1. | Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen. Ein Rückgriff auf § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG im Wege einer Analogie scheidet aus. |
2. | Für den Nachweis der Übersendung genügt bei richtiger Adressierung grundsätzlich ein die Übersendung bestätigender Datensatzauszug der Behörde, wenn das Anhörungsschreiben nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen ist und der Fahrzeughalter den Zugang nur pauschal bestreitet. |
die aufschiebende Wirkung ihrer zeitgleich erhobenen Klage – 1 A 446/18 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.07.2018 anzuordnen, |