1. |
Der Antrag auf Feststellung, „dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation“ eines konkret benannten Fahrzeuges durch die Beklagte resultieren, ist grundsätzlich auslegungsfähig.
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2. |
Die unternehmerische Strategieentscheidung, einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen eigener Konzernunternehmen einzubauen und diese sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr zu bringen, ist sittenwidrig und kann zu einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB iVm § 31 BGB analog führen.
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3. |
Verteidigt sich eine Beklagte gegen schlüssigen Klägervortrag zum subjektiven Tatbestand des § 826 BGB lediglich damit,
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„nach dem aktuellen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Software … seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt
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hätten, liegt darin ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO. Dies führt dazu, dass der klägerische Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, ohne dass es auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast ankommt.
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4. |
Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, dessen Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist.
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5. |
Der Hersteller eines Fahrzeugs oder Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist im Verhältnis zum Händler Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Seine Kenntnis wird dem Händler nicht zugerechnet.
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6. |
Zur Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung nach Verjährung des zugrundeliegenden Nacherfüllungsanspruchs im Rahmen des sog. Abgasskandals.
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