1. |
Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, dessen Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist.
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2. |
Der Hersteller eines Fahrzeugs oder Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist im Verhältnis zum Händler Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Seine Kenntnis wird dem Händler nicht zugerechnet.
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3. |
Zur Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung nach Verjährung des zugrundeliegenden Nacherfüllungsanspruchs im Rahmen des sog. Abgasskandals.
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