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„Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats deutet ein THC-COOH-Wert von über 100 ng/ml zwar nicht schon auf einen regelmäßigen, aber doch auf einen gelegentlichen Cannabis-Konsum hin (vgl. auch: Kriterium D 4.1 N Nr. 6 der Beurteilungskriterien, S. 192; Beschl. d. Sen. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris). Dass der Antragsteller diese Auffassung nicht teilt, ist nicht geeignet, sie durchgreifend in Frage zu stellen, zumal der Antragsteller beim Führen eines Kraftfahrzeugs noch einen deutlich höheren THC-COOH-Wert als - wie bei der toxikologischen Untersuchung festgestellt - 127,9 ng/ml erreicht haben muss, denn er ist an dem fraglichen Tag um 19.57 Uhr als Fahrzeugführer auffällig geworden, die Probenentnahme hat indes erst um 21.16 Uhr stattgefunden. Anders als der Antragsteller meint, steht auch die jüngere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem nicht entgegen. Zwar heißt es ist in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung: „Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann jedenfalls bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen, die über 150 ng/ml liegen, der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - juris, B.v. 21.4.2006 - 11 CS 05.1475 - juris; B.v. 23.9.2008 - 11 CS 08.1622 - juris; B.v. 11.8.2010 - 11 CS 10.1187 - juris).“ (BayVGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 -, juris). Anders als der Antragsteller meint, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass der Bayerische VGH bei Werten unterhalb von 150 ng/ml den Schluss auf einen gelegentlichen Konsum für ausgeschlossen halten würde. Vielmehr heißt es in den zum Beleg für die aktuelle Rechtsprechung angeführten älteren Entscheidungen: „Angesichts der aktuellen Erkenntnisse der naturwissenschaftlichen Forschung zur Frage des Rückschlusses von der gemessenen THC-COOH-Konzentration auf eine bestimmte Cannabiskonsumhäufigkeit ging das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in seiner am 23. August 2005 gegenüber dem Staatsministerium des Innern abgegebenen Stellungnahme aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht davon aus, dass die
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"sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums (…) entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml nicht
möglich"
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ist. Erst THC-COOH-Konzentrationen, die über 100 ng/ml liegen, sind hiernach als Hinweis und die Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis anzusehen (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 23.9.2008 - 11 CS 08.1622 -, juris). In der Folge hat der VGH dann - anders als der beschließende Senat und andere Obergerichte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5.2.2015 - 16 B 8/15 -, juris, m. w. N.; Hess. VGH, Beschl. v. 24.9.2008 - 2 B 1356/08 -) - immer offengelassen, ob nicht schon festgestellte THC-COOH-Konzentrationen, die über 100 ng/ml, aber noch unter 150 ng/ml liegen, für den Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums genügen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.9.2008, a. a. O.). Da dieser Rechtsprechung jedoch - wie dargelegt - keine neueren Erkenntnisse zugrunde liegen, sondern sie erkennbar auf den bereits 2005/2006 vorliegenden Studien beruhen, gibt es für den Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.“
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