sich sowohl um die Kosten, die vor Vertragsabschluss anfallen, als auch um diejenigen, die bei der Durchführung entstehen (BT-​Drucks. 16/11643, S. 124). Kosten, die durch einen weiteren Vertrag anfallen, sind hier nicht zu nennen (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, Art. 247 § 3 EGBGB, Rn. 2). Soweit die Fahrzeugversicherung eine Pflichtangabe i.S.d. Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB darstellen könnte, wird auf die Ausführungen unter ii) verwiesen.

ee) Über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, wurde ordnungsgemäß informiert.

-1 Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass die Art und Weise der Anpassung nur im Falle einer möglichen Anpassung mitzuteilen ist. Dass nach dem Vertrag eine Anpassung vorgesehen wäre, ist nicht vorgetragen.

-2 Soweit die Klägerseite rügt, der (Verzugs-​)Schaden sei nicht konkret beziffert, so kann dies nicht verlangt werden. Dem Darlehensgeber ist die Bezifferung eines etwaig zukünftig entstehenden Schadens schlicht unmöglich.

ff) Auch über das Recht der vorzeitigen Rückzahlung, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB, wurde ordnungsgemäß belehrt. Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, zugleich – klar und verständlich – deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht (vgl. bereits Senatsurteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18).

gg) Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Tilgungsplan findet sich unproblematisch auf Seite 1 des Vertrages. Dass für die Information des Verbrauchers zusätzlich die einschlägigen Paragraphen zitiert werden, fordert das Gesetz nicht.

hh) Gleichfalls keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihren Ausführungen zu nach ihrer Auffassung fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.

(1)Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist zunächst nicht zu entnehmen, ob sich die Pflichtangabe „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung“ nur auf das Kündigungsverfahren bei unbefristeten, oder ob es sich auch auf das Verfahren bei – wie hier – befristeten Verträgen bezieht.

(2)Jedoch geht die Vorschrift auf Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Verbraucherkreditrichtlinie zurück, der eine Information über „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ fordert.

Das damit in Bezug genommene „Recht auf Kündigung“ kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt (i. Erg. ebenso Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Für dieses Ergebnis spricht auch Erwägungsgrund (33) der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs von der Richtlinie nicht berührt werden: Das erfasst in erster Linie die außerordentliche Kündigung (auch) von befristeten Verträgen, die vorliegend in Rede steht und bezüglich derer die Klägerin Hinweise vermisst; sie ist nach alledem von der Richtlinie nicht erfasst.

(3)Damit scheidet eine Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aus, wonach ein Hinweis auf das entsprechende Verfahren bei der Kündigung befristeter Verträge Pflichtangabe sei. Denn wenn die Richtlinie in Art. 10 Abs. 2 lit. s) nur das Kündigungsrecht im Fall unbefristeter Verträge in Bezug nimmt und Art. 14 der Richtlinie regelt, dass die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird, wenn die nach Art. 10 Abs. 2 erforderlichen Angaben gemacht sind, schließt es bereits der vollharmonisierende Ansatz der Richtlinie aus, dass durch den nationalen Gesetzgeber der Fristlauf von weiteren Anforderungen – also etwa bei befristeten Verträgen von einer Information über das Verfahren bei Kündigung befristeter Verträge – abhängig gemacht wird.

Dafür spricht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Denn dort (BT-​Drucks. 16/11643, S. 128) heißt es zwar einerseits, die Regelung solle dem Verbraucher verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam sei. Es heißt dann aber weiter „Bei befristeten Darlehensverträgen“ müsse „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei; „zumindest“ ein solcher Hinweis sei erforderlich, bedeutet aber, dass weitere Hinweise auf das Verfahren bei befristeten Verträgen gerade nicht erforderlich sein sollen.

(4)Damit gehen die von der Klägerin im Zusammenhang mit den Angaben zur Kündigung seitens der Beklagten angestellten Erwägungen ins Leere. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB setzt nach dem Gesagten beim streitgegenständlichen befristeten Darlehensvertrag Angaben zum Verfahren bei Kündigung nicht voraus.

Soweit in der Gesetzesbegründung (BT-​Drucks. 16/11643, S. 128) davon die Rede ist, im Fall befristeter Verträge sei zumindest ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB erforderlich, trifft das nach dem oben (3) Gesagten einerseits nicht zu, weil dem die vollharmonisierende Wirkung der Richtlinie entgegensteht (ebenso Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 3, m. w. N.). Davon abgesehen enthalten die streitgegenständlichen Darlehensbedingungen einen solchen Hinweis in Ziffer VI. 2 (vgl. bereits Senatsurteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18).

ii) Hinsichtlich der Verpflichtung, eine Fahrzeugversicherung abzuschließen, ist entgegen der Ansicht der Klägerseite, wie bereits ausgeführt, nicht Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB einschlägig. Vielmehr unterfällt diese Information Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB, da die Beklagte den Darlehensnehmer zum Abschluss eines Versicherungsvertrages – gemäß §§ 305 ff., § 492 Abs. 1, § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam – verpflichtet. Gleichzeitig wurde mittels der AGB ordnungsgemäß über die Versicherungspflicht belehrt.

-1 Dass in beigefügten AGB Pflichtangaben erteilt werden können, ist vom Bundesgerichtshof bereits geklärt. Soweit in der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats offengelassen wurde, ob dies nur bei einem einschließlich der AGB zusammengehefteten Vertrag möglich ist, ist diese Frage zu verneinen.

(aa) Der BGH hat mit Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 28, juris, offengelassen, ob Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die AGB zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze, wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind.

(bb) Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 regelt insofern lediglich, dass Kreditverträge auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen sind. Nach Abs. 2 sind die Pflichtangaben „im Kreditvertrag“ in klarer, prägnanter Form anzugeben. Hieraus lässt sich das Erfordernis einer Anheftung nicht ableiten. Der EuGH hat für den Haustürwiderruf mit Urteil vom 09.11.2016, C-​42/15, zitiert nach juris, gerade umgekehrt ausgeführt, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Unter Berücksichtigung des Abs. 1 dieses Artikels müssten aber alle Elemente, die dieser Abs. 2 auflistet, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden und Bestandteil des Kreditvertrags sein. Es sei notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen werde, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen könne. Entscheidend sei in dieser Hinsicht für den Verbraucher, dass er diese an ihn persönlich gerichteten Informationen speichern könne, dass er sich sicher sein könne, dass ihr Inhalt nicht verändert werde und sie während einer angemessenen Dauer zugänglich blieben, und dass ihm die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet werde. Eine Unterzeichnung dieses Papiers sei nicht gefordert. Aus den Ausführungen des EuGH, die sich zwanglos auf Widerrufsrechte aus anderen Richtlinien übertragen lassen, folgt somit, dass die AGB europarechtlich nicht angeheftet sein müssen.




(cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftformerfordernis des deutschen Rechts. Der nationale Gesetzgeber wollte – ungeachtet der Frage, ob er das wegen der harmonisierenden Wirkung überhaupt dürfte – eine zwingend feste Verbindung aller Vertragsteile ersichtlich nicht vorschreiben. Der deutsche Gesetzgeber nimmt nämlich gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB lediglich Bezug auf den „Vertrag“ bzw. den „Verbraucherdarlehensvertrag“. Und der BGH (a.a.O.) verweist für die Frage, ob Pflichtangaben im Vertrag erteilt wurden, auf die Rechtsprechung zur Einhaltung der Schriftform. Dem generellen Schriftformerfordernis des § 126 BGB ist nach BGH, Urteil vom 24. September 1997 – XII ZR 234/95 –, BGHZ 136, 357-373, Rn. 47 bei einer mehrere Blätter umfassenden und am Ende des Textes unterzeichneten Urkunde nicht nur dann genügt, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind, sondern auch dann, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zu rechnen sind. Diese Merkmale seien – vom Sonderfall des Austauschs einzelner Blätter abgesehen – regelmäßig verlässlicher als eine feste, aber unschwer wieder zu lösende körperliche Verbindung, der zudem nicht anzusehen sei, wer sie vorgenommen hat und wann. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Den Voraussetzungen, welche der EuGH mit Urteil vom 09.11.2016 aufgestellt hat (a.a.O.), nämlich, dass der Verbraucher die Informationen speichern könne, dass er sich sicher sein könne, dass ihr Inhalt nicht verändert werde und sie während einer angemessenen Dauer zugänglich blieben, und dass ihm die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet werde, ist damit ebenfalls genügt.

Soweit das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11. April 2017 – 25 U 110/16 –, Rn. 33, juris, ausführt, der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass es der – durch § 492 BGB in deutsches Recht umgesetzte – Artikel 10 der Richtlinie 2008/48/EG zwar grundsätzlich zulasse, dass Pflichtangaben anstatt im unterzeichneten Verbraucherkreditvertrag selbst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers bereitgestellt werden können, der Kreditvertrag aber zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots einen klaren und prägnanten Verweis auf die „einschlägigen spezifischen Abschnitte“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten müsse und damit dem Verbraucher ermöglichen müsse, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden seien, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind (a.a.O. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-​42/15, NJW 2017, 45, 46 Rdn. 33 f.), lässt sich dies der Entscheidung nicht entnehmen.

-2 Mittels der AGB wurde vorliegend über die – gleichfalls dort statuierte – Versicherungspflicht ordnungsgemäß belehrt. Ein ausdrücklicher Verweis auf die AGB folgt aus den auf S. 1 des Vertrages unter „Darlehen“ befindlichen Worten „Der Darlehensnehmer beantragt unter Anerkennung der ausgehändigten Darlehensbedingungen … ein Darlehen“. Die Formulierung befindet sich direkt über den Fahrzeugdaten – für den Darlehensnehmer wesentliche Angaben –, weswegen eine zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage vorliegt. Zudem sind die Seiten unter Einschluss der Darlehensbedingungen fortlaufend nummeriert, wobei sich aus der Formulierung „Seite 9 von 9“, mit welcher die Darlehensbedingungen überschrieben sind, deutlich ergibt, dass diese Bestandteil des Vertrages sein sollen.

jj) Die Auszahlungsbedingungen, über welche gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, sind entgegen der Ansicht der Klägerseite genannt. Diese sind auf Seite 1 des Vertrages unter „Auszahlungsbedingungen“ aufgelistet mit Verweis auf Abschnitt II der (wie soeben ausgeführt) wirksam einbezogenen und dem Schriftformerfordernis entsprechenden Darlehensbedingungen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind.

kk) Auch soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt sie damit nicht durch. Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht.

-1 Zunächst enthält die Verbraucherkreditrichtlinie keine ausdrücklichen Vorgaben zur Frage, wie mit bloß fehlerhaften Pflichtangaben umzugehen ist; und lediglich für Fehler der Information über das Widerrufsrecht – um solche geht es hier aber nicht – hat der Europäische Gerichtshof jedenfalls grundsätzlich entschieden, dass fehlerhafte Angaben dem Fehlen von Angaben gleichstünden (EuGH, Urteil vom 10. April 2008 – C-​412/06 –, Rn. 35, juris, zur Haustürwiderrufsrichtlinie).

Davon ausgehend ist zunächst allgemein festzuhalten, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption von Richtlinie wie nationalem Recht selbst bei zunächst gänzlich fehlenden Pflichtangaben die Widerrufsfrist durch Nachholung der Angaben in Gang gesetzt werden können soll (vgl. §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 6 BGB). Den Fall, dass der Vertrag mangels anfänglich gegebener Pflichtangaben endgültig und unheilbar widerruflich wäre, kennt das Gesetz nicht.

Speziell Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachträglich zu geben, wäre aber nicht nur gänzlich überflüssig, sondern müsste sogar stets inhaltlich falsch werden: Denn gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung (unheilbar) verloren, wenn die erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode nicht schon ursprünglich zutreffend gegeben worden sind. Eine nachträgliche Information über die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wäre demnach notwendig geradezu falsch – jedenfalls grob irreführend – weil tatsächlich überhaupt kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bestünde; dabei kommt nach der Systematik des Gesetzes auch eine nachträgliche Information über einen wegen § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht bestehenden Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Betracht, weil § 492 Abs. 6 S. 2 BGB derart korrigierte Angaben nur für die Fälle des § 494 Abs. 2 S. 2 bis Abs. 6 BGB anordnet, dort mangelnde Angaben über die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch nicht genannt sind.



Dementsprechend muss als allein sinnvolles Auslegungsergebnis der Lauf der Widerrufsfrist in diesem Fall jedenfalls dann in Gang gesetzt werden, wenn – wie hier – ursprünglich Angaben zur Berechnungsmethode gemacht werden, seien diese auch falsch (mit diesem Ergebnis ausdrücklich auch MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, § 356b Rn. 9).

-2 Es kann daher, wie bereits mit Senatsurteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 – ausgeführt, offenbleiben, ob die Angaben der Beklagten über die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt unrichtig sind. Das erschiene zweifelhaft, weil die Klausel zwar der Sache nach die Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes darstellen, sich die Zulässigkeit einer solchen Klausel aber aus der Verbraucherkreditlinie ergeben dürfte (vgl. insbesondere Erwägungsgrund [39] der Richtlinie, wonach der Höchstbetrag der Entschädigung bei vorzeitiger Rückführung ausdrücklich in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden soll, um die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anwendbar und für die Aufsichtsbehörden leicht überprüfbar zu machen; dieses Ziel dürfte nur zu erreichen sein, wenn die in Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie geregelte Höchstgrenze der Entschädigung zugleich die zulässig zu vereinbarende Entschädigung darstellt. Wäre die Richtlinie in diesem Sinne zu verstehen, dürfte auch AGB-​Recht der Zulässigkeit der Klausel im Ergebnis nicht entgegenstehen können).

ll) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist unstreitig, dass sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 – XI ZR 446/16 –, Rn. 21, juris).

3. Mit Zurückweisung der Berufung ist über die im Wege der Hilfsanschlussberufung erhobene Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.

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