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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss vom 23.07.2019 - 7 B 2033/19 - Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis-Konsum

VG Oldenburg v. 23.07.2019: Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabis-Konsum und fehlendem Trennvermögen


Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 23.07.2019 - 7 B 2033/19) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist bei gelegentlichem Cannabis-Konsum und Fehlen des Trennungsvermögens zu entziehen, ohne zuvor weitere Aufklärungsmaßnahmen, etwa eine MPU, durchzuführen, jedenfalls wenn nicht nur ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt.

Mit 1,0 ng/mL THC (Akutwert) im Blut entfällt das Trennungsvermögen. Dafür reicht jedenfalls ein mehrmaliges Angetroffensein im Straßenverkehr aus.

Mit 100,0 ng/mL THC-COOH (Abbauprodukt Carbonsäure) im Blut liegt gelegentlicher Konsum vor.


Siehe auch
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:


Der am 12. Juli 2019 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Antragstellers, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 15. Juli 2019 der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier - kommt es darauf an, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Suspensivinteresse) das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Letzteres ist hier der Fall.




Die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten, weshalb seine dagegen in der Hauptsache (7 A 1936/19) am 1. Juli 2019 erhobene Klage abzuweisen sein dürfte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde wie hier mit dem Tenor des angegriffenen Bescheides (dort gegen Ende) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Hiernach reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-​Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 85). Bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung von Fahrerlaubnissen ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert: In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch die Straßenverkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsachenentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrende Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1504 - zitiert nach juris; sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris). Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht - wie hier auf Seite 2 unten des angegriffenen Bescheids - der Hinweis darauf, dass jemand, der wegen einer Drogenproblematik ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wegen der damit einhergehenden unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sofort vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden müsse, aus (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 1993 - 12 M 2023/93 - zitiert nach juris).

Außerdem könnte der Einwand, es fehle am Vollzugsinteresse, dem Eilantrag im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen; denn es ist nach der Rechtsprechung des 12. Senats des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2012 - 12 ME 158/12 - mwN., Vnb.) im Falle einer derart im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache unterliegen wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das gerichtliche Eilverfahren ebenso wie ein etwaiges Hauptsacheverfahren der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht die Funktion zu, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden - Grundsatz der sog. materiell​rechtlichen Akzessorietät -. Deshalb kann gegen eine voraussichtlich rechtmäßige Verfügung - wie hier, siehe unten - nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Ein solches Interesse ist zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb von der zuständigen Behörde zu prüfen, dem entspricht aber ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss des 12. Senats vom 3. Juni 1993 - 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327; Beschl. v. 22. März 2007 - 12 ME 137/07 -, VkBl. 2007, 402 f m. w. N.).




Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, da der Antragsteller nicht (mehr) die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr besitzt und ihm daher die Antragsgegnerin gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend wegen Fehlens der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen hatte. Denn der Antragsteller muss als gelegentlicher Konsum von Cannabis gelten, dem es an dem erforderlichen Trennungsvermögen fehlt, Nr. 9 Anlage 4 zur FeV. Ein Ermessen kommt der Fahrerlaubnisbehörde dabei nicht zu.

Er wurde am 6. November 2018 um 20:35 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr von der Polizei kontrolliert und gab an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren (Blatt 13 Beiakte). Die ihm darauf entnommene Blutprobe ergab nach dem Befund der Labor-​Untersuchung des Landeskriminalamtes (LKA) vom 29. März 2019 folgende Cannabiswerte-​Werte (Blatt 14 Beiakte):

Tetrahy­dro­can­na­binol (THC) 20,0 ng/mL
Hydroxy-THC 7,5 ng/mL
Nor-THC-Carbon­säure (THC-COOH) 147,0 ng/mL


Danach wurde er am 11. November 2018 um 11:25 Uhr erneut entsprechend angetroffen, wobei er wiederum angab, gelegentlich Cannabis zu konsumieren (Blatt 16 Beiakte). Aus dem Befund des LKA vom 2. April 2019 ergaben sich folgende Werte:

Tetrahy­dro­can­na­binol (THC) 3,9 ng/mL
Hydroxy-THC 2,1 ng/mL
Nor-THC-Carbon­säure (THC-COOH) 45,1 ng/mL


Später (der Fahrerlaubnisbehörde bei Ergehen des angegriffenen Bescheides vom 27. Mai 2019 offenbar noch nicht bekannt) wurde er am 24. Dezember 2018 um 02:23 Uhr angetroffen. Wieder gab er an, gelegentlich Cannabis zu konsumieren (Blatt 43 Beiakte). Weiter führte er danach noch aus, „dass er zwischendurch unregelmäßig THC konsumiere“ (Blatt 48 Beiakte). Der LKA-​Befund vom 11. Juni 2019 zeigt folgende Werte auf:

Tetrahy­dro­can­na­binol (THC) 7,4 ng/mL
Hydroxy-THC 2,8 ng/mL
Nor-THC-Carbon­säure (THC-COOH) 54,5 ng/mL


Nach vorheriger Anhörung, die entgegen der Meinung des Antragstellers den Anforderungen von § 28 VwVfG genügt, entzog ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Mai 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis, weil er angesichts der durch das LKA festgestellten Blutwerte nachweislich als gelegentlicher Konsument unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, mithin die Trennung von Cannabis-​Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gelinge (siehe Gründe des angegriffenen Bescheides). Er sei also ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, weshalb die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei.


Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig. Es fehlt am erforderlichen Trennungsvermögen (1.) des Antragstellers, der gelegentlicher Konsument (2.) von Cannabis ist.

1. Es kann nach ständiger Rechtsprechung bereits ab einer THC-​Konzentration von 1,0 ng/ml auf das fehlende Trennungsvermögen geschlossen werden BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - juris, Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 12 ME 173/15 -, VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 11 CS 15.2480 – juris, Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 180/16 - juris, std. Rspr.: so auch ausführlich mwN aus der aktuellen, insbesondere obergerichtlichen Rechtsprechung Beschluss vom 13. März 2018 – 7 B 1031/18 – Vnb, Urteil vom 5. Juni 2018 – 7 A 7664/17 –, juris, Beschluss vom 12. April 2018 – 7 B 1567/18 –, juris, Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 12 ME 74/18 –, Vnb., mit Verweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 7. April 2017 – 12 ME 49/17 –, juris, und Urteil vom 11. Juli 2018 – 7 A 1129/18 –, Vnb.).

Dieser Wert ist hier schon am 6. November 2018 mit über 20,0 ng/ml deutlich überschritten.

Der Antragsteller könnte dem auch nicht entgegenhalten, ein - einziger - einmaliger Verstoß reiche insoweit nicht hin. Auf die Anzahl der Verstöße kam es nach bisheriger Rechtsprechung nicht an. Denn schon ein einmaliger Verstoß mit einer THC-​Konzentration von 1 ng/ml THC und mehr im Blut zwang nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der Kammer (siehe zuvor) zu der Annahme einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Drogenkonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV. Denn wer gelegentlich Cannabis [wie hier der Antragsteller (dazu sogleich)] konsumiert, war in der Regel nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV schon bei einer einzigen Fahrt unter Cannabiseinfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und bedurfte es einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung nicht; für eine hiervon ggfls. abweichende Behandlung von Alkoholverstößen im Straßenverkehr bestanden sachliche Gründe, std. Rspr., siehe zuvor, z.B. Nds. OVG, Beschl. v. 25. Juni 2018 – 12 ME 74/18 – am Ende, wo es heißt, dass eine Gleichbehandlung von Alkoholverstößen mit der Einnahme von Cannabis im Straßenverkehr nicht angezeigt ist und dies u.a. damit weiter begründet wird, dass Intensität, Verlauf und Dauer einer Cannabisbeeinflussung deutlich schwieriger zu bestimmen sind, als dies bei Alkohol der Fall ist; ferner erweist es sich bereits als weithin unmöglich, den einer sehr großen Spannbreite unterliegenden Wirkstoffgehalt erworbenen Haschischs oder Marihuanas zuverlässig einzuschätzen, wobei nicht einmal die Beimischung sonstiger Stimulantien gänzlich ausgeschlossen werden kann, wobei schließlich hinzukommt, dass – anders als bei Alkohol – die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind.

Mit der öffentlich bekannt gemachten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 u.a. – Pressemitteilung 29/2019 – hat sich dies allerdings möglicherweise geändert: Es kommt insoweit voraussichtlich nicht mehr wie zuvor dargetan auf einen ‚nur‘ einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot an. Ein ‚nur‘ einmaliger Verstoß rechtfertigt danach lediglich die Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung zur Abklärung der Umstände und des Verhaltens des Betroffenen, nicht aber die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Festzuhalten ist, dass bisher insoweit lediglich eine Pressemitteilung – nicht jedoch die Urteilsgründe – bekannt ist.

Hier kann Letzteres dahinstehen, weil der Antragsteller mehrmals entsprechend angetroffen wurde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers reichen dafür schon die beiden angeführten Vorfälle vom November 2018 hin, weil er jeweils mit Aktivwerten an THC im Blut angetroffen wurde, die angesichts der zeitlichen Differenz von etlichen Tagen nur den Schluss auf jeweils gesonderte, nicht aber etwa nur einen einzigen Konsumakt zulassen, denn der Aktivwert an THC wird vom Körper sehr schnell abgebaut und ist regelmäßig schon nach einigen Stunden nicht mehr nachweisbar: Wegen der hohen Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab, wobei nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden könnte, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 9 L 2289/18 –, juris. Auf den weiteren Vorfall im Dezember 2019 kommt es also schon gar nicht mehr an, wenngleich dieser vor dem Erlass des angegriffenen Bescheides liegende Konsumakt hier zusätzlich einbezogen werden darf und erst Recht zur Annahme des mehrfachen Verstoßes gegen das Trennungsgebot führt.

Mithin fehlt es hier am Trennungsvermögen.

2. Dass der Antragsteller als gelegentlicher Konsument gelten muss, ergibt sich bereits aus dem bei ihm anlässlich des Vorfalls vom 6. November 2018 angetroffenen Carbonsäurewert (THC-​COOH), der deutlich und weit über 100 ng pro Milliliter Blut liegt, nämlich 147,0 ng/ml betragen hat. Aus diesem hohen COOH-​Wert, der beim Antragsteller labortechnisch nachgewiesen wurde und der damit nicht unter dem rechtlich relevanten Wert von 100 bleibt, ist allein schon darauf zu schließen, dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis ist (std. Rspr., s.o., z.B. mwN Beschluss vom 12. April 2018 – 7 B 1567/18). So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beispielsweise in seinem Beschluss vom 22. März 2017 – 12 ME 21/17 – wörtlich Folgendes festgehalten:

   „Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats deutet ein THC-​COOH-​Wert von über 100 ng/ml zwar nicht schon auf einen regelmäßigen, aber doch auf einen gelegentlichen Cannabis-​Konsum hin (vgl. auch: Kriterium D 4.1 N Nr. 6 der Beurteilungskriterien, S. 192; Beschl. d. Sen. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris). Dass der Antragsteller diese Auffassung nicht teilt, ist nicht geeignet, sie durchgreifend in Frage zu stellen, zumal der Antragsteller beim Führen eines Kraftfahrzeugs noch einen deutlich höheren THC-​COOH-​Wert als - wie bei der toxikologischen Untersuchung festgestellt - 127,9 ng/ml erreicht haben muss, denn er ist an dem fraglichen Tag um 19.57 Uhr als Fahrzeugführer auffällig geworden, die Probenentnahme hat indes erst um 21.16 Uhr stattgefunden. Anders als der Antragsteller meint, steht auch die jüngere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem nicht entgegen. Zwar heißt es ist in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung: „Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann jedenfalls bei festgestellten THC-​COOH-​Konzentrationen, die über 150 ng/ml liegen, der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - juris, B.v. 21.4.2006 - 11 CS 05.1475 - juris; B.v. 23.9.2008 - 11 CS 08.1622 - juris; B.v. 11.8.2010 - 11 CS 10.1187 - juris).“ (BayVGH, Beschl. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 -, juris). Anders als der Antragsteller meint, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, dass der Bayerische VGH bei Werten unterhalb von 150 ng/ml den Schluss auf einen gelegentlichen Konsum für ausgeschlossen halten würde. Vielmehr heißt es in den zum Beleg für die aktuelle Rechtsprechung angeführten älteren Entscheidungen: „Angesichts der aktuellen Erkenntnisse der naturwissenschaftlichen Forschung zur Frage des Rückschlusses von der gemessenen THC-​COOH-​Konzentration auf eine bestimmte Cannabiskonsumhäufigkeit ging das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in seiner am 23. August 2005 gegenüber dem Staatsministerium des Innern abgegebenen Stellungnahme aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht davon aus, dass die

   "sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums (…) entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml nicht möglich"

ist. Erst THC-​COOH-​Konzentrationen, die über 100 ng/ml liegen, sind hiernach als Hinweis und die Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis anzusehen (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 23.9.2008 - 11 CS 08.1622 -, juris). In der Folge hat der VGH dann - anders als der beschließende Senat und andere Obergerichte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5.2.2015 - 16 B 8/15 -, juris, m. w. N.; Hess. VGH, Beschl. v. 24.9.2008 - 2 B 1356/08 -) - immer offengelassen, ob nicht schon festgestellte THC-​COOH-​Konzentrationen, die über 100 ng/ml, aber noch unter 150 ng/ml liegen, für den Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums genügen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.9.2008, a. a. O.). Da dieser Rechtsprechung jedoch - wie dargelegt - keine neueren Erkenntnisse zugrunde liegen, sondern sie erkennbar auf den bereits 2005/2006 vorliegenden Studien beruhen, gibt es für den Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.“

So liegt der Fall hier. Schon nach diesem Laborwert an COOH allein ist der Antragsteller als gelegentlicher Konsument zu bezeichnen.

Hinzu treten noch die beiden Male im November 2018 als zwei „gelegentliche“ Ereignisse, bei denen der Antragsteller nachweislich unter Einfluss von Cannabis stand und deretwegen er auch als gelegentlicher Konsument gilt, ferner der Verstoß im Dezember 2018 (siehe oben zum Trennungsvermögen) als das nachweisliche dritte Mal eines Konsums.


Außerdem muss er als gelegentlicher Konsument von Cannabis nicht nur allein aufgrund des o.a. überhöhten Carbonsäurewertes (THC-​COOH) und auch nicht nur wegen der beiden Male im November 2018 sowie zusätzlich sogar noch des Konsumakts im Dezember 2019, sondern daneben aus den Gründen des eigenen Vorbringens gelten, das oben zitiert ist (siehe Blätter 13, 16, 43 und 48 Beiakte) und an dem der Antragsteller sich festhalten lassen muss. Auch deshalb ist er gelegentlicher Konsument.

Demgegenüber vermag der Antragsteller mit seinem gesamten Vorbringen, das er dartut, aber neben wirklichkeitsnahen Geschehensabläufen liegt und das Gericht nicht überzeugen kann, nicht durchzudringen.

Nach Allem musste ihm der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen.

Da sich die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis mithin voraussichtlich als rechtmäßig erweist und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht weitergehen darf als der Rechtsschutz in der Hauptsache, wo die Klage aller Voraussicht nach abzuweisen sein dürfte, kommt keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, auch nicht etwa isoliert betrachtet gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, in Betracht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aber auch rechtmäßig, insbesondere formell ordnungsgemäß i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet (s.o.).

Daher verbleibt kein Raum für eine etwaige weitere Abwägung, zumal mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse an dieser Rechtslage nichts ändern. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb auch der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 12 M 5477/96 -). Dies gilt insgesamt für die vom Antragsteller hierzu geltend gemachten Gründe und Erschwernisse persönlicher und wirtschaftlicher Art.

Schließlich hält das Gericht unter Auswertung auch des früheren Besitzes von Cannabis des Antragstellers (vgl. beispielsweise Blatt 12 Beiakte) und der o.a. aktenkundigen drei Verstöße fest, dass die Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen der Annahme des Antragstellers gerade eben nicht unverhältnismäßig ist, sondern als das einzige allein noch gebotene und mögliche Mittel erschiene, selbst wenn der Antragsgegnerin Ermessen zukäme, was aber gerade nicht der Fall ist. Ein weiteres Eingehen auf dieses Argument des Antragstellers, die Entziehung sei unverhältnismäßig, verbietet sich aber auch angesichts seiner Cannabis-​Biographie von vornherein, so wie er ebenfalls mit seinen Hinweisen auf die Gewährung rechtlichen Gehörs fehlgeht, die ebenfalls in der Sache selber nicht zutreffen, auf die es nach § 46 VwVfG hier aber auch nicht weiter ankommt.



Schließlich ist der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2019 nicht nur mit Blick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch hinsichtlich seiner Nebenentscheidungen, beispielsweise der aus § 47 FeV folgenden Ablieferungspflicht, mit nachfolgender Einschränkung rechtmäßig.

Soweit in diesem Bescheid ohne die erforderliche einzelfallbezogene Begründung eine Kostenfestsetzung von pauschal glatt 150 € enthalten ist, die die Mitte des Gebührenrahmens von 144,60 € immerhin bereits überschreitet, ist sie der Höhe nach teilweise rechtswidrig und verletzt sie den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, was aber nur noch für das Hauptsacheverfahren festzuhalten bleibt, denn hier hat dies keine Auswirkung.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 Streitwertkatalog.

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