Ein Antrag, mit dem eine vorläufige Suspendierung des vom Amtsgericht und vom Landgericht verfügten Entzugs der Fahrerlaubnis begehrt wird, bleibt ohne Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse offensichtlich nicht mehr zulässig erhoben werden kann, weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits verstrichen ist. |