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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 19.07.2019 - 11 ZB 19.977 - Alkoholabhängigkeit und Abstinenznachweis

VGH München v. 19.07.2019: Alkoholabhängigkeit und Abstinenznachweis für ein Jahr


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 19.07.2019 - 11 ZB 19.977) hat entschieden:

   Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV besteht nach einer Entwöhnungsbehandlung Kraftfahreignung dann wieder, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.


Siehe auch
Alkoholabhängigkeit
und
Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:


I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A 79, A1 79, B, BE, C1, C1E, CE 79, L sowie seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Gemäß dem vom Kläger wegen verschiedener Erkrankungen vorgelegten ärztlichen Gutachten der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom 9. März/27. April 2017 bestand beim Kläger ein Verdacht auf Alkoholabhängigkeit, da er selbst angegeben hatte, im Jahr 2012 in N... zur Entwöhnungstherapie gewesen zu sein. Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm (im Folgenden: Landratsamt) ordnete daraufhin mit Schreiben vom 16. März 2017 die Vorlage eines weiteren ärztlichen Gutachtens bis spätestens 30. Mai 2017 an. Dabei sollte geklärt werden, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse, ggf. welche drei Kriterien nach ICD-​10 erfüllt gewesen seien und ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe sowie ein hinreichend langer Abstinenzzeitraum vorliege. Das Landratsamt verlängerte die Vorlagefrist mehrfach.

Mit Gutachten vom 9. August 2017 stellte die ias Aktiengesellschaft (im Folgenden: ias AG) fest, dass beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit vorliege, keine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe und auch kein Abstinenzzeitraum von 12 Monaten nachgewiesen sei. Der Kläger habe angegeben, seit seinem 20. Lebensjahr regelmäßig Alkohol getrunken zu haben. 1986 sei es zu Entzugssymptomen wie Schwitzen, Zittern und innerlicher Unruhe gekommen. Er habe dann 1986 eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt. 2004/2005 sei eine weitere Entwöhnungsbehandlung erfolgt. 2010 habe er einen Rückfall erlitten. Am 13. November 2011 habe er einen weiteren Rückfall gehabt. 2012 habe er sich erneut einer Entwöhnungstherapie unterzogen. Gemäß dem bei der Begutachtung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht der S...klinik vom 16. Juli 2012 habe er sich dort vom 2. Mai bis 11. Juli 2012 aufgehalten. Als Diagnosen seien dort angegeben: Abhängigkeit von Alkohol, alkoholtoxische Leberzirrhose, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, TIA 11/2011, rezidivierende Hemiparese links sowie Hemihypästhesie links am ehesten im Rahmen rezidivierender transitorisch ischämischer Attacken seit fünf Jahren. 2014 sei er dann erneut rückfällig geworden und zwar alle drei bis vier Wochen. Im Oktober 2016 habe er erneut einen Rückfall erlitten und sei mit einem Blutalkoholgehalt von 2,9 Promille ins Krankenhaus eingeliefert worden. Es seien die ICD-​Kriterien 2, 3, 4 und 6 erfüllt. Bei der aktuellen Untersuchung sei die Gamma-​GT deutlich erhöht gewesen. Da die Leberwerte ausweislich des vorgelegten Entlassungsberichts sensitiv auf Alkoholkonsum reagierten, widerspreche die erhöhte Gamma-​GT der behaupteten Alkoholabstinenz.




Mit Bescheid vom 14. September 2017 entzog das Landratsamt dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins und der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung binnen einer Woche an. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er alkoholabhängig sei.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. September 2017 hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 zurückgewiesen. Am 25. Oktober 2017 gab der Kläger seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Die Klage gegen den Bescheid vom 14. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2018 abgewiesen. Zugleich bewilligte das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe und ordnete den Prozessbevollmächtigten bei. Beim Kläger habe gemäß dem im Gutachten der ias AG wiedergegebenen Entlassungsbericht der S...klinik vom 16. Juli 2012 im Jahr 2012 eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen, die zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führe. Dieser Bericht sei auch verwertbar, obwohl offenbar keine Ausführungen dazu enthalten seien, welche Kriterien nach ICD-​10 im Einzelnen erfüllt waren, denn der Kläger habe sich dort über zwei Monate aufgehalten und es handele sich um eine Fachklinik entsprechend einem Bezirksklinikum. Eine mindestens einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen. Auch die verfahrensrechtliche Einjahresfrist sei nicht abgelaufen, denn es fehle schon an einer glaubhaften Abstinenzbehauptung. Im Oktober 2016 sei der Kläger mit einem Blutalkoholwert von 2,9 Promille angetroffen worden. Darüber hinaus ergäbe sich die Alkoholabhängigkeit auch selbsttragend aus dem Gutachten der ias AG vom 9. August 2017. Die Unstimmigkeiten in dem Gutachten hätten durch Einvernahme der Gutachterin als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden können. Die Gutachterin habe zutreffend angenommen, dass drei der sechs ICD-​Kriterien erfüllt seien. Es komme mithin nicht darauf an, ob zusätzlich noch das Kriterium Nr. 3 „Vorliegen eines Entzugssyndroms“ erfüllt sei, das die Gutachterin selbst nicht als tragend angesehen habe, da es schon über 30 Jahre zurückliege, sondern nur zur Abrundung des Gesamtbilds der schon lange bestehenden erheblichen Alkoholproblematik angeführt habe.

Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 7. Dezember 2018 und begehrt zugleich Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Diagnose der Alkoholabhängigkeit in dem Entlassungsbericht der S...klinik aus dem Jahr 2012 sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ausgeführt worden, welche Kriterien nach ICD-​10 im Einzelnen erfüllt gewesen seien. Der Kläger sei seit Oktober 2017 abstinent. Soweit im Urteil auf die Rückfälle abgestellt werde, zeige sich in diesen Schilderungen nur die Ehrlichkeit des Klägers hinsichtlich seiner Abstinenzbehauptung. Auch das Gutachten der ias AG sei zweifelhaft, da ebenfalls keine drei Kriterien nach ICD-​10 während des letzten Jahres vorgelegen hätten. Das Kriterium Nr. 3 werde mit einem Entzugssyndrom im Jahr 1986 begründet. Eine verminderte Kontrollfähigkeit sei nur an einem Tag im Oktober 2016 gegeben gewesen. Der Zwischenfall aus dem Jahr 2011 sei schon zu lange her. Auch das Konsumverhalten 2002 bis 2005 könne keine Berücksichtigung mehr finden. Eine Toleranzentwicklung sei nicht gegeben. Der Kläger habe nur, menschlich nachvollziehbar, seinen Konsum abgemildert dargestellt. Daraus zu schließen, dass er eine höhere „Dosis“ benötige, um eine gewisse Wirkung zu erzielen, sei nicht möglich. Seine Hausärztin könne bestätigen, dass er bei den regelmäßigen Besuchen in keiner Abhängigkeit zum Alkohol gestanden habe und die Leberwerte sich immer weiter verbessern würden. Eine Desialotransferrin-​Untersuchung könne er wegen fehlender finanzieller Mittel nicht durchführen lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.



II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er hat weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.

Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV besteht nach einer Entwöhnungsbehandlung Kraftfahreignung dann wieder, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Zutreffend sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Alkoholabhängigkeit noch nicht hinreichend überwunden hat.

Soweit der Kläger meint, aus dem Entlassungsbericht der S...klinik vom 16. Juli 2012 könne nicht auf Alkoholabhängigkeit geschlossen werden, da nicht ersichtlich sei, welche Kriterien zu der Diagnose geführt hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat umfangreich begründet, dass der Bericht ausreichend ist, da es sich bei der S...klinik um eine suchttherapeutische Einrichtung handelt, in der sich der Kläger auch längere Zeit stationär aufgehalten hat. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Darüber hinaus lassen sich der Zusammenfassung des Entlassungsberichts im ärztlichen Gutachten der ias AG vom 16. Juli 2017 auch Anhaltspunkte für die Kriterien Nr. 2 „Kontrollverlust“ (Krankenhauseinlieferung mit Alkoholintoxikation am 13. November 2011), Nr. 4 „Toleranzentwicklung“ (Dosissteigerung bis Ende 2011 auf bis zu fünf Liter Bier und 1,5 Liter Wein täglich), sowie Nr. 6 „Anhaltender Substanzkonsum trotz schädlicher Folgen“ (Diagnose eines Diabetes mellitus und einer alkoholtoxischen Leberzirrhose) entnehmen. Angesichts dieser konkreten Ausführungen hätte es am Kläger gelegen, den Entlassungsbericht vom 16. Juli 2012 vorzulegen und substantiiert darzulegen, dass die Zusammenfassung im Gutachten der ias AG nicht zutreffend ist und aus dem Bericht nicht mindestens drei der sechs Kriterien ableitbar sind. Die bloße Behauptung, die unstreitige Diagnose einer Alkoholabhängigkeit durch die S...klinik sei unzutreffend, genügt dafür nicht. Insbesondere hätte es auch Ausführungen dazu bedurft, aus welchen Gründen sich der Kläger über zwei Monate stationär in einer Rehabilitationsklinik für Alkoholabhängige aufgehalten hat, wenn keine Alkoholabhängigkeit bestanden hat. Um die Diagnose der Rehabilitationsklinik zu erschüttern, wäre es darüber hinaus auch erforderlich gewesen, mitzuteilen, welche Diagnose in dem zur Aufnahme in der S...klinik notwendigen ausführlichen Arztbericht getroffen wurde und der Kostenzusage des Leistungsträgers zugrunde lag (vgl. Nr. 5 „Aufnahmebedingungen“ im Therapiekonzept auf www.s....de).




Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass durch die Behandlung in der S...klinik im Jahr 2012 eine erfolgreiche Alkoholentwöhnung stattgefunden hat, und es sich bei den vom Kläger geschilderten Vorfällen nur um Rückfälle gehandelt hat, ist keine hinreichend stabile Abstinenz dargelegt. Denn dazu wäre zum einen erforderlich gewesen, ein Jahr Abstinenz mit entsprechenden Nachweisen zu belegen (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014, VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind), was bisher nicht geschehen ist. Dass wegen des Zeitablaufs seit der Therapie im Jahr 2012 ein solcher Nachweis nicht mehr erforderlich sein könnte, ist angesichts der jahrelangen Alkoholproblematik und der mehrfachen Rückfälle nicht ersichtlich. Zum anderen wäre es auch notwendig, einen stabilen und emotional gefestigten Einstellungswandel nachzuweisen, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Aus der nach Ansicht des Klägers ehrlichen Schilderung der Rückfälle kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass er seit 2017 alkoholabstinent lebt, und den CTU-​Kriterien entsprechende Abstinenznachweise entbehrlich wären. Zum einen kann eine Behauptung von Abstinenz die Nachweise nicht ersetzen. Zum anderen hat der Kläger die Rückfälle gemäß der Anamnese im Gutachten der ias AG nur sehr zögerlich und lückenhaft geschildert. Erst durch den Entlassungsbericht aus dem Jahr 2012 wurde der Gutachterin bekannt, dass er sich auch von Dezember 2005 bis April 2006 schon einmal in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der S...klinik befunden hat.

Darüber hinaus greifen auch die Bedenken des Klägers gegen das Gutachten der ias AG nicht durch. Dass die Gutachterin ggf. unzutreffend ein viertes Kriterium für die Diagnose von Alkoholabhängigkeit angenommen hat, führt nicht dazu, dass das Gutachten insgesamt unschlüssig und damit nicht verwertbar wäre, denn die anderen drei Kriterien sind nachvollziehbar begründet. Die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung auch erläutert, dass sie das Kriterium Nr. 3 „körperliches Entzugssyndrom“ nur zur Abrundung erwähnt hat. Dies erscheint überzeugend, da sie stets ausgeführt hat, dass es sich dabei um ein Geschehen im Jahr 1986 gehandelt hat und damit nie den Eindruck erweckt hat, dass dieses Kriterium innerhalb des letzten Jahres vor der Begutachtung erfüllt war. Der Vorfall aus dem Jahr 2016 konnte auch zur Begründung der Kriterien Nr. 2 und Nr. 4 herangezogen werden, denn eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 Promille spricht für eine erhebliche Alkoholgewöhnung und eine verminderte Kontrollfähigkeit. Hinweise auf eine Kontrollminderung können z.B. darin gesehen werden, dass eine vorübergehende Reduktion der Trinkmenge oder zwischenzeitliche Abstinenz nicht durchgehalten werden konnten (vgl. Haffner/Brenner-​Hartmann/Musshof in Schubert/Huetten/Reimann/Graw/Schneider/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 283). So lag der Fall hier, denn der Kläger selbst geht grundsätzlich davon aus, dass er seit 2012 abstinent lebte und es sich stets um Rückfälle handelte, wenn er Alkohol konsumiert hat. Damit ist ersichtlich, dass er bei diesen Vorfällen – also auch im Jahr 2016 – nicht in der Lage war, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren. Darüber hinaus sprechen Werte um oder über 1,5 Promille bei Kraftfahrern, die im Straßenverkehr angetroffen werden, nach Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für einen chronischen Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos. Ohne Verkehrsteilnahme wird jedenfalls ein Bereich um 2,0 Promille als Grenzbereich für die Unterstellung einer Toleranz vertreten (vgl. Haffner/Brenner-​Hartmann/Musshof a.a.O. S. 284). Erreicht eine Person einen Blutalkoholgehalt von 2,9 Promille, ohne bewusstlos zu werden, erscheint die Annahme einer besonderen Alkoholtoleranz damit nachvollziehbar.

Soweit der Kläger vorträgt, er könne sich ein Alkoholabstinenzprogramm mit Messungen des Desialotransferrin(DST)-​Werts (auch CDT-​Wert genannt) nicht leisten, muss er sich darauf verweisen lassen, dass das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für eine Begutachtung, und damit auch für die dafür erforderlichen Untersuchungen und Nachweise, grundsätzlich ebenso zumutet wie die notwendigen Kosten zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1997 – 3 C 1.97 – BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 11 CS 17.1821 – juris Rn. 17; B.v. 30.1.2019 – 11 C 18.1532 – juris Rn. 21). Sollte ein Betroffener zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sein und die Kosten für das Fahreignungsgutachten nicht aufbringen können, so kann er ggf. unter strengen Voraussetzungen eine darlehensweise Vorfinanzierung durch das Landratsamt beantragen, ohne allerdings darauf einen Anspruch zu haben (vgl. zum Angebot der Vorfinanzierung durch eine Behörde BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319, 11 C 16.320 – juris Rn. 14). Im Übrigen wird eine Abstinenz bei einem Abstinenzprogramm einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder einem anderen geeigneten Labor regelmäßig nicht durch Messungen des DST-​Werts nachgewiesen, sondern es kommen Urin- und Haaranalysen zum Nachweis von Ethylglucuronid zum Einsatz.



2. Dem Kläger kann für das Berufungszulassungsverfahren auch keine Prozesskostenhilfe gewährt und sein Prozessbevollmächtigter nicht nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden, da die Rechtsverfolgung aus den unter Nr. 1 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3, 46.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss, mit dem das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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