Ein Fahrzeug mit einer Steuerungssoftware mit Verstärkung der Abgasrückführung zur Optimierung der Stickoxydwerte bei Prüfstandsbetrieb weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 BGB); insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofes an (BGH 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, in Juris Rz. 4-23 -). |
unter "Aufhebung und Abänderung" des erstinstanzlichen Urteils |
1. | die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug V. C.1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs V. C. 1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., nachzuliefern; |
2. | festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet; |
3. | die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.789,76 € freizustellen. |
Verwerfung der Berufung, hilfsweise Zurückweisung der Berufung. |
ein mangelfreies fabrikneues typgleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug V. C. 1,6 TDI, FIN: .... nachzuliefern, |
- | keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden, |
- | die vorhandenen Abschalteinrichtungen zulässig, |
- | hinsichtlich der Schadstoffemissionen und der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen Grenzwerte und sonstige Anforderungen eingehalten, |
- | die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen bestätigt, |
- | die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert und |
- | die bisherigen Geräuschemissionswerte unverändert |