Mietwagenkosten sind nach einem Verkehrsunfall regelmäßig nach dem Mittelwert der Listen von Fraunhofer und Schwacke erstattungsfähig. Der Geschädigte braucht sich dabei nicht alleine wegen des Alters seines Fahrzeuges auf die nächstniedrigere oder noch niedrigere Fahrzeugklassen verweisen lassen; er muss sich lediglich einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen gefallen lassen. Ein Geschädigter kann regelmäßig nicht erkennen, dass die abgerechneten Kosten einer Innenreinigung im Zusammenhang mit der Fahrzeugreparatur nicht erforderlich sind mit der Folge, dass der Schädiger das Risiko einer fehlerhaften Abrechnung durch die Werkstatt trägt. |